Geschäftsordnung der Europäischen Kommission

Flagge der Europäischen Union

Geschäftsordnung 2000/3614/EU,Euratom

Titel:Geschäftsordnung der Kommission
Geltungsbereich:EU
Rechtsmaterie:Europarecht
Grundlage:Art. 249 Abs. 1 AEUV,
Art. 131 Euratom
Datum des Rechtsakts:29. November 2000
Veröffentlichungsdatum:8. Dezember 2000
Inkrafttreten:1. Januar 2001
Letzte Änderung durch:Beschluss (EU, Euratom) 2020/555 der Kommission vom 22. April 2020 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. April 2020
Fundstelle:ABl. L, Nr. 308, 8. Dezember 2000, S. 26–34
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Geschäftsordnung der Europäischen Kommission ist die aufgrund von Art. 249 Abs. 1 AEU-Vertrag sowie Art. 131 Euratom erlassene Geschäftsordnung der Europäischen Kommission. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Art. 28 der Geschäftsordnung).

Die Geschäftsordnung ist in vier Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel behandelt den Aufbau der Kommission (Art. 1 bis 4), Abschnitt 1 (Art. 5 bis 11) enthält Regelungen zu Sitzungen der Kommission, Abschnitt 2 (Art. 12 bis 16) zu weiteren Beschlussfassungsverfahren, Abschnitt 3 (Art. 17) zu gemeinsamen Vorgaben für die Beschlussverfahren und Abschnitt 4 (Art. 18 bis 20) zu Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsbeschlüsse. Im zweiten Kapitel (Art. 21 bis 23) sind nähere Angaben zu den Dienststellen der Kommission niedergelegt. Das dritte Kapitel enthält Regelungen zur Vertretung der Mitglieder der Kommission (Art. 24 bis 27) und Kapitel IV enthält die Schlussbestimmungen (Art. 28 bis 29).

Als Anhang ist der Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit beigefügt. Er enthält neben Allgemeinen Grundsätzen und Leitlinien guter Verwaltungspraxis Regelungen über die Erteilung von Informationen über die Rechte der Beteiligten, die Behandlung von Anfragen, den Schutz persönlicher Daten und geheimer Informationen sowie Beschwerden.

Die Geschäftsordnung wurde ursprünglich 2000 auf Grundlage von Art. 16 EGKS-Vertrag, Art. 218 Abs. 2 EG-Vertrag und Art. 131 Euratom verabschiedet und löste die Geschäftsordnung vom 18. September 1999, geändert durch den Beschluss 2000/633/EG, EGKS, Euratom ab, die durch Art. 26 der Geschäftsordnung aufgehoben wurde.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.