Garagenverordnung
Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder GaStellV) der deutschen Länder enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen.
Im Einzelnen ist dort unter anderem Folgendes geregelt:
- die Mindestbreite und der Mindestkurvenradius von Zu- und Abfahrten;
- die maximale Steigung und die Mindestbreite von Rampen;
- die Mindestlänge und -breite von Stellplätzen, die Mindestbreite von Fahrgassen sowie der Mindestanteil von Frauenparkplätzen;
- die Mindesthöhe;
- die Brandschutzeigenschaften von Wänden, Decken, Dächern und Stützen.
In Berlin und in Nordrhein-Westfalen gibt es keine eigenen Garagenverordnungen. In Berlin wurde sie 2004 durch die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung – AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt. In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.
Die meisten Länder haben die Muster-Garagenverordnung der ARGEBAU übernommen oder verweisen darauf.
Unterschiede gibt es bezüglich der Entrauchung von Garagen, da diese nur in einigen Ländern gefordert ist.
Garagenverordnungen der deutschen Länder
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Landesflagge Baden-Württembergs nach Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg: „Die Landesfarben sind Schwarz-Gold“;
(#F9C700) ist aber nicht das heraldische Gold (#FCDD09)
Die Rautenflagge des Freistaates Bayern seit 1971. Das Seitenverhältnis ist nicht vorgegeben, Abbildung 3:5.
Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1939, Teil 1