Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Basisdaten
Titel:Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Abkürzung:ESUG (nicht amtlich)
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Insolvenzrecht
Erlassen am:7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582, ber. S. 2800)
Inkrafttreten am:1. März 2012 (Art. 1–3, 6, 9),
1. Januar 2013 (Art. 4, 5, 7, 8)
GESTA:C078
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 sollte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von Not leidenden Unternehmen verbessern. Es war der erste Teil der im Koalitionsvertrag von 2009 teilweise festgeschriebenen Reformvorhaben des deutschen Insolvenzrechts.[1]

Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 1), der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (Art. 2), des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Art. 3), des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Art. 6) und des Kreditwesengesetzes (Art. 9) traten am 1. März 2012 in Kraft. Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4), des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 8), des Rechtspflegergesetzes (Art. 5) sowie das in Artikel 7 neu eingeführte Insolvenzstatistikgesetz (InStatG) treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Ziel und Evaluation des Gesetzes

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes trat die erste Stufe der bereits im Koalitionsvertrag teilweise festgeschriebenen Reformvorhaben im Insolvenzrecht ein. Ziele des Gesetzes sind es, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern, außerdem sollen Unternehmer eine Insolvenz künftig zu einem früheren Zeitpunkt beantragen.[1] Dies soll motiviert werden durch die Punkte

Vom Gesetzgeber war eine Evaluation des Gesetzes nach fünf Jahren festgelegt worden. Sie startete 2017 und wurde von einer wissenschaftlichen Forschergemeinschaft bearbeitet, die ihr Ergebnis am 30. April 2018 dem beauftragenden Bundesministerium der Justiz übergab.[2] Der Bericht wurde dem Bundestag und dem Bundesrat weitergeleitet, sowie im Oktober 2018 veröffentlicht und online gestellt.[3]

Im Ergebnis empfahlen die Gutachter, die neuen Regelungen beizubehalten, da sie sich weitgehend bewährt hätten. „Insbesondere die Eigenverwaltung habe seit der Reform an Bedeutung gewonnen.“[4] Zu Einzelfragen schlage der Bericht Änderungen vor, welche jedoch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG nicht in Frage stellen, heißt es in der Stellungnahme der Bundesregierung.[3]

Siehe auch

Literatur

  • Hans Haarmeyer, Robert Buchalik: Sanieren statt Liquidieren. Neue Möglichkeiten der Sanierung durch Insolvenz nach ESUG. 1. Auflage, NWB Verlag, Herne 2012, ISBN 9783482640414.
  • Bernhard Schellberg: Erhöhte Anforderungen an Kreditgeber. Das neue Insolvenzrecht. In: die bank. 51. Jg., Heft 5, 2012, S. 36–39 (online).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Oliver Gothe: Bundesjuzstizministerin plant Änderung im Insolvenzrecht: Stärkung der Unternehmen gegenüber Insolvenzverwalter. In: InsolvenzNews. (insolvenz-news.de [abgerufen am 7. August 2023]).
  2. Insolvenz und Restrukturierung. Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Bielefeld, abgerufen am 2. Januar 2019.
  3. a b Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Bundesministerium für Justiz (BMJV), archiviert vom Original am 3. Januar 2019; abgerufen am 2. Januar 2019.
  4. Alexandra Schluck-Amend, Nicolas Kreuzmann: ESUG Evaluation – Reform gelungen, Nachbesserungen nötig. In: CMS bloggt. 7. Januar 2019, abgerufen am 6. Januar 2022.