Gerichtsbezirk
Der Gerichtsbezirk (oder Gerichtssprengel) bezeichnet den Bereich, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.
Der kleinste Gerichtsbezirk ist in der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts. In Österreich ist es der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichts.
Von der Regel, wonach ein Gericht nur für Angelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen. Das Prozessrecht bestimmt jeweils die Angelegenheiten, die einem Gericht aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen sind und begründet Zuständigkeiten in Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.
Verwaltungsgliederung
Auch nach der Durchsetzung der Gewaltenteilung und der Schaffung von getrennten Verwaltungs- und Justizbehörden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in Deutschland und anderen Ländern (wie z. B. Österreich-Ungarn) die unteren Verwaltungseinheiten (vgl. z. B. Landkreis) oft noch aus mehreren Gerichtsbezirken. Durch Gebietsreformen wurden im 20. Jahrhundert zumeist deckungsgleiche Verwaltungs- und Gerichtsbezirke geschaffen und so die angestrebte Einräumigkeit hergestellt.
Siehe auch
Für Österreich:
- Gerichtsbezirke in Österreich (Navigationsleiste der Länder)
- Gerichtsorganisation in Österreich
- Liste österreichischer Gerichte
Für andere Länder:
- Gerichtsbezirk (Belgien)
- Gerichtsbezirk (Spanien)