Gotthardvertrag

Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien betreffend die Gotthardbahn
Kurztitel:Gotthardvertrag
Datum:13. Oktober 1909
Inkrafttreten:1. Mai 1910
(mit Rückwirkung auf 1. Mai 1909)
Fundstelle:SR 0.742.140.11
Vertragstyp:Multinational
Rechtsmaterie:Eisenbahnrecht
Unterzeichnung:13. Oktober 1909
Ratifikation:4. Oktober 1913

Schweiz:9. April 1913
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Der Gotthardvertrag ist ein Staatsvertrag, der am 13. Oktober 1909 zwischen der Schweiz, dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien abgeschlossen wurde.

Der unkündbare[2] Vertrag regelt bis heute den alpenquerenden Eisenbahnverkehr durch den 1882 eingeweihten Gotthardtunnel und erlaubte es den Achsenmächten im Zweiten Weltkrieg, ihren Güterverkehr durch die Schweiz aufrechtzuerhalten.[3] Der Vertrag wurde abgeschlossen, als die Schweiz nach der Gründung der staatlichen SBB auch die von Italien und Deutschland mitfinanzierte Gotthardbahn verstaatlichen wollte und dagegen Vorbehalte seitens Deutschlands und Italiens geltend gemacht wurden.

Der Gotthardvertrag löste Proteste im Schweizer Volk aus, da der Rückkauf der Gotthardbahn, der in der Konzession vorgesehen war, als Angelegenheit eines souveränen Staates verstanden wurde, und führte 1921 zur Aufnahme des Staatsvertragsreferendums in die Schweizer Bundesverfassung.

Siehe auch

Weblinks

Anmerkungen

  1. Übereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den St. Gotthard von 1871 in Wikisource
  2. Art. 374 des Friedensvertrags von Versailles auferlegte Deutschland die Pflicht, während 10 Jahren eine Kündigung durch die Schweiz zu akzeptieren, die im Einvernehmen mit Italien erfolgt, und sah im Bedarfsfall ein Schiedsgericht vor, das durch die USA ernannt werden sollte. Die Schweiz verwahrte sich gegen diese Einmischung in ihre auswärtigen Beziehungen. Eine Kündigung nach dem Ersten Weltkrieg scheiterte am Widerstand Italiens. Der Vertrag kann jedoch einvernehmlich aufgelöst werden.
  3. Art. 3 des Gotthardvertrages verpflichtet die Schweiz, den Bahnbetrieb sicherzustellen. Art. 7 des Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs von 1907 hält fest, dass eine neutrale Macht nicht verpflichtet ist, die Durchfuhr von Rüstungsgütern der Kriegsparteien zu verhindern.