Hand wahre Hand

Hand wahre Hand ist eine hochmittelalterliche Rechtsregel:

Der Eigentümer einer beweglichen Sache, der diese einem anderen anvertraut hat, kann diese nur von ihm, nicht von einem Dritten herausverlangen. Wenn die Sache nicht gestohlen war, konnte der Eigentümer sie von einem gutgläubigen Erwerber nicht zurückverlangen.[1] Das mittelalterliche Recht kannte schon im Grundsatz keine Klagen aus dem Eigentum, stattdessen Klage wegen Bruchs der Gewere.

Diese Rechtsregel ist seit dem 14. Jahrhundert in verschiedenen norddeutschen Rechtsquellen belegt, der dazugehörige Rechtsgedanke findet sich bereits im Sachsenspiegel, Landrecht II, § 60 I. Daneben kennen andere mittelalterliche Rechtsquellen auch die gegenteilige Lösung. Die germanische Herkunft des Satzes ist zweifelhaft.[2][3]

Literatur

  • Jörn C. Engstfeld: Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung, insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert (= Rechtswissenschaften. Nr. 12). Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8362-1 (Die historische Entwicklung vom römischen Recht bis zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die von dem Gegensatz zwischen dem römischen Vindikationssprinzip und dem deutschrechtlichen Grundsatz „Hand wahre Hand“ geprägt wird.).
  • Andrea Korte-Böger: Anwendung und Verbreitung des Rechtssatzes „Hand wahre Hand“ im mittelalterlichen deutschen Privatrecht. Marburg 1981, S. 120 Seiten (Hochschulschrift Marburg, Univ., Diss., 1981).

Einzelnachweise

  1. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. S. 330 f.
  2. Rudolf Hübner: Grundzüge des deutschen Privatrechts Leipzig 1908. (5. Auflage 1930), S. 433 ff.
  3. Erik Anners: Hand wahre Hand. Studien zur Geschichte der germanischen Fahrnisverfolgung. In: SZ (Germanistische Abteilung) Band 70 Heft 1. Hrsg. von: Hans-Peter Haferkamp, Peter Oestmann, Joachim Rückert. Lund 1952.