Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Flagge des Hamburger Senats: die Staatsflagge
Der Senat 1897 in seiner traditionellen Amtstracht
Der Senat tagt im rechten Flügel (Senatsflügel) des Hamburger Rathauses.
Sitzungssaal des Senats. Die Ratsstube im Senatsgehege des Hamburger Rathauses

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist gemäß Art. 33 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Kurz: HmbVerf.) die Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg; er führt und beaufsichtigt gemäß Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 HmbVerf. als Verfassungsorgan die (Exekutiv-)Verwaltung.[1] Er vertritt und repräsentiert den Stadtstaat nach außen und ist, da keine Trennung von staatlichen und gemeindlichen Aufgaben stattfindet, zugleich oberstes Organ für kommunale Aufgaben.

Seit der Wiederwahl Peter Tschentschers (SPD) zum Ersten Bürgermeister und Präsidenten des Senats durch die Hamburgische Bürgerschaft am 7. Mai 2025 amtiert der rot-grüne Senat Tschentscher III.

Zusammensetzung und Wahl

Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Senats (Erster Bürgermeister), dem von ihm berufenen Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und den weiteren Mitgliedern (Senatoren). Die Anzahl der Senatsmitglieder ist im Senatsgesetz auf 12 begrenzt.[2]

Die Senatoren können einer politischen Partei angehören oder parteilos sein. Sie dürfen während ihrer Senatstätigkeit kein weiteres Amt oder eine sonstige Berufstätigkeit ausüben. Sofern ein Abgeordneter des Landesparlaments, der Hamburgischen Bürgerschaft, selbst zum Senator gewählt wird, ruht dessen Mandat und ein Kandidat seiner Partei rückt in die Bürgerschaft nach.

Nach dem Zusammentritt einer neu gewählten Bürgerschaft wird der Erste Bürgermeister durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft in geheimer Wahl gewählt. Die von ihm berufenen Senatsmitglieder werden dann auf seinen Antrag gemeinsam (ohne Einzelstimmen für die jeweilige Person) von der Bürgerschaft ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung bestätigt. Später berufene Senatoren können auch einzeln bestätigt werden.

Wegen einer Verfassungsänderung wurde nach der Bürgerschaftswahl 1997 der Bürgermeister erstmals direkt von der Hamburgischen Bürgerschaft gewählt. Zuvor wählte sie die vorgeschlagenen Senatsmitglieder einzeln (und konnte sie durch Misstrauensvotum auch einzeln abwählen). Die gewählten Senatsmitglieder wählten dann aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Präsidenten und den Stellvertreter.

Aufgaben

Der Senat ist die Regierung des Landes Hamburg. Als oberstes Leitungsorgan führt und beaufsichtigt er die Verwaltung und ist zugleich oberstes Organ für kommunale Aufgaben, da im Stadtstaat Hamburg keine Trennung von staatlichen und gemeindlichen Aufgaben vorgesehen ist.

Der Senat repräsentiert und vertritt Hamburg gegenüber anderen Staaten und Ländern.

Der Senat entscheidet über Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind. Über dezentral wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben entscheiden in der Regel die Bezirke in Hamburg und die dort jeweils gewählte Bezirksversammlung selbst, jedoch kann der Senat auch solche Entscheidungen an sich ziehen (Evokationsrecht) und darüber entscheiden. Außerdem verfügt der Senat über das Begnadigungsrecht. Er ernennt und entlässt die Beamten und nimmt dem Staat zu leistende Eide ab, sofern diese Aufgabe nicht auf andere Stellen übertragen ist.

Der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte und besitzt seit 1997 die Richtlinienkompetenz. Zuvor bestimmte der Senat die Richtlinien der Politik.

Jeder Senator ist regelmäßig Ressortleiter (Präses) einer Senatsbehörde, diese entspricht einem Ministerium in einem Flächenland. Wichtige Verwaltungsaufgaben nimmt der Senat mit Hilfe von Senatsämtern, die fachübergreifend für den gesamten Senat tätig sind, selbst wahr. Senatsämter sind die Senatskanzlei und das Personalamt.[3]

Der Senat kann beamtete Senatssyndici ernennen. Diese Staatsräte sind die höchsten Beamten in den ihnen jeweils zugeteilten Ressorts (Senatsbehörden und Ämter) und unterstützen und vertreten als politische Beamte die Senatoren.

Die Sitzungen des Senats finden traditionell dienstags im Hamburger Rathaus statt. Die Staatsräte nehmen mit beratender Stimme daran teil. Zur Entlastung oder Unterstützung seiner Arbeit kann der Senat für bestimmte Angelegenheiten Senatskommissionen bilden, in denen auch die Staatsräte Stimmrecht besitzen können.

Senatsbehörden

Geschichte

Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts gibt es in Hamburg einen Rat, der zunächst die Interessen der Grundeigentümer und Kaufleute gegenüber dem jeweiligen Stadtherrn vertrat und seit dem frühen 14. Jahrhundert selbst als Obrigkeit anerkannt wurde. Seit dem Stadtrecht von 1270 repräsentierte er die Stadt gemeinsam mit der erbgesessenen Bürgerschaft, mit der es immer wieder zu Konflikten und Kompetenzstreitigkeiten kam, die wiederum in zahlreichen Rezessen beigelegt wurden. Seit dem Hauptrezess von 1712 gehörten dem Rat 24 Ratsherren, vier Bürgermeister, vier Senatssyndici mit beratender Stimme und vier Sekretäre ohne Stimmrecht an.[4]

In der Zeit der Zugehörigkeit Hamburgs zum Französischen Kaiserreich (1811–14) war der Rat vorübergehend suspendiert und durch eine Mairie ersetzt. Seit der Verfassung von 1860 wird der nunmehr offiziell so bezeichnete Senat von der Bürgerschaft gewählt und bestand zunächst aus 18 Mitgliedern einschließlich zweier Bürgermeister.[5] Bis 1918 wurden die Senatoren auf Lebenszeit gewählt und trugen den Hamburger Ratshabit, auch Senatstracht genannt.[6] In der NS-Zeit war der auf acht Mitglieder begrenzte Senat ein relativ machtloses und auf kommunale Belange beschränktes Organ, während die Aufgaben der Landesregierung vom Reichsstatthalter Karl Kaufmann wahrgenommen wurden.

Senate seit 1945

Katharina FegebankDorothee StapelfeldtDietrich WersichChrista GoetschBirgit Schnieber-JastramMario MettbachRonald SchillKrista SagerErhard RittershausHans-Jürgen KruppIngo von MünchAlfons PawelczykHelga ElstnerDieter BiallasHans RauHelmuth KernPeter SchulzWilhelm DrexeliusEdgar EngelhardPaul NevermannChristian KochAdolph SchönfelderPeter TschentscherOlaf ScholzChristoph AhlhausOle von BeustOrtwin RundeHenning VoscherauKlaus von DohnanyiHans-Ulrich KlosePeter SchulzHerbert WeichmannPaul NevermannMax BrauerKurt SievekingMax BrauerRudolf Petersen
SenatAmtszeitBeteiligte ParteienErster Bürgermeister
Petersen1945–1946CDU, SPD, KPD, FDPRudolf Petersen
Brauer I1946–1950SPD, FDP, KPDMax Brauer
Brauer II1950–1953SPD
Sieveking1953–1957CDU, FDP, DPKurt Sieveking
Brauer III1957–1961SPD, FDPMax Brauer
Nevermann I1961Paul Nevermann
Nevermann II1961–1965
Weichmann I1965–1966Herbert Weichmann
Weichmann II1966–1970SPD
Weichmann III1970–1971SPD, FDP
Schulz I1971–1974Peter Schulz
Schulz II1974
Klose I1974–1978Hans-Ulrich Klose
Klose II1978–1981SPD
von Dohnanyi I1981–1983Klaus von Dohnanyi
von Dohnanyi II1983–1987
von Dohnanyi III1987
von Dohnanyi IV1987–1988SPD, FDP
Voscherau I1988–1991Henning Voscherau
Voscherau II1991–1993SPD
Voscherau III1993–1997SPD, STATT
Runde1997–2001SPD, GALOrtwin Runde
von Beust I2001–2004CDU, PRO, FDPOle von Beust
von Beust II2004–2008CDU
von Beust III2008–2010CDU, GAL
Ahlhaus2010–2011Christoph Ahlhaus
Scholz I2011–2015SPDOlaf Scholz
Scholz II2015–2018SPD, Bündnis 90/Die Grünen
Tschentscher I2018–2020Peter Tschentscher
Tschentscher II2020–2025
Tschentscher IIIseit 2025

Listen der Senatoren seit 1945

Die folgenden Listen führen die für einzelne Fachbereiche zuständigen Senatoren seit 1945 auf:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hans Peter Ipsen: Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht. Einführung und Quellen für den akademischen Gebrauch. In: Hamburger Abhandlungen zum Öffentlichen Recht. 5. Auflage. Band 46. Gerold & Appel, Hamburg 1975, S. 8, 15.
    Hans Peter Ipsen: Hamburgs Verfassung und Verwaltung. Von Weimar bis Bonn. Neudruck der Ausgabe Hamburg 1956. Scientia, Aalen 1988, S. 295 ff.
    Günter Hoog: Hamburgs Verfassung. Aufriss, Entwicklung, Vergleich. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0931-1, S. 91 f.
    Klaus David: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar. 2. Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart 2004, ISBN 3-415-03119-5, Art. 34 Rn. 2.
    Uwe Bernzen, Michael Sohnke: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar mit Entscheidungsregister. Mauke, Hamburg 1977, Art. 43 Rn. 1.
    Ulrich Karpen: Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht. Herausgegeben von Wolfgang Hoffmann-Riem, Hans-Joachim Koch. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1006-9, S. 43.
    Werner Thieme: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar mit einem Anhang Hamburgischer staatsrechtlicher Gesetze. Harvestehuder Fachverlag, Hamburg 1198, ISBN 3-933375-00-2, S. 110.
    Wilhelm Drexelius, Renatus Weber: Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952. Kommentar. De Gruyter, Berlin 1972, ISBN 3-11-003781-5, Art. 43 Rn. 1.
    Otto Uhlitz: Zur Frage des Staatsoberhauptes in den Ländern. In: Die Öffentliche Verwaltung. Band 19, 1972, S. 293, 295 (vertritt die Ansicht, dass der Erste Bürgermeister Staatsoberhaupt ist).
  2. siehe Artikel 33 (3) der Hamburger Verfassung.
  3. hamburg.de
  4. Artikel Rat und Rezess in: Hamburg-Lexikon, S. 558 f. und 579 ff.
  5. Artikel Senat im Hamburg-Lexikon, S. 622 f.
  6. Die Amtstracht des Senats. In: Hamburger Nachrichten vom 4. März 1888, S. 2, (Digitalisat)

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