Haltverbot

Abb. 1: Zeichen 283 StVO, absolutes Haltverbot
Abb. 2: Zeichen 286 StVO, eingeschränktes Haltverbot

Das Haltverbot (HV) ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein behördliches Stationierungsverbot im Straßenverkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten.

„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist“, so die Legaldefinition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.[1]

Das Haltverbot kann unter anderem mittels Verkehrszeichen angeordnet werden. Das absolute und das eingeschränkte Haltverbot sind Stationierungsverbote für Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Die grundlegenden Verhaltensvorschriften sind in § 12 StVO geregelt.

Umgangssprachlich wird das absolute Haltverbot auch als Halteverbot und das eingeschränkte Haltverbot als Parkverbot bezeichnet, wobei die letztgenannten nach StVO zu unterscheiden sind. In Deutschland und Österreich handelt es sich dabei um die amtlichen Begriffe.[2]

Grundsätze

Es darf immer und überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen.

In § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es in Absatz 1 einfach: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen […].“ Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn, woraus folgt, dass auf Gehwegen generell nicht gehalten werden darf (Nutzungsverbot für Fahrzeuge), sofern es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t) oder durch Parkflächenmarkierungen auf dem Gehweg erlaubt ist.

Zu unterscheiden sind:

  • Haltverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht halten oder parken (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand).
  • Parkverbot: Fahrzeugführer dürfen nicht parken.

Folgende Definitionen sind zu beachten:

  • Halten ist nach VwV-StVO zu § 12 Abs. 1 „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.“ In Österreich gilt Halten als „freiwilliges Abstellen des Fahrzeugs bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit.“
  • Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
  • Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet. Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.[3] Das Haltverbot kommt daher nicht zum Tragen; ohne Legaldefinition. Beispiele sind das Warten
    • im Stau,
    • an einer roten Ampel,
    • bei geschlossener Bahnschranke oder
    • durch polizeiliches Zeichen oder Weisung.
  • Liegenbleiben: Wird die Fahrt betriebsbedingt (z. B. Betriebsstörung/Panne, Energiemangel) unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem Liegenbleiben das unzulässige Parken.

Haltverbot nach StVO

§ 12 Abs. 1 StVO bestimmt:

„Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.“

Gemäß § 41 Abs. 1 StVO sind alle in Anlage 2 StVO „durch Vorschriftzeichen […] angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen“.

Verboten ist das Halten

  • auf Autobahnen (Zeichen 330.1 ) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 ): „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“[4]
  • „auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen“[5]
  • auf gesperrten Straßen, zum Beispiel mit Zeichen 250 StVO oder Zeichen 242.1 StVO [6]
  • im absoluten Haltverbot (Zeichen 283), bis zur StVO-Novelle 2009 vereinfacht als Haltverbot bezeichnet.
  • innerhalb eines Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn,
  • an Taxenständen (Zeichen 229), ausgenommen für betriebsbereite Taxis,
  • auf sowie bis zu fünf Meter vor Fußgängerüberwegen (Zeichen 293),
  • links einer durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295), wenn rechts ein befestigter Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist,
  • auf einer mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn (Zeichen 297),
  • innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299).
  • bis zu zehn Meter vor folgenden Verkehrszeichen, wenn sie dadurch verdeckt werden:
    • einem Andreaskreuz (Zeichen 201),
    • dem Zeichen Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205),
    • dem Zeichen Halt. Vorfahrt gewähren. (Stoppschild, Zeichen 206).
    • vor einer Lichtzeichenanlage (Ampel, Zeichen 131 ist nicht notwendig)

Vor der StVO-Novelle 2009 waren diese Haltverbote über mehrere Paragraphen der StVO verteilt zu finden, der Großteil im § 12 StVO alter Fassung. Zur Vereinheitlichung finden sich jetzt alle Ge- und Verbote durch Verkehrszeichen in Spalte 3 der Anlage 2 StVO wieder.

Verkehrsverbote

In Bereichen, in denen ein generelles Verkehrsverbot gilt (beispielsweise auf Bussonderfahrstreifen , in Bereichen eines expliziten Verkehrsverbots oder auf Sperrflächen ), gilt dieses Verbot während seines Gültigkeitszeitraumes nicht nur für den fließenden, sondern explizit auch für den ruhenden Verkehr. Es darf entsprechend weder gefahren, noch gehalten oder geparkt werden. Geparkte Fahrzeuge dürfen durch die Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr abgeschleppt oder umgesetzt werden.

Eingeschränktes Haltverbot nach Zeichen 286

Das Zeichen 286 , eingeschränktes Haltverbot, gebietet:

„1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.“

Anlage 2 Lfd.Nr. 63/64 StVO[7]

Bis zur StVO-Novelle 2009 wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet; dieses ist seitdem jedoch nach StVO anders definiert.

Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286

Eingeschränktes Haltverbot, zeitlich beschränkt und Außerkraftsetzung

Die durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote beginnen am Standort des Verkehrszeichens und gelten nur auf der Fahrbahn der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite oder bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.[8]

Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 zeigen den Anfang, das Ende oder die Fortsetzung des Haltverbots an. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. (Das Zeichen für den Anfang der Verbotsstrecke sieht daher z. B. in Einbahnstraßen auf der rechten und linken Straßenseite genau spiegelbildlich aus; immer zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, auf der rechten Straßenseite zeigt er nach links, auf der linken nach rechts.)[8] Für die rechts- und linksseite Einrichtung eines Halteverbots sind die folgenden Zeichen festgelegt:[9]

Aufstellung Verkehrszeichen Halteverbot in Deutschland

Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.[8] Die Bedeutung der Pfeile wird anschaulich, wenn man sich die Zeichen zur Fahrbahn gedreht vorstellt; so gedreht, würden die Pfeile auf den Bereich zeigen, für den das Haltverbot gilt. Aus diesem Grund sind die „Verbotszeichen mit Pfeilen […] im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen“.[10]

Haltverbote können zeitlich, also stündlich und wochentäglich oder auch über Zeiträume hinweg, beschränkt werden.

Mangels definiertem Beginn (Zeichen 283-10 Haltverbot oder 283-50 Beginn des Haltverbots) der Verbotsstrecke eines Haltverbots ist ein rückwärts weisendes Schild (Zeichen 283-20 Ende des Haltverbots) für sich allein rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313).

Haltverbot mit Zusatzzeichen bis Kurve

Ausnahmen und Einschränkungen

  • Durch ein Zusatzschild „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“ (Zusatzzeichen 1020–32 ) tritt das Haltverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern sich der jeweils für ein Kraftfahrzeug oder Anhänger gültige Parkausweis an der vorgeschriebenen Stelle lesbar in diesem befindet (siehe Bewohnerparken).[11]
  • Das Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1020–11 ) nimmt Schwerbehinderte z. B. mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Auch hier muss der gültige Parkausweis dann von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht sein.[12] In Deutschland gibt es drei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte, den Blauen, den Orangen und den Gelben. Alle 3 Ausweise erlauben den Schwerbehinderten das Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden. Hier muss zusätzlich die Parkscheibe ausgelegt werden.
  • Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ Zusatzzeichen 1026-60: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei (Zusatzzeichen 1026-60) erlaubt das Halten von Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs.[13]
  • Das Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“ (Zusatzzeichen 1026–33 ) erlaubt das Halten von Einsatzfahrzeugen, meist Fahrzeuge von Polizeibehörden, im Bereich eines Haltverbotes, beispielsweise im näheren Umfeld einer Polizeidienststelle oder eines Amtsgerichts oder vor Dienstgebäuden der Institute für Rechtsmedizin. Dies können auch Privatfahrzeuge sein.[13]

Durch Parkflächen-Markierung gekennzeichnete Flächen im absoluten Haltverbot sind für entsprechend dem Zusatzschild ausgenommene Fahrzeuge reserviert.

Seitenstreifen

Durch das Zusatzzeichen 1060–31 immer in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 kann das Halten auf dem Seitenstreifen, zusätzlich zu dem eigentlichen Verbot auf der Fahrbahn, untersagt werden.[14]

Die Kombination aus Zeichen 286 und Zusatzzeichen 1053–34 hingegen bezieht sich immer nur auf das Halten auf dem Seitenstreifen allein und nicht auf der Fahrbahn daneben.[15] Dadurch kann, beispielsweise durch Zeichen 283 , eine andere Regelung für die Fahrbahn getroffen werden.

Haltverbot für eine Zone

Abb. 4: Zeichen 290.1 StVO, Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Durch Zeichen 290.1 StVO kann ein ganzer Gültigkeitsbereich (Zone) mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben.[16]

Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (beispielsweise Behindertenparkplätze ), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) getroffen sind. Weiterhin kann innerhalb der durch Parkflächenmarkierungen gekennzeichneten Flächen durch entsprechende Zusatzzeichen, die immer in Kombination mit dem Zonenverbotsschild (Zeichen 290.1) angebracht sind und so bei der Einfahrt in diese Zone die entsprechenden Hinweise liefern, das Parken mit einem Bewohner-Parkausweis (Zusatzzeichen 1020-32 ), mit einer Parkscheibe (Zusatzzeichen 1040-32 , Zusatzzeichen 1040-33 ) oder mit Parkschein (Zusatzzeichen 1052-33 , Zusatzzeichen 1053-32 ) vorgeschrieben werden.

Innerhalb einer Haltverbotszone kann aber weiterhin ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 (zusätzlich auf dem Seitenstreifen mit Zusatzzeichen 1060-31 in Kombination) gelten. Es ist also auch innerhalb einer solchen Zone auf weitere Haltverbotszeichen zu achten; diese sind zusätzlich zu befolgen.

Auch die durch § 12 Abs. 1 StVO bestimmten absoluten Haltverbote sowie weitere durch andere Verkehrszeichen bleiben unberührt.

Brandschutz – Haltverbote nach landesrechtlichen Vorschriften

Haltverbote nach landesrechtlichen Brandschutzvorschriften[17] ergänzen und erweitern dasjenige aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, indem sie neben Feuerwehrzufahrten auch Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr umfassen. Solche Flächen sind zu kennzeichnen[17], anders als Feuerwehrzufahrten aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO aber nicht zwingend „amtlich“. Das Haltverbot gilt aber selbst dann, wenn eine solche Kennzeichnung fehlt.[17] Die Kennzeichnung ist als Folge des Föderalismus in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Einerseits kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO die Verwendung der Zeichen 283 und 299 in Betracht, entweder allein stehend oder durch Zusatzzeichen ergänzt (wie in Abbildung 5); andererseits werden aber auch andere Zeichen verwendet, die nicht im VzKat enthalten sind. Manche landesrechtlichen Vorschriften schreiben dazu die Beachtung der DIN 4066-2 vor[18] und geben Mindestgröße (594 × 210 mm[18]) und Textinhalt („Feuerwehrzufahrt“[18] bzw. „Fläche für die Feuerwehr“[18]) verbindlich vor.

Haltverbote nach landesrechtlichen Brandschutzvorschriften werden – wenn überhaupt – nur nach landesrechtlichen Vorschriften sanktioniert, eine Bestrafung nach dem Bußgeldkatalog kommt üblicherweise nur in Betracht, wenn zusätzlich die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Abschleppung oder Umsetzen ist möglich, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Generell empfiehlt es sich daher, Rettungswege für die Feuerwehr ungeachtet der anzuwendenden Rechtsvorschriften freizuhalten.

Temporäre Haltverbote

Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, zum Beispiel wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vergleiche Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür genehmigt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag kostenpflichtig und nach Interessenabwägung sowie rechtlicher Prüfung ein zeitlich befristetes Haltverbot (der Bereich wird als Bedarfshaltverbotszone bezeichnet). Dieses muss 3 Tage vor dessen Inkrafttreten durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild, z. B. Zusatzzeichen 1042-34, ggf. auch noch Zusatzzeichen 1052-37 zusätzlich für den Seitenstreifen) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden.[19]

Ferner ist bei der Aufstellung eine sogenannte Vormerkliste zu erstellen. Diese enthält Angaben über die geparkten Fahrzeuge, die sich im künftigen Haltverbotsbereich befinden (Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Kfz-Kennzeichen, Hersteller).

Die umgangssprachlich als „mobile Haltverbote“ bezeichneten Strecken werden aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde bestimmt. Die Durchführung – also Aufstellung der Schilder – obliegt in der Regel einer Behörde bzw. Stelle dieser Verwaltung, der örtlich und sachlich zuständigen Polizei oder dem Unternehmer (Schilderdienst).[20] Dies geschieht in aller Regel durch Aufstellung von Verkehrszeichen, die nicht im Boden verankert sind, sondern deren Masten in Fußplatten stecken.[21][22]

Bei konkreten Verkehrsbehinderungen durch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kann nach Ablauf der oben genannten Frist die Polizei hinzugezogen werden, die bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Beschaffenheit der Schilder, Aufstellplätze, Übereinstimmung mit der Genehmigung des temporären Haltverbots) die Fahrzeuge abschleppen lassen kann. Dabei tritt die Polizei in Vorleistung für die Abschlepp- und Polizeikosten. Im Nachgang werden sämtliche Kosten dem verantwortlichen Fahrzeugführer oder ersatzweise dem Fahrzeughalter im Verwaltungsverfahren in Regress gestellt. Alternativ ist die Entfernung der Fahrzeuge auf Kosten des Veranlassers möglich. In diesem Fall kann der Fahrzeugführer oder ersatzweise der Fahrzeughalter auf dem Zivilrechtsweg in Regress genommen werden.

Eine Abschleppung ist insbesondere nur dann möglich, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung besteht. Demnach darf also ein Falschparker nicht alleine aufgrund der Genehmigung des temporären Haltverbots abgeschleppt werden.

Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.

Sanktionierung

Bei Verstoß gegen das Haltverbot begeht ein Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeughalter in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß dem Grunddelikt aufgrund § 49 StVO und § 24 StVG. Das Verwarnungsgeld ist im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog normiert. Mit der StVO-Novelle, die seit dem 9. November 2021 gilt, werden für viele Haltverstöße höhere Verwarn- bzw. Bußgelder angesetzt. Für das Halten an Stellen, wo dies durch Verkehrszeichen untersagt ist, fällt in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro an, bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer steigt dies auf 35 Euro. Das Halten in zweiter Reihe wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 bis 100 Euro sanktioniert. Je nach Einzelfall kann auch noch ein Punkt in Flensburg hinzukommen. Ein Umsetzen auf einen legalen freien Parkplatz oder das Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges in eine amtliche oder private Verwahrstelle kann in diesem Falle legitim sein und von amtlicher Stelle angeordnet werden. Die hierfür anfallenden Kosten hat im Regelfall der Fahrzeughalter bzw. der zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges entsprechende Fahrzeugführer zu tragen. Diese Kosten übersteigen in der Summe mit der dabei noch zusätzlich, je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe, anfallenden Verwaltungsgebühr (kommunal) die Höhe des eigentlichen Verwarngeldes meist um ein Mehrfaches.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Parkverbotszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. zu § 12 StVO
  2. www.bast.de: Liste der amtlichen Bezeichnungen
  3. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: 2 Ss 216/01 (mit Verweis auf BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann: Straßenverkehrsrecht. 17. Aufl. § 12 Rdn. 3 f; Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 37. Aufl. § 12 Rdn. 42); entsprechend OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2021, Az. 14 U 186/20.
  4. § 18 Abs. 8 StVO
  5. § 37 Abs. 5 StVO
  6. § 37 Abs. 5 StVO
  7. Anlage 2 Lfd.Nr. 63/64 StVO
  8. a b c Anlage 2 Lfd.Nr. 61 StVO
  9. Bundesanstalt für Straßenwesen: Verkehrszeichen und Symbole. November 2021, abgerufen am 8. Mai 2022.
  10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Zu den Zeichen 283 und 286 […] 3 III: „Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.“
  11. Anlage 2 Lfd.Nr. 63.4 StVO
  12. Anlage 2 Lfd.Nr. 63.3 StVO
  13. a b Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Anlage 7: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO, § 41 Absatz 2 StVO
  14. Anlage 2 Lfd.Nr. 62.1 und 63.1 StVO
  15. Anlage 2 Lfd.Nr. 62.2 und 63.2 StVO
  16. Anlage 2 Lfd.Nr. 64/65 StVO
  17. a b c
    Gesetzesgrundlagen der Haltverbote nach landesrechtlichen Brandschutzvorschriften
    Bundeslandlandesrechtliche Vorschrift
    Baden-Württemberg Baden-Württemberg§ 2 Abs. 4 LBOAVO
    Bayern BayernArt. 5. Abs. 2 BayBO i.V.m §§ 22,27 VVB
    Berlin Berlin§ 5 Abs. 2 BauO Bln (Memento desOriginals vom 6. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.stadtentwicklung.berlin.de
    Brandenburg Brandenburg§ 5 Abs. 5 BbgBO
    Bremen Bremen§ 5 Abs. 2 BrBO
    Hamburg Hamburg§ 5 Abs. 5 HBauO (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive)
    Hessen Hessen§ 5 Abs. 2 HBO
    Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern§ 5 Abs. 2 LBauO M-V
    Niedersachsen Niedersachsen§ 4 Abs. 1 und 3 NBauO i. V. m. § 1 Abs. 3, §§ 2, 32 DVO-NBauO
    Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen§ 5 Abs. 6 BauO NRW i. V. m. §§ 1,14 OBG
    Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz§ 7 Abs. 5 LBauOi. V. m. Anlage 7.4/1 zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive)
    Saarland Saarland§ 6 Abs. 2 LBO
    Sachsen Sachsen§ 5 Abs. 2 SächsBO
    Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt§ 5 Abs. 2 BauO LSA
    Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein§ 5 Abs. 2 LBO
    Thüringen Thüringen§ 5 Abs. 2 ThürBO
    generell§ 5 Abs. 2 MusterBauO (Memento desOriginals vom 27. Mai 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.is-argebau.de
  18. a b c d beispielsweise Nr. 5.207 VV BauO NRW
  19. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95); Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 (3 B 891/06); ferner BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 (1 BvR 814/09)
  20. Zur jedenfalls fortbestehenden Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers siehe § 45 Abs. 5 StVO; BGH, Urteil vom 29. November 1973 (III ZR 211/71)
  21. TL Aufstellvorrichtungen. Abgerufen am 16. November 2020.
  22. Montage von Verkehrszeichen. Abgerufen am 16. November 2020.

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Landesflagge Baden-Württembergs nach Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: „Die Landesfarben sind Schwarz-Gold“;
(#F9C700) ist aber nicht das heraldische Gold (#FCDD09)
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Die Rautenflagge des Freistaates Bayern seit 1971. Das Seitenverhältnis ist nicht vorgegeben, Abbildung 3:5.
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Die Flagge des Landes und der Stadt Berlin.
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:Zeichen 330.1: Autobahn. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
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:Zeichen 331.1: Kraftfahrstraße. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 215 - Kreisverkehr, StVO 2000.svg
Zeichen 215: Kreisverkehr. Das 600x600 mm große Zeichen war bereits in der Neufassung der bundesrepublikanischen Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 nicht mehr enthalten und wurde erst im Jahr 2000 wieder in die StVO eingeführt. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
Zeichen 283 - Absolutes Haltverbot, StVO 2017.svg
Zeichen 283: Haltverbot. Zur amtlichen Benamung des Zeichen siehe: www.bast.de
Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 (eingeführt 1971) in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zusatzzeichen 1053-32 - Gebührenpflichtig (420x231), StVO 2017.svg
Zusatzzeichen 1053-32: Gebührenpflichtig. Maße der hier gezeigten Version in mm: 420 x 231; zwei weitere Größen (600x330 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 131.svg
Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970.svg
Zeichen 250: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970. Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
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Zusatzzeichen 1020-32: Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Dieses Zusatzzeichen erhielt mit der am 1. Januar 2002 rechtsgültig gewordenen Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sein Aussehen. Bis dahin lautete es seit seiner Einführung 1980 auf Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Das Zusatzzeichen ist in drei Größen erhältlich: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
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Treis, Ortseinfahrt von Lieg.
  • Verkehrszeichen Halteverbot bis Kurve
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Zeichen 299 – Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
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Zusatzzeichen 1040-33: Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
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Zeichen 297 – Richtungspfeile
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Zusatzzeichen 1026-60: Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei (nach StVG). Das Zusatzzeichen wurde mit vier anderen am 21. Februar 2011 verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsblatt Nr. 5/2011, S. 199 veröffentlicht. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen ist 600x600 mm sowie 420x420 mm groß.
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Zeichen 290.1: Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone. 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 290. 2009 wurde es zu Zeichen 290.1. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
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Zusatzzeichen 1026-33: Einsatzfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 450x600; zwei weitere Größen (315x420 mm, 562x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.
Halteverbot Aufstellung DE.png
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Aufstellung Verkehrszeichen Halteverbot in Deutschland,

rechtsseitig und linksseitig.

Abgebildete Zeichen sind gemeinfrei bereitgestellt von der Bundesanstalt für Straßenwesen unter https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-download.html
Eingeschränkte Haltverbot mit Ausnahmen.jpg
Autor/Urheber: Gleiten (talk) 14:19, 18 December 2012 (UTC), Lizenz: CC BY-SA 3.0
Eingeschränktes Haltverbotschild mit zeitlicher Beschränkung und außer Kraftsetzung durch Zusatzschild.
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Verkehrszeichen der StVO 1970. Das Zeichen wird sowohl im Verkehrsblatt 1972 als auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet. Es war danach insgesamt 900 mm breit und hoch. Die Lichtkante war 40 mm breit. Der Schriftzug „STOP“ hatte eine Breite von 650 mm und war 300 mm hoch. Jeder Buchstabe war zudem 140 mm breit. Die Strichstärke betrug 43 mm. Eine Längsseite des oktonalen Zeichens war 340 mm lang.
Zusatzzeichen 1053-34 - Auf dem Seitenstreifen (600x330), StVO 2017.svg
Zusatzzeichen 1053-34: Auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 201.svg
Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassungen von 1970, 1992 und 2013. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß.
Zeichen 260 - Verbot für Krafträder und Mofas und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO 1992.svg
Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Die Sinnbilder wurden mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Verkehrszeichen auch der StVO-Neufassung von 2013.
Zeichen 229 - Taxenstand, StVO 1994.svg
Zeichen 229: Taxenstand. Das Zeichen wurde in dieser Form und mit dieser Nummer 1994 eingeführt und sowohl von der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013, also auch von der Schildernovelle 2017 unverändert übernommen.
Zeichen 295 - Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung, StVO 1970.svg
Zeichen 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 315-55 - Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts, StVO 1992.svg
Zeichen 315-55: Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung mit der 1992 gültig gewordenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt und über die Neufassung der StVO von 2013 hinaus beibehalten. Es ist in den Größen 630x420 mm sowie 900x600 mm erhältlich.
Feuerwehrzufahrt Halteverbot nach STVO.JPG
Autor/Urheber: 4028mdk09, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Halteverbot im Bereich einer Feuerwehrzufahrt, fotografiert in Heidelberg (Baden-Württemberg, Deutschland)
Zeichen 245 - Bussonderfahrstreifen, StVO 2013.svg
Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Bussonderfahrstreifen“.
Zusatzzeichen 1060-31 - Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (600x330), StVO 2017.svg
Zusatzzeichen 1060-31: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zusatzzeichen 1020-11 - Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt dieses Zeichen eine neue Nummer. Zusätzlich wurde die Bezeichnung geändert. Ursprüngliche Bennennung: Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei.
Zusatzzeichen 1044-10 - nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1044-10: nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit.
Feuerwehrzufahrt ständig freihalten.JPG
Autor/Urheber: 4028mdk09, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Hinweisschild auf eine für die Feuerwehr ständig freizuhaltende Zufahrt, fotografiert in Heidelberg (Baden-Württemberg, Deutschland)
Bonn - Feuerwehrzufahrt (2453093002).jpg
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Bonn - Feuerwehrzufahrt
Haltverbotsschild Zeichen 283 und Zusatzschild § 22 Verordnung zur Verhütung von Bränden (Büropark Kustermann, München).jpg
Haltverbotsschild Zeichen 283 und Zusatzschild § 22 Verordnung zur Verhütung von Bränden (Bayern)
Zusatzzeichen 1040-32 - Parkscheibe 2 Stunden, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-32: Parkscheibe 2 Stunden. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 × 231 mm, 600 × 330 mm sowie 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Das Zeichen wurde mit Erscheinen der StVO-Novelle von 1992 gültig.
Zeichen 293 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 293 – Fußgängerüberweg, in dieser Form eingeführt mit der StVO 1970.
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1053-31 - Mit Parkschein (600x330), StVO 2017.svg
Zusatzzeichen 1053-31: Mit Parkschein. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich. Das Zeichen erhielt 2017 die hier gezeigte neue Nummer.
Zeichen 242.1 - Beginn einer Fußgängerzone, StVO 2009.svg
Zeichen 242.1: Beginn einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.