Buchgeld

Buchgeld (auch Giralgeld (von italienisch giro [ˈdʒiːɾo], deutsch ‚Kreis, Umlauf‘ zu altgriechisch γυρόςgȳrós, deutsch ‚rund‘) oder Geschäftsbankengeld[1]) ist, als Forderung auf Bargeld, ein Zahlungsmittel, das im Bankwesen durch Übertragung von Girokonto zu Girokonto mittels Buchungen genutzt werden kann. Als volkswirtschaftliches Aggregat wird es dem Bargeld gegenübergestellt.

Allgemeines

Seinen Namen hat das Buchgeld durch die bargeldlose Buchung von Konto zu Konto. Materiell liegt es nicht mehr, wie seine historische Namensgebung aussagt, in Buchform vor, sondern in Datenbanken.[2] Die Übertragung selbst geschieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr der Kreditinstitute durch Zahlungsinstrumente wie Überweisung, Scheck, Lastschrift, Wechsel, Bankkarten oder Kreditkarten. Bei einer Überweisung etwa weist der Schuldner seine kontoführende Bank an, einen bestimmten Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank bargeldlos zu übertragen. Hierdurch erfüllt der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger seine Geldschuld, ohne dass Bargeld zum Einsatz gekommen ist.

Entstehung

Buchgeld entsteht durch Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto, hauptsächlich jedoch durch Kreditgewährung der Kreditinstitute, die dadurch Geldschöpfung betreiben. Einfaches Beispiel: Ein Handwerker zahlt 100 Euro Bargeld in Form eines einzigen Scheins bei seiner Bank ein und überweist den Betrag an einen Zulieferer. Die Bank schreibt den Betrag dem Zulieferer gut und übergibt das Bargeld an einen eigenen Kunden im Rahmen eines Konsumkredites. Der Zulieferer kann nach wie vor unbar über das Geld verfügen und die 100 Euro zum Beispiel einem Angestellten als Gehaltsbonus überweisen. Gleichzeitig kann aber auch der Bankkunde die geliehenen 100 Euro Bargeld ausgeben. Neben den 100 Euro Bargeld sind daher nun auch 100 Euro Buchgeld im Umlauf.

Die Kreditgewährung erfolgt im Endeffekt regelmäßig dadurch, dass eine Bank ihrem Kreditnehmer Buchgeld durch Gutschrift auf dessen Bankkonto zur Verfügung stellt. Die durch Gutschriften zustande gekommenen Bankguthaben heißen Sichteinlagen und bilden den größten Teil des Buchgelds. Genau genommen müssen zum potenziellen Buchgeld auch die dem Bankkunden eingeräumten, noch nicht ausgenutzten Kreditlinien (Dispokredit, Kontokorrentkredit) sowie Termineinlagen und Spareinlagen von Nichtbanken gerechnet werden.[3]

Das Buchgeld hat am gesamten „Geldumlauf zu Zahlungszwecken“ einen wesentlich höheren Anteil als das Bargeld. Allein das Gesamtvolumen der Sichteinlagen war im August 2013 „Im Euroraum mit 4858 Milliarden Euro fünfmal so groß wie der Bargeldumlauf mit 957 Milliarden Euro.“[4] Buchgeld steht jederzeit für den unbaren Zahlungsverkehr, aber auch für Bargeldauszahlungen zur Verfügung. Da Sichteinlagen jederzeit durch Abhebung in Bargeld umgewandelt werden können, bezeichnet man sie als potenzielles Bargeld. Buchgeld und Bargeld bilden den gesamten Geldbestand des Nichtbankensektors. Dieser Geldbestand wird mithin durch Einzahlungen oder Auszahlungen von Bargeld nicht verändert.

Zahlungsmittelfunktion

Buchgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und löst daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger aus.[5] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[6] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[7] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[8] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[9] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[9]

Ungeachtet dieser gesetzlichen, sich jedoch kaum auswirkenden Schranken wird der größte Teil der Zahlungsverpflichtungen in modernen Volkswirtschaften mit Buchgeld beglichen. Damit das Buchgeld seine Zahlungsmittelfunktion erfüllen kann, sorgt das Bankensystem für seinen Umlauf zwischen den Bankkonten im Giroverkehr („Giroverkehr“ aus italienisch giro ‚Rundreise‘).

Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden (vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[5] Fordert der Gläubiger zur unbaren Zahlung in Arbeits- oder Mietverträgen oder in Rechnungen auf, unterliegt eine dennoch vorgenommene Barzahlung keinem Annahmezwang; die Geldschuld erlischt erst mit unbarer Zahlungsweise.

Vorteile

Entscheidender Vorteil einer Buchgeldzahlung ist ihre Sicherheit, weil kein diebstahlgefährdetes oder sonst wie verlustgefährdetes Bargeld vorgehalten werden muss. Die Zahlungstransaktion mit Buchgeld ist nur geringfügig langsamer als die unmittelbare Zahlung mit Bargeld. Dieser wird mit teilweiser oder vollständiger Einlagensicherung begegnet. Auch Buchgeld löst Transaktionskosten (Buchungspostengebühr, Kontoführungsgebühr) aus. Das Risiko einer Fehlleitung von Überweisungen trägt wegen der Einstufung als Bringschuld grundsätzlich der Schuldner, so dass dieser bei fehlerhafter Ausführung der Überweisung nach § 675y Abs. 1 BGB den Überweisungsbetrag von seiner kontoführenden Bank erstattet bekommt. Ein derartiger Zahlungsversuch reicht zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses allerdings nicht aus; vielmehr muss der Gläubiger über den Zahlungsbetrag auf seinem Girokonto frei verfügen können. Buchgeld ist physisch nicht sichtbar wie Bargeld, sondern erscheint als Guthaben auf Bankkonten im Kontoauszug. Transaktionen mit Buchgeld sind daher nicht anonym, sondern transparent und können somit in Strafverfahren oder Steuerstrafsachen vollständig nachverfolgt werden. Das ist der Grund, warum in der Schattenwirtschaft und bei der Schwarzarbeit die Bargeldzahlung bevorzugt wird.

Heben alle Kunden innerhalb einer kurzen Zeit ihre Sichteinlagen in bar ab (Bankansturm), kann die Bank in Zahlungsschwierigkeiten kommen, weil ihre eigenen Bestände an Zentralbankgeld nicht ausreichen und sie ihre weiteren Aktiva nicht schnell genug in Zentralbankgeld umwandeln kann. Sie kann sich in diesem Fall vorübergehend Geld von der Zentralbank leihen.

Nachteile

Mit der zunehmenden Verwendung von Giralgeld seit den 1970er Jahren entkoppelten sich Geldgeschäfte und Realwirtschaft. So benötigen nicht nur Banken immer neues Geld, sondern auch Staaten, um ihre Schuldenberge im Griff zu halten. Da Buchgeld eine Forderung der Bankkunden an ihre Bank darstellt, unterliegen diese Forderungen der Insolvenzgefahr eines Kreditinstituts.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Egon Görgens, Karlheinz Ruckriegel: Makroökonomik. 10. Auflage. UTB, 2007, ISBN 978-3-8252-8350-6.
  2. J. Altmann: Arbeitsbuch Volkswirtschaftslehre/Wirtschaftspolitik. UTB, 1993.
  3. Termin- und Spareinlagen dienen primär zwar nicht dem Zahlungsverkehr, können aber jederzeit in Sichteinlagen umgewandelt werden
  4. Deutsche Bundesbank (Hrsg.): @1@2Vorlage:Toter Link/www.bundesbank.deGeld und Geldpolitik (Schülerbuch für die Sekundarstufe II), Stand: November 2014, S. 56 (PDF; 7 MB) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2022. Suche in Webarchiven)
  5. a b Guido Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11.
  6. BGHZ 72, 316, 318
  7. BGH NJW 199, 210
  8. BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320
  9. a b Peter Schlechtriem, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 2005, S. 185