Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs, kurz auch Straßenverkehrsgefährdung, stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315c normiert.

Die Rechtsnorm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar: Sie stellt es unter Strafe, durch riskantes Verhalten im Straßenverkehr Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert zu verursachen. Sie steht damit in einem engen Sachzusammenhang zum Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der in § 315b StGB geregelt ist. Dieser erfasst in der Regel gefährliche Verhaltensweisen, durch die Außenstehende in den Straßenverkehr eingreifen. § 315c StGB erfasst demgegenüber ausschließlich das Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

Für die Gefährdung des Straßenverkehrs kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Normierung

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:[1]

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Aufgrund des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei § 315c StGB um ein Vergehen.

Strittig ist, welche Rechtsgüter durch die Norm geschützt werden. Einige Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass § 315c StGB ausschließlich den Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit bezweckt.[2] Andere stellen demgegenüber den Schutz von Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten in den Mittelpunkt der Norm. Nach einer weiteren Auffassung schützt § 315c StGB sowohl die Allgemeinheit als auch den konkret Gefährdeten. Während einige Stimmen davon ausgehen, dass beide Güter gleichrangig nebeneinander stehen[3], betrachtet die Rechtsprechung den Schutz des Straßenverkehrs als gegenüber dem Schutz Einzelner vorrangiges Regelungsziel[4]. Von Bedeutung ist die Bestimmung des Schutzzwecks insbesondere für die Frage, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in die Tat mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann.

Entstehungsgeschichte

Vorläufer des § 315c StGB war der im Jahr 1953 eingeführte § 315a StGB, der unterschiedliche verkehrswidrige Verhaltensweisen unter Strafe stellte. Durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 wurde dieser Tatbestand in mehrere Rechtsnormen aufgespalten, wodurch § 315c StGB geschaffen wurde. Der Gesetzgeber erweiterte die Vorschrift 1974 und 1986 um weitere Tathandlungen. Die bislang letzte Änderung der Norm, die lediglich sprachlicher Art war, erfolgte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998.[1]

Objektiver Tatbestand

Tathandlungen

§ 315c StGB nennt zahlreiche Handlungen, die eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs begründen können. Aufgeteilt sind diese auf zwei Nummern. Unter Nummer 1 fällt das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit, Nummer 2 erfasst grob verkehrswidrige Fahrweisen.

§ 315c StGB stellt ein eigenhändiges Delikt dar: Täter kann nur sein, wer ein Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr führt. Aus diesem Grund kann das Delikt weder in Mittäterschaft noch in mittelbarer Täterschaft begangen werden.[5] Als Fahrzeuge kommen insbesondere Kraftfahrzeuge in Frage, daneben auch andere motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder.[6] Das Führen setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fortbewegung lenkt.[7][8]

Führen im Zustand der Fahrunsicherheit

Fahrunsicher ist, wer nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug so zu führen, wie es von einem Fahrzeugführer erwartet wird.

Die Fahrunsicherheit kann durch den Konsum berauschender Mittel ausgelöst werden. Hierzu zählen Drogen und Betäubungsmittel, etwa Heroin und Kokain. Ebenfalls als Rauschmittel kommen alkoholische Getränke in Frage. Unter welchen Voraussetzungen Alkoholkonsum zur Fahruntüchtigkeit führt, beurteilt die Rechtspraxis maßgeblich anhand der Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers. Ab einer BAK von 1,1 ‰ geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Fahrzeugführer unwiderleglich fahrunsicher ist.[9] Für Fahrradfahrer liegt dieser Grenzwert bei 1,6 ‰. Dies wird in der Rechtswissenschaft als absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet.[10] Bei Werten zwischen 0,3 bis 1,09 ‰ ist der Fahrzeugführer fahruntüchtig, falls er alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien oder verminderte Reaktionsfähigkeit. Hier spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit.[11]

Absolute Grenzwerte im Bereich der sonstigen berauschenden Mittel hat die Rechtsprechung bislang noch nicht festgelegt. Auch ist strittig, ob zur Berauschung eingenommene Arzneimittel auch berauschende Mittel im Sinne des § 315c StGB darstellen.[12]

Fahruntüchtigkeit kann ferner durch einen geistigen oder körperlichen Mangel ausgelöst werden. Hierzu zählen etwa dauernde Mängel, beispielsweise Kurzsichtigkeit, die nicht durch eine Sehhilfe ausgeglichen wird. Ebenfalls erfasst werden vorübergehende Mängel, beispielsweise erhebliche Müdigkeit. Diese Variante besitzt im Vergleich zur rauschbedingten Fahruntüchtigkeit geringe praktische Relevanz.

Grob verkehrswidrige Fahrweisen

§ 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB nennt abschließend sieben Fahrweisen, die eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs begründen können. Hierbei handelt es sich um besonders gravierende Verkehrsverstöße, die in der Rechtswissenschaft als die sieben Todsünden des Kraftfahrers bezeichnet werden.[13] Hierzu zählen etwa das Missachten der Vorfahrt, das falsche Fahren bei Überholvorgängen oder an Fußgängerüberwegen und das zu schnelle Fahren an gefährlichen Stellen.

Die genannten Verstöße können lediglich dann eine Strafbarkeit begründen, wenn sie grob verkehrswidrig begangen werden. Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerer Weise gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt.[14] So verhält es sich etwa typischerweise beim Überholen in einer uneinsehbaren Kurve.

Gefährdung

Eine Strafbarkeit nach § 315c StGB setzt weiterhin voraus, dass der Täter eine konkrete Gefährdung für eines der in der Rechtsnorm genannten Gefährdungsobjekte verursacht.

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefährdung liegt nach der in der Rechtswissenschaft überwiegenden Auffassung vor, wenn sich der Sachverhalt als ein Beinahe-Unfall darstellt. Dies trifft zu, wenn das Tatgeschehen aus Sicht eines Dritten den Eindruck erweckt, dass es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zu einem Unfall kommt, der Täter also das Geschehen nicht beherrscht.[15] Dies bejahte die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall, in dem der Täter mit seinem Fahrzeug vor der Polizei floh und hierbei nur knapp Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern entging.[16] Kommt es tatsächlich zu einem Schaden, bestand im Regelfall unmittelbar vor dem Schadenseintritt eine konkrete Gefahr.

Gefährdungsobjekte

Als Gefährdungsobjekte kommen zum einen Leib und Leben eines anderen Menschen in Frage. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob es sich auch bei Tatbeteiligten, etwa Anstifter und Gehilfen, um andere Menschen im Sinne der Norm handelt. Nach Auffassung der Rechtsprechung trifft dies nicht zu, da sie durch ihre Beteiligung an der Tat nicht durch den Tatbestand geschützt werden können.[17][18]

Zum anderen kommen Sachen von bedeutendem Wert als Gefährdungsobjekte in Frage. Kein Gefährdungsobjekt stellt das Fahrzeug des Täters dar, da das Objekt, mit dessen Hilfe der Tatbestand verwirklicht wird, nicht zugleich durch den Tatbestand geschützt werden kann.[19][20] Ab wann von einem bedeutenden Wert ausgegangen werden kann, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Nach Auffassung der Rechtsprechung betrug die Wertgrenze früher 1.500 Deutsche Mark, heute liegt sie bei 750 Euro.[21][22] Abweichende Stimmen in der Rechtswissenschaft veranschlagen höhere Werte, etwa 1.000 Euro[23] oder 1.300 Euro[24].

Zurechnungszusammenhang

Die Gefährdung muss aufgrund des Begriffs dadurch im Tatbestand kausal auf dem Verhalten des Täters beruhen und ihm objektiv zurechenbar sein.[25]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit nach § 315c Absatz 1 StGB erfordert gemäß § 15 StGB zunächst, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er die Tatumstände erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen.[26]

Gemäß § 315c Absatz 3 StGB kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ebenfalls in Frage, falls der Täter vorsätzlich einen Verkehrsverstoß begeht und die Gefahr lediglich fahrlässig verursacht. Für eine Strafbarkeit genügt es auch, falls der Täter hinsichtlich beider Tatelemente fahrlässig handelt. In beiden Fahrlässigkeitskombinationen ist der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe reduziert.

Sofern sich die Strafbarkeit auf die Begehung einer grob verkehrswidrigen Handlung stützt, muss der Täter zusätzlich rücksichtslos handeln. Rücksichtslos handelt derjenige, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[14] Das Erfordernis eines rücksichtslosen Handelns gilt auch bei fahrlässiger Begehungsweise. Aus der schwereren Nachweisbarkeit eines einerseits rücksichtslosen, andererseits aber fahrlässigen Handelns ergibt sich ein praktisch enger Anwendungsbereich der Norm in der Fahrlässigkeitsvariante.

Rechtswidrigkeit

Grundsätzlich ist die Verwirklichung eines Straftatbestands rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch durch das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen entfallen. Im Zusammenhang mit § 315c StGB diskutiert die Rechtswissenschaft insbesondere die Rechtfertigung durch Einwilligung des Gefährdeten. Umstritten ist, ob eine Einwilligung in § 315c StGB möglich ist. Eine Einwilligung setzt voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht. Daher ist eine Einwilligung ausgeschlossen, wenn man davon ausgeht, dass § 315c StGB allein oder zumindest überwiegend die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt. Daher lehnen zahlreiche Stimmen, darunter auch die Rechtsprechung, die Möglichkeit der Einwilligung ab.[4][27] Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich.[28][29][30] Die Möglichkeit der Einwilligung wird jedoch begrenzt durch den Schutz des Lebens, der gemäß § 216 StGB nicht zur Disposition des Rechtsgutsträgers steht. Eine Einwilligung in eine Lebensgefährdung ist daher zumindest dann ausgeschlossen, wenn sie nach § 228 StGB sittenwidrig ist. Dies trifft zu, wenn der Täter in eine konkrete Todesgefahr einwilligt.[31]

Versuch

Auf Grund des Vergehenscharakters der Gefährdung des Straßenverkehrs bedarf die Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 23 Absatz 1 Variante 2 StGB der ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz. Eine solche enthält § 315c Absatz 2 StGB für das Fahren im Zustand der Fahrunsicherheit.

Prozessuales und Strafzumessung

Als Offizialdelikt wird die Tat von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs gilt als beendet, wenn der Gefährdungserfolg eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Die Frist beträgt aufgrund des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315c StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Gefährdung des Straßenverkehrs in Gesetzeskonkurrenz.

Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Zustand der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit stellt gemäß § 316 StGB eine eigenständige Straftat dar. Aufgrund des Verzichts auf eine konkrete Gefährdung handelt es sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dieses wird durch § 315c StGB als subsidiär verdrängt.

Gefährdet der Täter durch eine Verhaltensweise mehrere Personen und Sachen, stellt dies insgesamt eine Tat dar.

Statistik

Aufgrund einer Straftat im Straßenverkehr wurde in den Jahren 1995 bis 2019 in jedem Jahr 88.000 bis 176.000 Mal ein Führerscheinentzug angeordnet und 25.000 bis 33.000 Mal ein Fahrverbot für ein bis drei Monate verhängt.[32]

Von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren sind etwa 20 Prozent wegen Verkehrsstraftaten, genauer 40.000 pro Jahr wegen „Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB“ und 900.000 pro Jahr wegen „sonstiger Verkehrsstraftaten“ (von insgesamt 5 Millionen pro Jahr).[33] Vor dem Amtsgericht erledigte Strafverfahren sind Verkehrsstraftaten 6.000 pro Jahr wegen „Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB“ und 110.000 pro Jahr wegen „sonstiger Verkehrsstraftaten“ (von insgesamt 640.000 pro Jahr).[34]

2019 wurden wegen § 315c StGB 14.867 Personen abgeurteilt, davon 12.094 nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a (Alkohol/Drogen) und 1.145 nach Buchstabe b (andere Mängel), nach Nummer 2 waren es 1.628 Personen, nach § 316 (Trunkenheit im Verkehr ohne Personenschaden) insgesamt 55.815 Personen, davon 49.021 ohne Unfall, 6.794 mit Unfall. Die 2019 wegen § 315c StGB verhängten Strafen waren in 431 Fällen Freiheitsstrafe, davon 70 nicht zur Bewährung ausgesetzt, ansonsten Geldstrafe, diese betrug in 413 von 12.250 Fällen echt mehr als 90 Tagessätze („vorbestraft“). Die 2019 wegen § 316 StGB verhängten Strafen waren in 2.124 Fällen Freiheitsstrafe, davon 371 nicht zur Bewährung ausgesetzt, ansonsten Geldstrafe: Diese betrug in 1.313 von 50.913 Fällen echt mehr als 90 Tagessätze. Wegen „Vollrausch in Verbindung mit Verkehrsunfall“ (nach § 323a StGB) wurden 203 Personen abgeurteilt, davon 21 zu Freiheitsstrafe, davon zwei nicht zur Bewährung ausgesetzt, ansonsten Geldstrafe. Die Geldstrafe betrug in 13 von 173 Fällen echt mehr als 90 Tagessätze.[35]

Literatur

  • Christian Pegel: § 315c. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  • Frank Zieschang: § 315c. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  • Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 315c.
  • Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70874-9, § 315c.
  • Peter König: § 315c. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Frank Zieschang: § 315c, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  2. Peter König: § 315c, Rn. 3. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  3. Frank Zieschang: § 315c, Rn. 6. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  4. a b BGHSt 23, 261 (264).
  5. Frank Zieschang: § 315c, Rn. 7–8. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  6. Frank Zieschang: § 315c, Rn. 13. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  7. Peter König: § 315c, Rn. 10. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  8. Frank Zimmermann: Die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), JuS 2010, S. 22 (23).
  9. BGHSt 37, 89.
  10. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 1997, Az. 2 Ss 89/97 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1997, S. 356 (357).
  11. BGHSt 22, 352 (360).
  12. LG Freiburg, Urteil vom 2. August 2006, Az. 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06.
  13. Frank Zieschang: § 315c, Rn. 31. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  14. a b BGHSt 5, 392 (395).
  15. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4 StR 503/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, S. 443.
  16. BGH, Urteil vom 22. August 1996, Az. 4 StR 267/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report, S. 18.
  17. BGHSt 6, 100 (102).
  18. BGH, Beschluss vom 16. April 2012, Az. 4 StR 45/12 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 701.
  19. BGHSt 27, 40 (43).
  20. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999, Az. 4 StR 663/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 350 (351).
  21. BGHSt 48, 119 (121).
  22. BGH, Urteil vom 28. September 2010, Az. 4 StR 245/10 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, S. 215.
  23. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 315c, Rn. 16.
  24. Bernd Hecker: § 315c Rn. 31, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  25. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 44, Rn. 23.
  26. Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5, Rn. 43.
  27. Martin Heger: § 315c, Rn. 32. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  28. Frank Zieschang: § 315c, Rn. 59. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  29. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 44, Rn. 19a.
  30. Jörg Eisele: Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). In: Juristische Arbeitsblätter 2007, S. 168 (172).
  31. BGHSt 53, 55 (62–63).
  32. destatis Tabelle 24311-0003
  33. destatis Code: 24211 Statistik bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
  34. destatis Code: 24221
  35. destatis Fachserie 10 Reihe 3 Rechtspflege Strafverfolgung 2019