Idealanspruch

Als Idealanspruch einer Partei (auch: Quote der Partei, Sitzquote) bezeichnet man bei Verhältniswahlen die Anzahl der Sitze, die die Partei erhalten würde, wenn man nicht runden müsste.

Der Idealanspruch kann nach dem Dreisatz ausgerechnet werden, d. h., es gilt:

Falls also z. B. eine Partei 50 von insgesamt 100 Stimmen bekommt und drei Sitze zu vergeben sind, hat sie einen Idealanspruch von 1,5 Sitzen. Man beachte, dass es sich bei "1,5 Sitzen" genau genommen um 1,5 Sitzbruchteile handelt.

Da in der Praxis nur ganze Sitze vergeben werden können, wird zur Rundung ein Sitzzuteilungsverfahren verwendet, um ganzzahlige Sitzzahlen zu erhalten.