Handelsplatz

Der Handelsplatz (englisch trading venue) ist ein Rechtsbegriff aus dem Börsen-, Finanzmarktaufsichts- und Wertpapierrecht, worunter Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme zu verstehen sind.

Allgemeines

Diese Legaldefinition aus § 2 Abs. 5 BörsG verdeutlicht, dass nicht nur geografische Orte wie Wertpapier- und Warenbörsen als Handelsplätze gelten, sondern auch eingesetzte computerbasierte Handelssysteme mit spezieller Software. Handelsplatz ist ein zentraler Begriff der MiFID II, auf die das BörsG ausdrücklich verweist (§ 26d BörsG). Diese drei Arten von Handelsplätzen beruhen auf dem 2. FiMaNoG.[1]

Rechtsfragen

Ein Handelsplatz ist wertpapierrechtlich gemäß § 2 Abs. 22 WpHG ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem. Organisierter Markt ist gemäß § 2 Abs. 11 WpHG ein im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Multilaterales System ist gemäß § 2 Abs. 21 WpHG ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt. Ein organisiertes Handelssystem ist gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 9 WpHG der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

Eine Ausnahme besteht lediglich für Betreiber organisierter Handelssysteme, die in dem System in Bezug auf illiquide öffentliche Schuldtitel Handel für eigene Rechnung betreiben dürfen (§ 75 Abs. 3 WpHG). Der außerbörsliche Handel ist kein Handelsplatz, weil er als Interbankenhandel nicht an einem einzigen Ort und nicht mit einem einzigen Handelssystem stattfindet.

Wirtschaftliche Aspekte

Von multilateralen Systemen müssen bilaterale Systeme abgegrenzt werden. Bilaterale Systeme zeichnen sich dadurch aus, dass der Systembetreiber in dem System Handel für eigene Rechnung betreibt.[2] Die genaue Abgrenzung von multilateralen und bilateralen Systemen ist allerdings unter verschiedenen europäischen Aufsichtsbehörden umstritten. Dementsprechend ist es derzeit in vielen Ländern der EU – mit Ausnahme von Deutschland – nicht möglich, den multilateralen Handel im Rahmen eines Ein-Market-Maker-Systems zu organisieren, in dem lediglich ein Market-Maker Preise stellt und Kontrahent aller Käufer und Verkäufer ist. Systematische Internalisierer und sonstige OTC-Market-Maker[3] betreiben bilaterale Systeme und handeln mit ihren Kunden in dem System für eigene Rechnung.

Sonstiges

Der Handelsplatz auch ein Ort, an dem intensiver Warenhandel getrieben wird. Wichtige Handelsplätze waren seit jeher die Seehäfen und die Hansestädte.

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 20. September 2017.
  2. Christoph Kumpan/Hendrik Müller-Lankow: Ein-Market-Maker-Systeme in der neuen Kapitalmarktregulierung – Abgrenzung zwischen multilateralen und bilateralen Systemen. In: WM. 2017, S. 1777 ff.
  3. Gabler Wirtschaftslexikon, Over-the-Counter Market