Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Kurztitel:Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abkürzung:BEEG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Sozialrecht
Fundstellennachweis:85-5
Ursprüngliche Fassung vom:5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748)
Inkrafttreten am:1. Januar 2007
Neubekanntmachung vom:27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33)
Letzte Änderung durch:Art. 1 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2510)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Dezember 2022
(Art. 5 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA:I008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Das Gesetz enthält unter anderem Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Elternzeit und dem neu geschaffenen Elterngeld. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes verkündet, welches ergänzend die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf andere Sozialleistungen sowie dessen steuerliche Behandlung regelt und die bis dahin bezüglich der Elternzeit geltenden Regeln des Bundeserziehungsgeldgesetzes aufhob.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013[1] wurde dem BEEG ein Abschnitt hinzugefügt, in dem der Anspruch auf das Betreuungsgeld geregelt wird. Die Gesetzesänderung trat zum 1. August 2013 in Kraft. Seitdem können Eltern im Anschluss an das Elterngeld für bis zu 22 Monate Betreuungsgeld bekommen, wenn sie ihr Kind nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle betreuen lassen, sondern ihr Kind zu Hause selbst betreuen oder von einer nicht öffentlich geförderten Stelle betreuen lassen. Das gilt für Kinder, die nach dem 31. Juli 2012 geboren worden sind. Das Betreuungsgeld betrug anfangs 100 Euro monatlich. Seit dem 1. August 2014 werden 150 Euro im Monat gezahlt.

Am 20. Februar 2013 leitete der SPD-geführte Hamburger Senat beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen das Betreuungsgeldgesetz ein. Der Senat bezweifelte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und hielt darüber hinaus das Betreuungsgeldgesetz mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3) im Grundgesetz für nicht vereinbar.[2] Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Annahmevoraussetzungen nicht zur Entscheidung an.[3]

Einzelnachweise

  1. Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
  2. Hamburg klagt gegen das Betreuungsgeldgesetz, Pressemitteilung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 20. Februar 2013
  3. Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes erfolglos. In: Pressemitteilung. Bundesverfassungsgericht, 29. Juni 2011, abgerufen am 21. Februar 2020.

Literatur

  • Inge Böttcher, Bettina Graue: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Basiskommentar zum BEEG. 4. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2014. ISBN 978-3-7663-6275-9.

Weblinks