Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder
Kurztitel:Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
Früherer Titel:Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung; Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung)
Abkürzung:FrSaftErfrischGetrTeeV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 LMBG aK
Rechtsmaterie:Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis:2125-40-93
Erlassen am:24. Mai 2004
(BGBl. I S. 1016)
Inkrafttreten am:28. Mai 2004
Letzte Änderung durch:Art. 1 VO vom 18. Mai 2020
(BGBl. I S. 1075)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Mai 2020
(Art. 3 VO vom 18. Mai 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (FrSaftErfrischGetrTeeV), bis 29. Mai 2020 Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV), ist in Deutschland eine Rechtsvorschrift zu verschiedenen Fruchtsafterzeugnissen, koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken und nun auch Früchte- und Kräutertees. Mit ihr wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung[1] in deutsches Recht umgesetzt.

In Abschnitt 2 der Verordnung werden Zutaten und Herstellungsanforderungen (§ 2) sowie die Kennzeichnung (§ 3) von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar geregelt.

Abschnitt 3 regelt Begriffsbestimmungen (§ 4), besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen (§ 5) sowie die Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke (§ 6) einschließlich ihrer Untergruppe der Energydrinks.

Abschnitt 5 bestimmt Verkehrsverbote (§ 7) sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 8) nach dem LFGB.

Seit der 4. Verordnung zu ihrer Änderung vom 18. Mai 2020 regelt sie auch Kräuter- und Früchtetees für Menschen bis ins Kleinkindalter. Unter Strafandrohung verbietet sie ab 28. November 2020, solche Getränke mit zugesetztem Zucker, Sirup, Honig, Malz, Fruchtsaft u. ä. in Verkehr zu bringen; danach dürfen nur noch vorher hergestellte Restbestände vermarktet werden.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58)
  2. § 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4, § 11 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 58 LFGB.