Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Basisdaten
Titel:Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Kurztitel:[Kriegsopfer-Verwaltungsverfahrensgesetz] (nicht amtlich)
Abkürzung:KOVVfG, KriegsopfVwVfG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Sozialrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis:833-1
Ursprüngliche Fassung vom:2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202)
Inkrafttreten am:1. April 1955
Letzte Neufassung vom:6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1976
Letzte Änderung durch:Art. 156 G vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626, 650)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. April 2017
(Art. 183 G vom 29. März 2017)
GESTA:B082
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung regelt neben dem SGB I und dem SGB X das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung sowie – durch ausdrückliche Verweisung in § 152 SGB IX – das Schwerbehindertenrecht.

Das Gesetz ist heute wegen der Überleitung der meisten Verfahrensvorschriften in das SGB X kaum noch von praktischer Relevanz, die meisten Paragraphen sind aufgehoben. Heute noch von wesentlicher Bedeutung sind die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Versorgungsämter sowie die in § 15 geregelte Beweiserleichterung in Schädigungsfällen.

Die aufgrund § 3 Abs. 5 KOVVfG erlassene Auslandszuständigkeitsverordnung regelt die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter bei Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben.

§ 15 KOVVfG reduziert den Beweismaßstab in Verfahren der Kriegsopferentschädigung auf eine Glaubhaftmachung, sofern keine weiteren Beweise vorliegen. Die Vorschrift sollte der Beweisnot entgegenkommen, in der sich Kriegsopfer befanden, weil Unterlagen infolge des Krieges vernichtet wurden oder aufgrund von Vertreibung und Flucht nicht beschafft werden konnten. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in der Gewaltopferversorgung anwendbar, wenn keine unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind oder sämtliche Tatzeugen sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (insbesondere bei familiärer Gewalt).[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BSG, Urteil vom 17. April 2013, AZ B 9 V 1/12 R