Heerschild
Der Heerschild bedeutete im Frühmittelalter das Recht, den Heerbann aufzustellen. Daraus entstand die Bedeutung einer militärischen Rangordnung, der Heerschildordnung, entsprechend der Fähigkeit, Männer für einen Kriegszug bereitzustellen. In den im 13. Jahrhundert entstandenen Rechtsbüchern wird diese Rangordnung neu interpretiert. Sie erhielt schließlich im lehnsrechtlichen Teil des Sachsenspiegels des Eike von Repgow die Bedeutung einer Gliederung der mittelalterlichen Gesellschaft.[1]
Im Sachsenspiegel wurde die Gesellschaft des mittelalterlichen Reiches in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild war der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Im zweiten Heerschild folgen die geistlichen Reichsfürsten, mithin Bischöfe und Äbte. Den dritten Heerschild stellten die weltlichen Reichsfürsten, den vierten Heerschild die Grafen und freien Herren. Es folgen im fünften Heerschild die Schöffenbarfreien, Lehnsmänner der freien Herren und Ministerialen; deren Vasallen bzw. Lehnsleute stellten den sechsten Heerschild. Über den unbenannten siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt. Bauern und städtische Bürger werden nicht genannt.
Ausgehend von dieser Einteilung behandelt der Sachsenspiegel die lehnsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Heerschilde.
Weblinks
Literatur
- Steffen Patzold: Das Lehnswesen. C. H. Beck, München 2012, S. 107 f., ISBN 978-3-406-63235-8.
Anmerkungen
- ↑ Mirror of the Saxons. In: World Digital Library. 1295, abgerufen am 13. August 2013.
Auf dieser Seite verwendete Medien
Die Heerschildordnung bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft (Eike von Repgow, Sachsenspiegel), Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r
Scan aus Buch: Alfried Wieczorek, Bernd Schneidmüller, Stefan Weinfurter (Hrsg.): Drei Innovationsregionen im mittelalterlichen Europa. Band 1: Essays, Darmstadt 2010, S. 416