Gemeinsame Agrarpolitik

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein Politikbereich der Europäischen Union. Sie definiert Regeln für die Landwirtschaft in den Ländern der Europäischen Union. Mit rund 40 Prozent des Gesamtbudgets der EU stellt die GAP den zweitgrößten Haushaltsposten der Gemeinschaft dar.[1] Die GAP gehört auch zu den ältesten Politikfeldern der EU: die sechs Gründungsmitglieder der Europäischen Gemeinschaften einigten sich schon bei der Unterzeichnung der Römischen Verträge 1957 auf die Vergemeinschaftung der Landwirtschaftspolitik. Sie trat 1962 in Kraft.

Die GAP unterstützte Landwirte ursprünglich über Preisgarantien. Staatliche Stellen kauften Produkte, die für den garantierten Preis (Interventionspreis) nicht abgesetzt werden konnten, auf. In den 1990er Jahren wurde die GAP liberalisiert. Preisgarantien wurden gesenkt und schrittweise durch produktionsunabhängige Direktbeihilfen an landwirtschaftliche Höfe ersetzt.[2] Die GAP beruht heute auf zwei „Säulen“. Die erste Säule umfasst Direktzahlungen an Landwirte sowie die gemeinsamen Marktordnungen für einzelne Agrarerzeugnisse. Die zweite Säule ergänzt die GAP seit 1999 und zielt auf die Entwicklung des ländlichen Raums.[3] Seit der Reform 2013 gewann die Reduktion der negativen Umweltauswirkungen der Landwirtschaft an Bedeutung.

Die Förder-Leitlinien der GAP werden in der Regel alle sieben Jahre beschlossen und richten sich nach den mehrjährigen Haushaltsplänen der EU. Für die Periode von 2021 bis 2027 sind rund 365 Milliarden Euro eingeplant. Für die Förderperiode 2014 bis 2020 wurden 312,7 Mrd. EUR (29 %) für marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen (Säule 1) sowie 95,6 Mrd. EUR (9 %) für die Entwicklung des ländlichen Raums (Säule 2) geplant.[4]

Ursprung der GAP

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs benötigten die Staaten, die später die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gründeten, Nahrungsmittelimporte, um die Ernährung ihrer Bevölkerungen zu sichern. Deutschlands Nahrungsmittelimporte wurden bis 1952 zumeist von den USA finanziert, da die deutsche Wirtschaft zunächst keine Außenhandelsüberschüsse erzielte.[5] Der Wunsch, Abhängigkeiten auf dem sensiblen Feld der Lebensmittelversorgung durch höhere Ernteerträge zu verringern, bildete die Motivation zur engeren Kooperation der sechs EWG-Gründungsmitglieder: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg.[6]

Steigerung der Produktivität durch Einsatz technischer Produktionsfaktoren ist eines der Ziele der GAP

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Marktes durch den Vertrag von Rom im Jahr 1957 war die Landwirtschaft in den EWG-Gründerstaaten durch starke Interventionen des Staates gekennzeichnet. Um die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den freien Warenverkehr der neu gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzubeziehen und zugleich die öffentliche Unterstützung der Landwirtschaft zu erhalten, wurden die bisherigen nationalstaatlichen Interventionsmechanismen auf die Ebene der EWG übertragen.[7]

Für die Gründerstaaten ermöglichte dies eine enorme Vergrößerung der jeweiligen Märkte, ohne dass der landwirtschaftliche Sektor auf staatliche Unterstützung verzichten musste. Ein weiterer Effekt war, dass die finanzielle Verantwortung auf die europäische Ebene, weg von den nationalen Regierungen, übertragen werden konnte.[8] Während der französische Agrarsektor Ende der 1950er Jahre vergleichsweise modern und produktiv war und nach einer Vergrößerung der Absatzmärkte strebte, legte die junge Bundesrepublik den Schwerpunkt ihrer Wiederaufbauanstrengungen auf die Industrie. Die Landwirtschaft war, im Vergleich zur französischen und niederländischen, nicht wettbewerbsfähig.[8]

Doch auch ohne die nötigen Investitionen fand in Deutschland bereits eine „Revolution der Landwirtschaft“[9] statt: Output- und Produktivitätssteigerungen hatten zur Folge, dass immer weniger Bauern und Landarbeiter benötigt wurden, um gleich viel oder sogar mehr zu produzieren, als früher. Die alte ländliche Struktur befand sich im Umbruch, die Arbeitslosigkeit der Landbevölkerung stieg. Außerdem fiel der Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft weit hinter den anderer Wirtschaftszweige zurück.[9]

Die Politik reagierte mit „protektionistischen Abwehrwaffen“[9] und sorgte so für ein hohes Preisniveau für landwirtschaftliche Erzeugnisse.[8] Aus deutscher Sicht sollten die Preise möglichst hoch bleiben, wohingegen Frankreich und die Niederlande vor allem eine Abschirmung nach außen und einen gemeinsamen Binnenmarkt anstrebten. Die GAP spiegelte diese Interessen wider. Sie stützte sich auf hohe Produzentenpreise als Einkommensunterstützung für die Landwirte und eine Isolation des Marktes der EWG nach außen durch die faktische Errichtung von Schutzzöllen.[8][10]

Die Ziele der GAP wurden im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGVtr) festgelegt. Titel II des Vertrags regelte zunächst nur grundsätzliches.[10] So wurde festgeschrieben, dass auch die Agrarpolitik den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes unterliegt, wobei die spezielleren Regeln der Art. 39 bis 46 EWGVtr Vorrang vor ersteren haben (Art. 38 Abs. 2 EWGVtr) (EWG-Verordnung 26/1962[11] formuliert diesen Vorrang noch einmal explizit aus). Der Regelungsbereich des Titels II EWGVtr erstreckt sich auf „die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe“ (Art. 38 Abs. 1 EWGVtr). Eine Auflistung der einzelnen Produkte wurde dem Vertrag angehängt und sollte binnen zwei Jahren, also bis 1960, aktualisiert werden (Art. 38 Abs. 3 i. V. m. Anhang II EWGVtr).

Ziele der GAP

Auf der Konferenz von Stresa vom 3. Juli 1958 einigten sich die EWG-Gründungsstaaten auf drei Grundprinzipien zur Organisation der gemeinsamen Agrarmärkte:[12]

  1. Freier Warenaustausch in allen Mitgliedstaaten („Einheit des Marktes“). Der gesamte Binnenmarkt sollte einheitlichen Regelungen unterliegen.
  2. Vorrang für EU-Produkte („Gemeinschaftspräferenz“). Aus der EU stammenden Agrarerzeugnissen werden gegenüber Importprodukten Vorrang und Preisvorteile eingeräumt. Der Binnenmarkt sollte vor Niedrigpreisprodukten aus Drittländern und vor größeren Schwankungen des Weltmarktes geschützt werden.
  3. Gemeinschaftliche Finanzierung: Alle Ausgaben im Rahmen der GAP werden aus dem Gemeinschaftshaushalt der EWG (später EG/EU) getragen.

Ein einheitlicher Markt sollte durch die Gemeinsamen Marktordnungen (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen werden (nach Art. 40 Abs. 2 EWGVtr). In den zahlreichen GMOs wurde die Preispolitik, Herstellungsmodalitäten und zum Teil auch die Produktionsmengen einzelner Gütergruppen EWG-weit festgelegt. Damit wurde das Ziel verfolgt, einen Binnenmarkt gleich einem nationalen Markt ohne jegliche Handelshemmnisse zu haben.[9][13] Laut EuGH besteht die Ordnung eines Marktes „aus einer Gesamtheit von Einrichtungen und Vorschriften, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden versuchen, den Markt zu kontrollieren und zu lenken.“[13] Je nach Erzeugnis kann eine GMO eine der folgenden Organisationsformen aufweisen:

  1. gemeinsame Wettbewerbsregeln;
  2. bindende Koordinierung der einzelstaatlichen Marktordnungen;
  3. eine europäische Marktordnung.

Die Gemeinschaftspräferenz findet sich bereits in der Entschließung der Stresa-Konferenz von 1958.[12] Demnach sind in der EWG produzierte Erzeugnisse gegenüber denen aus Drittländern zu bevorzugen und vor ihnen zu schützen. Der EuGH bekräftigte den Grundsatz 1967[14] in Bezugnahme auf Art. 44 Abs. 2 EWGVtr. Umgesetzt wurde das Prinzip durch Gebühren auf Importe. Auch wurden für importierte Waren höhere Preise vorgeschrieben, als der Schwellenpreis für heimische Waren war.[8][15]

Die finanzielle Solidarität äußerte sich im Aufbau des „Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ (EAGFL) im Jahr 1962.[16] Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 25/1962 beschreibt als Zweck, dass

  1. Erstattungen bei Exporten in dritte Länder,
  2. Eingriffe zur Marktregulierung und
  3. die Agrarstrukturpolitik sowie Maßnahmen zur Produktivitätserhöhung aus dem EAGFL finanziert werden.

Der Fonds speist sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, deren Höhe jährlich der Rat festlegt (Art. 6) sowie aus Einnahmen durch Abschöpfungen auf Einfuhren aus Drittländern (Art. 2 Abs. 1).

Die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden im Artikel 33 des (konsolidierten) Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft[17] festgelegt:

  1. die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
  2. auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
  3. die Märkte zu stabilisieren;
  4. die Versorgung sicherzustellen;
  5. für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Sie wurden 2009 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel III, Art. 39) wiederholt und bestätigt. Da sich die vertraglich festgelegten Ziele nicht gleichzeitig in gleichem Maße erfüllen lassen, verfügt der Gesetzgeber nach gefestigter Rechtsprechung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum zur Umsetzung aktueller politischer Prioritäten.[18]

Diese Ziele ergänzte die Europäische Kommission im Jahre 2010 durch drei weitere „strategische Ziele“:[19]

  • Ernährungssicherheit: Erhaltung des Potenzials zur nachhaltigen Nahrungsmittel-Erzeugung, um die Ernährungssicherheit langfristig in der EU zu sichern und zur Deckung des wachsenden weltweiten Nahrungsmittelbedarfs beizutragen;
  • Umwelt und Klimawandel: Unterstützung landwirtschaftlicher Gemeinschaften, die die Europäer mit hochwertigen und vielfältigen Qualitätsnahrungsmitteln beliefern, die auf nachhaltige Weise im Einklang mit Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Gewässer, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit und öffentliche Gesundheit produziert werden;
  • Räumliche Ausgewogenheit: Erhaltung lebensfähiger ländlicher Gemeinschaften, für die die Landwirtschaft eine wichtige wirtschaftliche Tätigkeit ist, die lokale Arbeitsplätze schafft und erhält.

Säulen der GAP

Seit der 1999 formulierten Agenda 2000 spricht man von zwei Säulen der GAP. Seit 2005 spiegeln sich die Säulenstruktur auch in der Finanzierung der GAP: die erste Säule wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die zweite Säule aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert. Das Prinzip der Umschichtung erlaubt den Transfer von Mitteln zwischen beiden Säulen auf Ebene eines Mitgliedsstaates. In der Förderperiode 2014–2020 fließen etwa 300 Mrd. Euro in die Erste Säule und knapp 100 Mrd. Euro in die Zweite Säule. In Deutschland wurden 4,5 % der Mittel der ersten Säule in die zweite transferiert. Ab 2020 wird die Umschichtung auf 6 % erhöht.[20]

Erste Säule (Agrarsubvention und gemeinsame Marktorganisation)

Die erste Säule besteht in der GAP-Förderperiode 2014–2020 aus zwei Elementen:[21][22]

  • Direktzahlungen, die seit 2006 von der Produktionsleistung entkoppelt sind und nur von der Größe der landwirtschaftlichen Fläche abhängen, auf die bei Cross Compliance ein Rechtsanspruch besteht und die sich zusammensetzen (können) aus:
    • Basisprämie (für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend)
    • Greening-Zahlung (verpflichtend)
    • Zusatzförderung für Junglandwirte (verpflichtend)
    • Umverteilungsprämie (fakultativ)
    • zusätzliche Einkommensunterstützung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (fakultativ)
    • produktionsgebundene (gekoppelte) Zahlungen für besondere Produkte (fakultativ)
  • Marktmaßnahmen: Mittel für Marktinterventionen und sektorspezifische Unterstützung (Regeln zur Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Sondermaßnahmen zur Verhinderung von Marktverzerrungen, Krisenmaßnahmen etc.).

Die Allokation der Mittel variiert zwischen den Mitgliedsstaaten.

Zweite Säule (Ländliche Entwicklung bzw. Strukturpolitik)

Die zweite Säule der GAP umfasst vielfältige Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz. Die Planung und Umsetzung konkreter Programme findet auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene statt. Mögliche Themen sind:[23]

Dem Umwelt- und Klimaschutz dienen Agrarumweltmaßnahmen; des Weiteren gibt es Programme zur Unterstützung biologischer Landwirtschaft und zur Förderung des Tierschutzes.

Finanzierung der GAP

Seit 1985 nimmt der Anteil der Agrarausgaben am Haushaltsplan der EU stetig ab. Um 1982 entfielen ca. 70 % des EU-Haushalts auf die GAP, dagegen in der Förderperiode 2014–2020 nur 37,8 %.

Damit liegt die EU im internationalen Trend. Nach Berechnungen der OECD wurde der Gesamtumfang der Stützungsmaßnahmen in Industrieländern von rund 3 % im Zeitraum 1986–1988 auf unter 1 % (2011–2013) des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesenkt.[24] Mit Subventionen von rund 1 Prozent des BIP liegt die Europäische Union leicht unter dem OECD-Schnitt von 1,1 Prozent. Die niedrigste Stützung zahlen im OECD-Vergleich Neuseeland, Australien und Chile. Dagegen stammen in Norwegen, der Schweiz, Japan, Südkorea und Island 50 bis 65 % der landwirtschaftlichen Betriebseinkommen aus Subventionen des Staates.[25]

Bis 2006 wurde die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einzig über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Als bedeutendster Strukturfonds machte er zuletzt rund die Hälfte des Haushaltes der Europäischen Union aus. Der EAGFL war seit 1964 in zwei Abteilungen organisiert, für die unterschiedliche Vorschriften galten: Die viel größere Abteilung „Garantie“ diente der Finanzierung von Ausgaben, die sich aus der Markt- und Preispolitik ergaben. Diese Ausgaben waren schwer planbar und mitunter vielen Einflüssen anzupassen, denen Marktpreise etwa durch Witterung, Tierseuchen, verändertes Verbraucherverhalten und Weltmarkt-Preisänderungen schwanken. Die Bereiche Kulturpflanzen (Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen), Rindfleisch und Milchprodukte erhielten die meisten Mittel aus der Abteilung „Garantie“. Die Abteilung „Ausrichtung“ diente der Kofinanzierung strukturpolitischer Maßnahmen und der Entwicklung des ländlichen Raumes.

Seit 2007 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005[26] für die bisherigen Aufgaben des EAGFL zwei getrennte Fonds eingerichtet. Der jeweilige Bestimmungszweck entspricht etwa dem einer der beiden „Säulen“ der GAP:

Seit der EU-Agrarreform 1999 (im Rahmen der Agenda 2000) konnten Mitgliedstaaten der EU Mittel der ersten Säule modulieren: Geld für Direktzahlungen an Landwirte konnte für Zwecke der zweiten Säule umgewidmet werden, um den Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz oder die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern. Deutschland führte daher ab 2003 eine Modulation von 2 Prozent ein (fakultative Modulation). Die EU-Agrarreform von 2003 führte die obligatorische Modulation ein, das heißt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Modulation. In Deutschland betrugen die Modulationssätze 3 Prozent im Jahr 2005, 4 Prozent im Jahr 2006 und 5 Prozent ab 2007. Im Rahmen des „Gesundheitscheck 2009“ führte der EU-Rat eine progressive Modulation ein: für das Jahr 2009 eine Kürzung von sieben, 2010 von acht Prozent, 2011 von neun Prozent und 2012 von zehn Prozent.[27] Mit der Modulation umgewidmete Mittel werden von den deutschen Bundesländern für den Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz sowie für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgestockt (mitfinanziert). Seit 2013 dürfen Mitgliedsstaaten bis zu 15 % von Säule 1 in Säule 2 sowie bis zu 25 % von Säule 2 in Säule 1 umverteilen.

Die Zusammensetzung des GAP-Budgets auf EU-Ebene war 2017 wie folgt:[28]

BereichMittel (in Mio. Euro)Anteil (in %)
Verwaltung135,30,2
Marktinterventionen2.806,84,9
Direktzahlungen
Erste Säule
39.661,768,9
Ländliche Entwicklung
Zweite Säule
14.355,524,9
Horizon-2020-Programm237,10,4
Sonstige341,40,5
Summe57.537,9100

Zuständigkeiten und Beschlussverfahren

Zuständig für die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die untergeordneten Behörden in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Brüssel

Für Beschlüsse über den Neuerlass oder die Abänderung von Richtlinien und Verordnungen gilt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (1. Dezember 2009) das Mitentscheidungsverfahren. Dies bedeutet, dass Beschlüsse sowohl von im Rat für Landwirtschaft und Fischerei vertretenen nationalen Fachminister als auch von den Abgeordneten des Europäischen Parlaments gefasst werden müssen, nachdem die Unterhändler der beiden Organe Übereinkunft zu allen Detailfragen erzielen konnten. Die Vorlagen für Rechtsakte werden von der Generaldirektion Landwirtschaft ausgearbeitet. Die vom Kommissar für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verantworteten Entwürfe bilden die Grundlage der Meinungsbildung im Agrarausschuss des Europäischen Parlaments und im Sonderausschuss Landwirtschaft, der die Entscheidungsfindung im Agrarrat vorbereitet.

Bis 2009 galt für die gesamte Gemeinsame Agrarpolitik das Konsultationsverfahren, nach dem das Europäische Parlament vor Entscheidungen nur angehört werden musste. Seit dem Vertrag von Lissabon gelten Ausnahmen vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU zugunsten des Rates. Demnach ist der Rat für Landwirtschaft und Fischerei je nach Voraussetzung befugt, Entscheidungen über von der Kommission vorgeschlagene Beihilfen und die Ausgestaltung der Marktordnungen zu treffen (Artikel 42 und 43, AEUV).[29]

Ebenfalls seit dem Lissabon-Vertrag kann eine Gruppe von Mitgliedstaaten (d. h. mindestens neun) untereinander zusätzliche Agrarverpflichtungen beschließen, ohne dass die Gesamtheit der EU-Mitgliedstaaten dieser vertieften Zusammenarbeit anschließen muss. Man spricht hier vom Instrument der verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20, EU-Vertrag).[30]

Reformen und Weiterentwicklung der GAP

Die Unterzeichnung des Vertrages von Rom 1957, welcher die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) begründete, führte zur Entwicklung einer gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Sie wurde 1958 auf der Konferenz von Stresa beschlossen und trat 1962 in Kraft.

Reformen im Überblick

Seither wurde die GAP vielfach reformiert. Einige Meilensteine sind:

JahrReformZiele
1968Mansholt-PlanVerringerung der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung in einem Zehnjahreszeitraum um etwa die Hälfte und Förderung größerer, effizienterer landwirtschaftlicher Betriebe (wurde nicht vollständig umgesetzt)
1972StrukturmaßnahmenModernisierung der Landwirtschaft (hiermit wurde die Beschränkung der investiven Förderung auf „entwicklungsfähige“ Betriebe vom Jahr 1968 umgesetzt), Bekämpfung der Überproduktion
1985Grünbuch „Perspektiven der Gemeinsamen Agrarpolitik“Bekämpfung der Überproduktion, ebenfalls 1985 Erlass einer Verordnung zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (Effizienzverordnung)
1988„Leitlinie für die Agrarausgaben“Begrenzung der Agrarausgaben
1992MacSharry-ReformGrundlagenreform mit den Zielen: Senkung der Agrarpreise, Ausgleichszahlungen für die entstandenen Einkommensverluste, Marktmechanismen fördern, Maßnahmen des Umweltschutzes, schrittweise Senkung der Exporterstattungen
1999Agenda 2000Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Preissenkungen, Politik für den ländlichen Raum, Förderung von Umweltmaßnahmen und Lebensmittelsicherheit. Einführung von „Cross Compliance“, Modulation bei Prämienzahlungen
2003HalbzeitbewertungEntkopplung der Direktzahlungen von der Produktion und Bindung an Cross Compliance
2009„Health-Check“-ReformBeschleunigung der Agenda-2000-Maßnahmen bei Begrenzung der EU-Agrarausgaben
2013GAP-Reform 2013Greening, Abschaffung der letzten Exportsubventionen, vollständige Entkopplung der Direktzahlungen

Politik der Preisstützung (1962–1992)

Marktordnungspreissystem GAP (bis 1992)

Bis zur ersten großen GAP-Reform (MacSharry-Reform, 1992) orientierte sich die EU-Agrarpolitik an Preisstützungen. Deren Ziele waren:

  • Sicherung des Einkommens der Landwirte
  • Verhinderung von Landflucht
  • Unabhängigkeit der EU von Nahrungsimporten
  • Pflege der Kulturlandschaft und Tradition
  • gesicherte EU-weite Nahrungsmittelversorgung

Zur Preisstützung dienten drei Verfahren:

  • Intervention und Einlagerung von EU-Überschüssen: Die EU setzte Mindestpreise (Interventionspreise) für Agrargüter fest. Fiel der Marktpreis darunter, kaufte die EU Erzeugern Produkte ab. Indem die Stützungskäufe Überschüsse vom Markt nahmen, stabilisierten sie die Erzeugerpreise. Eingelagerte Produkte wurden bei passender Marktlage verkauft, manchmal auf dem Weltmarkt. War der Verkauf nicht möglich, wurden sie vernichtet.
  • Importabschöpfung: Strömte Weltmarkt-Ware zu zu niedrigen Preisen in die EU, setzte man „Schwellenpreise“ fest; die EU forderte die Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis als eine Art Zoll ein.
  • Exporterstattung: Um am Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein, konnten Exporteure sich die Differenz zwischen Weltmarktpreis und Schwellenpreis von der EU auszahlen lassen. Landwirte erhielten attraktive Binnenpreise und die Ware gelangte dennoch auf den Weltmarkt.

Die Preisstützungen erhöhten die Versorgungssicherheit mit hochwertiger Nahrung in der EU, doch kam es in den 1980er Jahren zu einer Krise der GAP.[31] Durch eine Überproduktion wurden die Marktordnungskosten untragbar hoch und erzeugten Kritik in der Gesellschaft. Einkommen der Landwirte blieben teilweise trotz EU-Förderung unbefriedigend. Die Vernichtung bzw. Verschleuderung von Agrarprodukten galt als ethisch bedenklich; hohe Preise förderten die intensive Produktion auf Kosten der Umwelt. Durch Exporterstattungen mögliche Dumpingpreise von Agrarunternehmen in der EU verdrängten lokale Anbieter in armen Ländern; die Abschottung des EU-Markts erschwerte Nicht-EU-Staaten Exporte. Die GAP galt als ein Hauptgrund für die Verzögerungen im Abschluss der Verhandlungen der Uruguay-Runde des GATT. Verbraucher in der EU zahlten weit über dem Weltmarktniveau liegende Preise.

Der EU-Agrarkomissar Ray MacSharry (1989–1993) leitete daher eine Reform der GAP ein. Seit 1993 stützte man Preise nur in Ausnahmesituationen und in abgeschwächter Form. Preisstützungen bei Milch und Zucker wurden bis 2017 beendet, ersatzweise erhielten Landwirte seit 1993 „Prämien“ in Abhängigkeit von der Produktionsmenge.

Umstellung auf Betriebs- und Produktprämien

Mit dem Förderjahr 1993 wurden die Preisstützungen verringert. Für bestimmte Kulturen (u. a. Getreide, Mais, Raps) wurden Prämien pro Hektar eingeführt. So erhielt 1 ha Weizen 1993 eine Prämie von 330 DM. Zur „Marktentlastung“ mussten Antragsteller ab ca. 15 ha Fläche mindestens 15 Prozent davon ein Jahr stilllegen. Tierhaltern wurde neben Bullenprämien, Mutterkuhprämien und Mutterschafprämien in einigen Ländern auch eine sogenannte Herodes-Prämie gewährt. In Deutschland, Österreich und einigen anderen Ländern war dies aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich. Dies erforderte die EDV-Erfassung jedes Feldstücks und jedes Nutztiers in der EU unter hohem Bürokratieaufwand. Die Konflikte mit anderen Weltmarkt-Teilnehmern (WTO, USA) hielten an. Diese warfen EU-Vertretern weiterhin eine „Überschuss-Produktion“ vor.

Daher beschlossen die EU-Agrarminister am 26. Juni 2003 in Luxemburg eine weitere Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (Luxemburger Beschlüsse). Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[32] des Rates vom 29. September 2003 legt die Richtlinien für die Förderperiode 2005 bis 2013 fest. Damit sollten die EU-Agrarausgaben trotz der EU-Osterweiterung finanzierbar bleiben und Drittländer leichteren Marktzugang erhalten. Grünlandstandorte, die durch die bisherige Förderung benachteiligt waren, wurden besser gestellt.

Das produktbezogene Prämiensystem wurde ab 2005 durch die Fischler-Reform (nach Agrarkommissar Franz Fischler) von einem entkoppelten System abgelöst. Dabei ist es nebensächlich, was angebaut wird, solange es „ordnungsgemäße Landwirtschaft“ ist. Alle Prämien im „tierischen Bereich“ außer Milcherzeuger-Beihilfen wurden abgeschafft. Hinzu kamen Regeln für Cross Compliance (Mindeststandards bez. Umweltschutzes) und die obligatorische Modulation (s. Finanzierung der GAP). Für die meisten Förderungen gibt es seither einen Gemeinsamen Antrag. In einer zweiten Säule (ländliche Regionalentwicklung) wurde das 1991 initiierte LEADER-Programm gestärkt und 2006 ein eigenständiger Schwerpunkt der GAP-Förderung.

Infolge des „Health-Checks“ 2008/09 vereinbarten die EU-Landwirtschaftsminister im November 2008 eine Kürzung der Direktzahlungen an Landwirte um 10 Prozent. Ab 300.000 Euro Jahres-Subventionssumme erhalten Landwirte außerdem bis zu vier Prozent Modulations-Abzüge. Zudem wurde die Milchquote zwischen 2009 und 2013 um jährlich ein Prozent erhöht.[33]

2010 fielen die Energiepflanzenprämie und die Tabakbeihilfe weg. Landwirten wurden Erosionsklassen der Feldstücke im Nutzungsnachweis abgedruckt mit Überlappungen mit den Gebietskulissen Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Ökoflächenkataster und Natura-2000-Gebiet. Die EU-Kommission überwachte die „Feldstücksbildung“. Landwirte müssen seither mit GIS-Diensten wie dem „Bayern-Viewer“ jährlich die korrekte Erfassung ihrer Feldstücke prüfen. In einigen Bundesländern wurde 2010 die „Mindestantragsfläche“ verschärft, z. B. auf 1 ha landwirtschaftliche Fläche. Diese Maßnahme entlastete die Verwaltungsbehörden. Gefördert wurden nur noch Nutzungen, die pro Antrag 0,1 ha betrugen.

Durch den Preisverfall am Milchmarkt und Demonstrationen der Landwirte gab es 2010 und 2011 ein „Milchsonderprogramm“ mit drei Prämien:

  • Die Kuhprämie (zusammen mit anderen Förderungen max. 7500 € in drei Jahren): gewährt vom Bund, Prämiensatz ca. 21 € je Kuh.
  • Die Grünlandprämie: v. a. vom Bund gewährt mit Beteiligung der EU, Prämiensatz ca. 25–35 € je ha Rauhfutterfläche.
  • Die zusätzliche EU-finanzierte Grünlandprämie als Sofort- und Notmaßnahme, Prämiensatz ca. 20 € je ha Rauhfutterfläche.

Direktzahlungen und Greening: GAP-Leitlinien 2014–2020

(c) The Chancellery of the Senate of the Republic of Poland , CC BY-SA 3.0 pl
Teilnehmer an der Konferenz zur Gemeinsamen Agrarpolitik 2014–2020 der Vorsitzenden der Landwirtschaftskomitees der EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2011

2013 wurde eine umfangreiche Reform der GAP beschlossen. Für die auch neuer Programmplanungszeitraum[34] genannte Förderperiode 2014–2020 galten die Leitlinien:

  • verstärkte Förderung von Gemeingütern wie Biodiversität und sauberem Wasser,
  • Ausweitung kofinanzierter Förderprogramme (Mitgliedstaaten, in der BRD die Bundesländer, übernehmen einen Minderanteil der EU-Subvention),
  • Umverteilungen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Landwirten je nach Betriebsgröße.

EU-Kommission, das Europäische Parlament und die im Rat versammelten EU-Landwirtschaftsminister formulierten die Grundzüge der GAP in vier aufeinanderfolgenden Verordnungen:

  • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013[35] – Ländliche Entwicklung
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013[36] – „Horizontale“ Themen (Finanzierung und Kontrollen)
  • Verordnung (EU) Nr. 1307/2013[37]Direktzahlungen für Landwirte
  • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013[38] – Marktmaßnahmen

Direktzahlungen sollten nur Landwirte als „aktive Betriebsinhaber“ erhalten[39]. In Deutschland gilt diese Beschränkung für Direktzahlungen ab 5000 Euro. Eine Negativliste führt Unternehmensformen auf, für die der Anspruch auf Direktzahlung erweiterte Nachweise erfordert.

Direktzahlungen

Seit 2015 umfasst die erste Säule der GAP in Deutschland Direktzahlungen an Landwirte:[40]

  • Basisprämie: Durch die Umverteilung der EU-Mittel zugunsten der neuen EU-Mitgliedstaaten verringerten sich die Mittel für Deutschland 2014 bis 2019 geringfügig. Parallel dazu werden die regional in Deutschland noch unterschiedlichen Prämien von 154 bis 191 Euro pro Hektar bis 2019 auf rund 175 Euro pro Hektar angeglichen.
  • Greening: Konkrete Umweltleistungen werden prämiert mit rund 87 Euro (2015) bis rund 85 (2019) je Hektar (s. unten)
  • Umverteilungsprämie: Betriebe erhalten für die ersten 30 Hektar zusätzlich etwa 50 Euro pro Hektar, für weitere 16 Hektar etwa 30 Euro pro Hektar.
  • Zusatzförderung für Junglandwirte: Junglandwirte bis 40 Jahre erhalten auf Antrag ab 2015 für maximal fünf Jahre und 90 Hektar Landwirtschaftsfläche eine Zusatzförderung von etwa 44 Euro pro Hektar.
  • Kleinerzeugerregelung: Die Summe der einzelnen Direktzahlungsprämien (auch Greeningprämie) wird gekappt auf bis 1.250 Euro je Jahr. Wer Direktzahlungsprämien als Kleinerzeuger (unter 10 ha Fläche) beantragt, unterliegt nicht den Vorschriften des Greening und der Cross Compliance.

Greening

Extensivgrünland
Der Erhalt von Sorten ist ein Ziel des Greening.

Seit 2015 ist der Erhalt von 30 % der Direktzahlungen an Greening-Maßnahmen gebunden. Öko-Betriebe und Kleinerzeuger sind vom Greening freigestellt. Die Greening-Anforderungen umfassen drei obligatorische Maßnahmen:

  • Anbaudiversifizierung: Betriebe bis 30 ha müssen mindestens zwei Kulturarten anbauen. Die Hauptkultur darf 75 % der Anbaufläche nicht überschreiten. Betriebe ab 30 ha müssen mindestens drei Kulturarten anbauen, davon die Hauptkultur auf bis zu 75 % der Fläche und die zwei größten Kulturen zusammen bis zu 95 %. Anbaudiversifizierung ist nicht erforderlich für Betriebe, die bis zu 10 ha Ackerland bewirtschaften oder mehr als 75 % Anteil Grünland an ihrer landwirtschaftlichen Fläche oder mehr als 75 % Ackergras / Stilllegung an der Ackerfläche bewirtschaften, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt.
  • Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen, ÖVF): Betriebe ab 15 ha Ackerfläche müssen mindestens 5 % als ökologische Vorrangflächen vorhalten. Bezugsgröße ist das Ackerland mit Landschaftselementen an oder auf Ackerland, ÖVF-Pufferstreifen, Kurzumtriebsplantagen und Aufforstungsflächen. Freigestellt sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland an der landwirtschaftlichen Fläche bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt.
  • Dauergrünland-Erhalt.

Verlängerung bis 2022

Die Strategiepläne der Kommission für die nächste Förderperiode waren zwar gefasst, das Gesetzgebungsverfahren konnte aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Daher wurde verordnet, dass die laufenden, als derzeitiger GAP-Rahmen bezeichneten Regelungen weitgehend unverändert bis 2022 fortgelten.[41]

Umsetzung nach bundesdeutschem Recht

Zahlungsansprüche auf Betriebsprämien

Ein Zahlungsanspruch (ZA) stand für das Recht, Betriebsprämie zu erhalten für einen Hektar Fläche. Die BRD wählte ein „Kombimodell“. Landwirten wurde für Ackerflächen, die sie im Jahr 2005 beantragten, Prämienrechte von ca. 298 €/ha zugewiesen. Für beantragte Dauergrünlandflächen gab es Prämienrechte von ca. 88 €/ha. Die „Kombination“ bestand darin, dass die Grund-ZA aufgestockt wurden um Beträge, die man aus früheren Tierproduktionsleistungen des Landwirts herleitete, um zu verhindern, dass „viehstarke Betriebe“, die den bisherigen Prämien vertrauten, von heute auf morgen vor dem Untergang stehen. Dieser betriebsindividuelle Betrag (BIB) konnte den Acker-ZA eines Milchbauern oder Bullenmästers z. B. auf 490 €/ha erhöhen.

Im Jahr 2005 wurden Zahlungsansprüche nur für Acker und Dauergrünland zugewiesen. Später wurden Zahlungsansprüche für Reb- und Baumschulflächen sowie Dauerkulturen (z. B. Obstplantagen) nachgereicht. Größeren Betrieben wurden 2005 auch Stilllegungs-Zahlungsansprüche zugewiesen. Wer z. B. 5 ha Stilllegungs-ZA erhielt, musste jährlich 5 ha Acker stilllegen und bekam dafür ca. 298 €/ha.

Die Zahlungsansprüche wurden in der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) erfasst. Zahlungsansprüche waren in der Regel frei handelbar. Nur aktive Landwirten konnten diese erwerben. Ein Zahlungsanspruch im Wert 298 Euro wird (Stand: Januar 2010) mit etwa 387 Euro gehandelt. Zahlungsansprüche konnten verpachtet werden. Wurden zum Beispiel 2 Hektar Zahlungsanspruch verpachtet, mussten mindestens zwei Hektar Fläche an den Bewirtschafter mitverpachtet. Landwirte nahmen die Buchungen selbst in der ZI-Datenbank vor oder beauftragen Dienstleister damit. Die Prämienbehörden wachten über die ZID. Sie konnten Falschbuchungen stornieren und zogen Zahlungsansprüche, die zwei Jahre nicht genutzt wurden, in die „nationale Reserve“ ein.

Mit dem Jahr 2008 wurden Stilllegungs-Zahlungsansprüche in normale Zahlungsansprüche umgewandelt und die Pflichtstilllegung abgeschafft. Zahlungsansprüche klebten nicht an bestimmten Flächen. Besaß ein Landwirt 18 Hektar Zahlungsansprüche und 15 Hektar Fläche, wurden die 15 wertvollsten Zahlungsansprüche ausbezahlt. Die „Nutzung von Zahlungsansprüchen mit Fläche“ nannte sich „Aktivierung“.

Angleichung der Zahlungsansprüche Die Zahlungsansprüche blieben bis 2009 unverändert. Mit der Angleichung von 2010 bis 2013 wurden die Zahlungsansprüche vereinheitlicht. So hatte ein Wiesen-Zahlungsanspruch folgende Wertentwicklung:

JahrBetrag
2009148 €/ha
2010168 €/ha
2011209 €/ha
2012271 €/ha
2013354 €/ha

Analog schrumpfte ein hoher Zahlungsanspruch z. B. von 480 € auf 354 €. Die Angleichung baute die tierischen Erzeugern eingeräumte „Schonfrist“ ab und vereinfachte die Prämienberechnung.

Cross Compliance

Landwirte, die Fördermittel beantragen, müssen vielfältige Vorschriften zum Umwelt- und Tierschutz, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit, zu Bodenschutz und Wasserrecht beachten und ihren geförderten Flächen eine Mindestpflege zukommen lassen. Bei Nichteinhaltung werden Direktzahlungen gekürzt, bei erstmaligen Verstößen um bis zu fünf Prozent. Bei Wiederholungsverstößen oder Vorsatz kann die Förderung vollständig einbehalten werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Dauergrünland gegenüber dem Stand 2003 nicht erheblich abnimmt.

Beispiel: Landwirt Rudi X. hat 62 ha Förderfläche. Bei einer Kontrolle stellt das Veterinäramt fest, dass er drei Ziegen nicht in der Internet-Datenbank HI-Tier meldete. Durch die dreiprozentige Sanktion verliert er bei der Betriebsprämie 503 €, bei der Ausgleichszulage 64 € und beim Kulturlandschaftsprogramm 194 €.

Modulation Neben der Produktion („erste Säule“) sollen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung und Ökologie („zweite Säule“) finanziell stärker gefördert werden. Um dafür Gelder zu gewinnen, werden die Betriebsprämien ab 2007 um fünf Prozent gekürzt. Dies wird „Modulation“ genannt. Ein Freibetrag von 5000 Euro bleibt ungekürzt.

Förderperiode ab 2021

Im Oktober 2020 vereinbarten die Agrarminister der EU eine weitere GAP-Reform.[42]

Der deutsche Bundesrat stimmte am 25. Juni 2021 der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 zu – mit

  • dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz,
  • dem GAP-InVeKoS-Gesetz und
  • dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz.

Diese regeln in Deutschland

  • die Aufteilung der Zuweisung der EU von rund 4,9 Milliarden Euro jährlich auf Direktzahlungen und
  • die Übertragung von Mitteln für Direktzahlungen in den Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
  • die Festlegung im EU-Recht künftig vorgesehener geplanter Einheitsbeträge für Direktzahlungen sowie
  • die Auswahl von Regelungen für Klima und Umweltziele (Öko-Regelungen).

Für die Jahre 2023 bis 2026 werden in Deutschland von zehn Prozent jährlich ansteigend bis 15 % der jährlichen nationalen Zuweisung für Direktzahlungen als Zusatzförderung für die ländliche Entwicklung vergeben. Zwölf Prozent der Zuweisungen sind für eine ergänzende Umverteilungs-Einkommensstützung für kleinere und mittlere Betriebe vorgesehen. Zwei Prozent der Zuweisung sind für eine gekoppelte Einkommensstützung für die Halter von Mutterschafen, -ziegen und Mutterkühen geplant. Junglandwirte werden mit rund 98 Millionen Euro jährlich gefördert. Das GAP-InVeKoS-Gesetz (GAPInVeKoSG) soll das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems für Betriebsinhaber und für Verwaltungen teilweise vereinfachen und Nationalstaaten mehr Gestaltungsspielräume bieten: Zahlungsansprüche ud Aktivierungen entfallen. Bis 2024 wird ein Flächenmonitoringsystem – auch für Kontrollen – eingeführt. Die Bundesländer entscheiden selbst, wie Kontrollen erfolgen.

Das deutsche GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) löst das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz ab. Bisherige „Cross-Compliance“-Vorschriften aus „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) und den „Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) werden als „Konditionalität“ zum Teil in erweiterter Form fortgeführt. Einbezogen werden – abgewandelt – bisherige „Greening“-Maßnahmen wie Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und das Vorhalten ökologischer Vorrangflächen.

Aufgrund des deutschen Vierten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erhält der Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung ländlicher Räume (ELER) bis zu acht Prozent der Direktzahlungsmittel für 2022. Auch sollen damit Klimaziele des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens der EU (MFR) erreicht werden, insbesondere durch flächenbezogene Maßnahmen der Agrarumweltförderung und der Förderung des Ökologischen Landbaus. Eine vorgezogene gekoppelte Zahlung für Weidetiere wird ab 2023 eingeführt.

Kritikpunkte

In einer repräsentativen Befragung von EU-Bürgern und Landwirten waren 2019 92 Prozent der befragten Bürger und 64 Prozent der Landwirte der Ansicht, die EU-Agrarpolitik agiere nicht ausreichend nachhaltig.[43] In verschiedenen Fachdisziplinen mit Fachfokus Nachhaltigkeit gilt die Ausgestaltung der Agrarpolitik der EU und die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten als eine entscheidende Stellschraube für das Gelingen des Ressourcenschutzes.[44][43][45] So fordert der Sachverständigenrat für Umweltfragen eine ausschließlich gemeinwohlorientierte Subventionspraxis ein. Diese würde nur mehr die Erbringung zusätzlicher, über die landwirtschaftliche Produktion hinausgehende Ökosystemleistungen belohnen (z. B. Aufbau von Bodenkohlenstoffvorräten durch hohe Wasserstandhaltung). Die aktuelle flächen- und produktionsbezogene Subventionierung v. a. der 1. Säule verhindere eine stärkere Nachhaltigkeit, die Direktzahlungen müssten daher eingestellt werden. Ein Umschwenken zu einer gemeinwohlorientierten Förderpolitik würde (auch) von deutschen Politikern auf europäischer Ebene aktiv verhindert.[44] 2020 schrieben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften in der Stellungnahme Biodiversität und Management von Agrarlandschaften, dass es dringend einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik bedürfe und die Zahlungen der sogenannten Ersten Säule künftig an die Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt gekoppelt werden sollten.[46] Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die erhoffte, letztlich von bestimmten, nicht-landwirtschaftlichen Parametern abhängige und daher insgesamt ineffiziente Einkommensstützungsfunktion der Agrarförderung. Es ist belegt, dass die Pachtpreise landwirtschaftlicher Flächen regional den Subventionshöhen der Direktzahlungen folgen. D. h., dass Landwirte, die Acker- oder Grünland pachten (nicht Eigentümer sind), zumindest in landwirtschaftlichen Gunstlagen einen wesentlichen Anteil der Direktzahlungen an Flächeneigentümer abgeben müssen. Dies wirkt umverteilend, da Fördermittel des Agrarhaushaltes in nicht-landwirtschaftliche Zwecke bzw. zu Eigentümern fließen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind.[47] Von 2003 bis 2015 ging die Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in der EU um 27,5 Prozent zurück.[48] Die Heinrich-Böll-Stiftung kritisiert die Gemeinsame Agrarpolitik der EU, weil sie kleinere Betriebe benachteilige.[49]

Der Deutsche Bauernverband kritisierte, dass im Fördersystem der EU Umweltauflagen für Landwirte stetig erhöht wurden.[50]

Die Agrarförderpolitik der EU steht auch bei Umwelt- und Naturschutzverbänden in häufiger Kritik. Z. B. verwiesen Umweltaktivisten in Anbetracht der Globalen Erwärmung 2019 auf eine kurz nach der Europawahl 2019 veröffentlichte Studie. Demnach schadeten die Förderprogramme der Gemeinsamen Agrarpolitik den Klimazielen der Europäischen Union, da sie etwa das Umbrechen von Grünlandflächen unzureichend verhindern würden, obwohl dies viel Kohlendioxid freisetze.[51]

Eine häufig geäußerte Kritik betrifft die zur Abwicklung des Förderrechtes aufgebaute Bürokratie. Obwohl von allen Seiten ein Abbau gefordert wurde, stieg deren Umfang von Förderperiode zu Förderperiode an. Da der bürokratische Apparat zumeist aus nationalen Mitteln bestritten wird, sind diese Mehrausgabe nicht in den Agrarhaushalten sichtbar, was die Effizienzbewertung der Förderpolitik der EU erschwert.[45]

Siehe auch

Literatur

  • Guy Pe’er, Sebastian Lakner u. a.: Is the CAP fit for purpose? An evidence-based fitness-check assessment. German Centre for Integrative Biodiversity Research (iDiv), Leipzig 2017 (idiv.de [PDF]).
  • Guido Thiemeyer: Vom „Pool Vert“ zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Europäische Integration, Kalter Krieg und die Anfänge der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (= Studien zur internationalen Geschichte. Bd. 6). Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56427-7 (Zugleich: Köln, Universität, Dissertation, 1997).
  • Günter Rohrmoser: Landwirtschaft in der Ökologie- und Kulturkrise. Gesellschaft für Kulturwissenschaft, Bietigheim/Baden 1996, ISBN 3-930218-25-9 (Im Anhang: Hermann Priebe: Krisenbereich Agrarpolitik.).[52]
  • Ulrich Kluge: Vierzig Jahre Agrarpolitik in der Bundesrepublik Deutschland (= Berichte über Landwirtschaft. Sonderheft NF 202). 2 Bände. Parey, Hamburg u. a. 1989, ISBN 3-490-35215-7.
  • Julian Dörr: Europäische Agrarpolitik. In: Görres-Gesellschaft und Verlag Herder (Hrsg.): . 8. Auflage. Band 2. Herder, Freiburg 2018, ISBN 978-3-451-37512-5, S. 349–354, staatslexikon-online.de
  • Kiran Klaus Patel: Europäisierung wider Willen. Die Bundesrepublik Deutschland in der Agrarintegration der EWG 1955–1973 (= Studien zur internationalen Geschichte. Bd. 23). Oldenbourg, München 2009, ISBN 978-3-486-59146-0.
  • Winfried von Urff: Agrarmarkt und Struktur des ländlichen Raumes in der Europäischen Union. In: Werner Weidenfeld (Hrsg.): Die Europäische Union. Politisches System und Politikbereiche (= Europa-Handbuch. Bd. 1). 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage. Verlag Bertelsmann-Stiftung, Gütersloh 2004, ISBN 3-89204-769-3, S. 205–222.
  • Ulrich Kluge: Ökowende. Agrarpolitik zwischen Reform und Rinderwahnsinn. Siedler, Berlin 2001, ISBN 3-88680-736-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in der EU. Abgerufen am 10. September 2020 (deutsch).
  2. http://www.eu-koordination.de/eu-themen/landwirtschaft-gentechnik/ueberblick?start=1
  3. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/displayFtu.html?ftuId=theme5.html
  4. Eine Billion Euro für die Zukunft Europas – der Haushaltsrahmen der EU für 2014–2020. Abgerufen am 5. August 2014.
  5. Grundlagen der Agrarpolitik@1@2Vorlage:Toter Link/www.uni-hohenheim.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Vorlesung, Universität Hohenheim, 2005.
  6. Die gemeinsame Agrarpolitik erklärt (Memento des Originals vom 6. Dezember 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ec.europa.eu (Publikation der Europäischen Kommission, 2007)
  7. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_5.2.1.html
  8. a b c d e Isabelle Garzon: Reforming the Common Agricultural Policy. History of a Paradigm Change. Hampshire/New York 2006 (englisch).
  9. a b c d Walter Hallstein: Die Europäische Gemeinschaft. 5. Auflage. Düsseldorf/Wien 1979.
  10. a b Roland Bieber: Landwirtschafts- und Fischereipolitik. In: Bengt Beutler, Roland Bieber, Jörn Pipkorn, Jochen Streil (Hrsg.): Die Europäische Gemeinschaft. Rechtsordnung und Politik. 3. Auflage. Baden-Baden 1987, S. 446–463.
  11. Verordnung (EWG) Nr. 26/62
  12. a b Europäische Gemeinschaften, Entschließung von Stresa, ABl 281/58 vom 1. August 1958.
  13. a b EuGH Rs. 90/63 und 91/63, Kommission der EWG vs. Luxemburg und Kommission der EWG vs. Belgien, Urteil vom 13. November 1964.
  14. EuGH Rs. 5/67, Beus vs. Hauptzollamt München, Urteil vom 13. März 1968.
  15. Walter Frenz: Europarecht. Berlin/Heidelberg 2016.
  16. Verordnung (EWG) Nr. 25/62 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik. In: Abl. 30 vom 20. April 1962, S. 991–993.
  17. Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft , abgerufen am 27. Oktober 2010
  18. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und der Vertrag. In: www.europarl.europa.eu. Abgerufen am 17. März 2016.
  19. Europäische Kommission (2010): Die GAP 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen, KOM(2010) 672/5, Brüssel; PDF
  20. agrarheute Josef Koch: Direktzahlungen: Soviel weniger sollen deutsche Bauern 2020 bekommen. 2. September 2019, abgerufen am 8. Dezember 2019.
  21. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  22. Pe’er u. a. (2017), S. 36.
  23. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
  24. http://www.oecd-ilibrary.org/sites/agr_pol-2014-sum-de/index.html?contentType=%2fns%2fSummary&itemId=%2fcontent%2fsummary%2f16f29128-de&mimeType=text%2fhtml&containerItemId=%2fcontent%2fsummary%2f16f29128-de&accessItemIds=@1@2Vorlage:Toter Link/www.oecd-ilibrary.org (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  25. http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/agriculture-and-food/agricultural-policy-monitoring-and-evaluation-2014/producer-nominal-protection-coefficient-npc-by-country-1995-97-and-2011-13_agr_pol-2014-graph7-en#page1
  26. Verordnung (EG) Nr. 1290/2005; nach Art. 49 Geltung ab 1. Januar 2007, teils ab 16. Oktober 2006
  27. Art. 7 Abs. 1Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 und dortige Erwägungsgründe (8)
  28. Pe’er u. a. (2017), S. 35.
  29. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_5.2.1.html
  30. http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_5.2.1.html
  31. Pe’er u. a. (2017), S. 33.
  32. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, abgerufen am 6. Juni 2010
  33. Tagesschau:Zehn Prozent weniger für die Bauern. Tagesschau.de, abgerufen am 6. Juni 2010.
  34. Definition nach Erwägungsgrund (1) der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014. kurz Verordnung (EU) Nr. 1310/2013
  35. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
  36. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
  37. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  38. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
  39. Artikel 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013
  40. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihrer Umsetzung in Deutschland
  41. Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, dort insbesondere Erwägungsgrund (2)
  42. https://www.deutschlandfunk.de/gemeinsame-agrarpolitik-was-die-eu-agrarreform-bringen-soll.2897.de.html?dram:article_id=486148
  43. a b Guy Pe'er, Yves Zinngrebe, Francisco Moreira, Clélia Sirami, Stefan Schindler: A greener path for the EU Common Agricultural Policy. In: Science. Band 365, Nr. 6452, 2. August 2019, ISSN 0036-8075, S. 449–451, doi:10.1126/science.aax3146.
  44. a b Sachverständigenrat für Umweltfragen: Umweltgutachten 2016: Impulse für eine integrative Umweltpolitik. Berlin 2016, S. 462 (umweltrat.de [PDF]).
  45. a b Nicolas Schoof, Rainer Luick, Andrea Ackermann, Sarah Baum, Hannah Böhner, Norbert Röder, Stephan Rudolph, Thomas Schmidt, Hermann Hötker, Heike Jeromin: Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Grünland-bezogene Biodiversität. In: BfN-Skript. Band 540. Bundesamt für Naturschutz, Bonn – Bad Godesberg 2019, ISBN 978-3-89624-278-5, S. 234 (researchgate.net [abgerufen am 24. Dezember 2019]).
  46. Jonas Schaible: "Die Situation ist dramatisch": Wissenschaftler fordern neue Agrarpolitik. In: DER SPIEGEL. 12. Oktober 2020, abgerufen am 12. Oktober 2020.
  47. Solveigh Henning,Gunnar Breustedt, Uwe Latacz-Lohmann: Zum Einfluss mitgehandelter Zahlungsansprüche auf die Kauf- und Pachtpreise von Ackerland in Schleswig-Holstein. GJAE, 2014, S. 219–239 (umn.edu [PDF]).
  48. Eurostat: Landwirtschaftlich genutzte Fläche in der EU von 2003 bis 2013 konstant, doch Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe sank um mehr als ein Viertel. (PDF) 2015, abgerufen am 24. Dezember 2019.
  49. https://www.boell.de/de/2019/01/09/hoefesterben-wachsen-oder-weichen
  50. Landesbauernverband BW: EU-Direktzahlungen müssen weiter Einkommen stützen. 2018, abgerufen am 24. Dezember 2019.
  51. European commission accused of 'deliberately harming climate action'. In: The Guardian.co.uk vom 28. Mai 2019.
  52. Michael Th. Schäfer: Gesellschaft für Kulturwissenschaft e.V. Gfk-web.de, abgerufen am 6. Juni 2010.

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