Hinweisgebersystem

Der Ausdruck Hinweisgebersystem bezeichnet ein System zum Gewinnen von Informationen, das Ermittler in Unternehmen und Verwaltungen einsetzen, um ihren Mitarbeitern und auch Personen des Umfeldes einen vertraulichen Kommunikationskanal zu eröffnen. Dieser kann von ihnen – das betrifft auch Whistleblower – zum Melden möglicher Straftaten und Ethikverstöße genutzt werden.

Zu Hinweisgebersystemen zählen Telefonhotlines, Ombudsleute, web-basierte Systeme sowie kombinierte Mechanismen zur sicheren Kommunikation von Missständen und Unregelmäßigkeiten. Unterschiede liegen in der zeitlichen und örtlichen Erreichbarkeit der Kommunikationsplattform, in der sicheren Anonymitätswahrung des Whistleblowers und damit in der Hemmschwelle, in der Konzentration auf bestimmte Delikte, im Vermeiden von Denunziantentum und in der Dialogmöglichkeit, um einen Fall aufzuklären.

Ziel dieser Systeme ist neben der frühzeitigen Aufdeckung vor allem die Prävention interner Missstände und Risiken.

Laut dem Whistleblowing Report 2021 erhielten Unternehmen im Jahr 2020 im Schnitt 34 Meldungen über Hinweisgebersysteme[1].

Hinweisgebersysteme in der Europäischen Union

Die Europäische Union beschloss im Jahr 2020 die "EU-Directive-Whistleblowing." Dadurch sollen alle Unternehmen und Verbände in den Mitgliedsstaaten der EU dazu verpflichtet werden, ein Hinweismanagement im Unternehmen einzurichten, das u.a. auch ein Hinweisgebersystem (in der Richtlinie "interner Meldekanal" genannt) umfasst, wenn sie mehr als 50 Mitarbeiter und/oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz haben.[2]

Die EU Richtlinie 2019/1937[3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, muss in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch ergeben sich auch etwas unterschiedliche Anforderungen an die Hinweisgebersysteme.

Hinweisgebersystem in Österreich

Obgleich der Gesetzgeber davon überzeugt ist, dass die Implementierung eines Hinweisgebersystems in Organisationen einen hohen Nutzen mit sich bringt, so ist im Gesetz § 24 HSchG[4] keine Strafe vorgesehen, wenn kein Hinweisgebersystem implementiert ist. Sehr wohl aber, wenn das Hinweismanagementsystem fehlt.

Literatur

  • Schemmel/Ruhmanseder/Witzigmann: Hinweisgebersysteme, C.F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-4220-7

Einzelnachweise

  1. Marcus Jung: Whistleblowing-Report 2021: „Viele Unternehmen sind nicht ausreichend vorbereitet“. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 14. Oktober 2021]).
  2. Hinweisgeberschutzgesetz - Gesetzliche Anforderungen an Meldestellen. In: HGS24 - Hinweisgebersysteme. Abgerufen am 18. Mai 2022 (deutsch).
  3. Europäisches Parlament und Rat: EU Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In: Homepage des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats. 23. Oktober 2019, abgerufen am 5. April 2023 (deutsch, englisch).
  4. Österreichischer Nationalrat: HinweisgeberInnenschutzgesetz, Fassung vom 28.02.2023. 28. Februar 2023, abgerufen am 5. April 2023.