Funktionelles Merkmal

Funktionelle Merkmale sind im Patentrecht mehrerer Länder vorgesehen, um Erfindungen wirksam zu schützen.

Sowohl im europäischen Patentrecht als auch im Deutschen Patentrecht sind „funktionelle Merkmale“ als Bestandteil des Vorrichtungsanspruchs eines Patents zulässig, wenn sie dem Fachmann die Lehre vermitteln, wie er die in Rede stehende Vorrichtung ausgestalten kann.[1] Die Verwendung von funktionellen Merkmalen zur Definition der erzielten Wirkung oder Eigenschaft von gegenständlichen Merkmalen ist zumindest dann zulässig, wenn diese Funktionsangaben zur klarstellenden Konkretisierung der gegenständlichen Merkmale geeignet sind.[2] Im Bereich der Telekommunikation[3] und Datenverarbeitung[4] sind rein funktionelle Merkmale die Regel, welche aus dem Patentierungsausschlusskatalog auf Grund ihrer Vorrichtungskategorie herausführen[5].

Funktionelle Merkmale in einem Vorrichtungsanspruch schränkten früher im deutschen Patentrecht den Schutzbereich nicht ein.[6] Nach neuerer Rechtsprechung können Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile eines Patentanspruchs aber an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann[7].

Quellen

  1. BPatG 1 Ni 22/01: Eisenbahnkran. 11. März 2003 (bundespatentgericht.de [abgerufen am 20. Mai 2010]).
  2. BPatG 21 W  (pat) 34/01: Panoramaröntgenvorrichtung. 25. Juni 2002.
  3. vgl. BGH Xa ZR 69/06: Telekommunikationseinrichtung. 15. April 2010 (bundesgerichtshof.de [abgerufen am 20. Mai 2010]).
  4. vgl. Systemanspruch in BGH Xa ZB 20/08: Dynamische Dokumentengenerierung. 22. April 2010 (bundesgerichtshof.de [abgerufen am 20. Mai 2010]).
  5. vgl. BGH X ZB 15/98: Sprachanalyseeinrichtung. 11. Mai 2000 (bundesgerichtshof.de [abgerufen am 20. Mai 2010]).
  6. BGH, Urteil Befestigungsvorrichtung II, GRUR 1991, 466.
  7. BGH X ZR 105/04: Luftabscheider für Milchsammelanlage. 7. Juni 2006 (bundesgerichtshof.de [abgerufen am 20. Mai 2010]).