Fristenlösungsinitiative

Die Eidgenössische Volksinitiative für die Fristenlösung (beim Schwangerschaftsabbruch) oder kurz Fristenlösungsinitiative verlangte die Aufnahme eines Artikel 34novies in die Schweizerische Bundesverfassung. Es handelte sich nach der zurückgezogenen Initiative von 1971 um die zweite Volksinitiative, in welcher die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs gefordert wurde.

Die Initiative wurde von der Schweizerischen Vereinigung für straflosen Schwangerschaftsabbruch am 22. Januar 1976 eingereicht. Die Abstimmung fand am 25. September 1977 statt. Bundesrat und Parlament gaben keine Empfehlung ab, legten jedoch einen indirekten Gegenentwurf vor. Die Initiative wurde vom Schweizer Stimmvolk knapp, von den Kantonen deutlich abgelehnt. Der Gegenentwurf (Indikationenregelung mit sozialer Indikation) wurde in der Referendumsabstimmung vom 28. Mai 1978 massiv verworfen, da er von zwei Seiten bekämpft wurde, sowohl von den progressiven wie von den konservativen Kräften. Die Fristenlösung wurde schliesslich 2002 per Gesetz eingeführt.

Initiativtext

Der Initiativtext lautete:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34novies (neu)

Der Abbruch der Schwangerschaft ist straflos, wenn er durch einen zur Ausübung des Berufes zugelassenen Arzt, innert zwölf Wochen nach Beginn der letzten Periode und mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren ausgeführt wird. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

Der Bund trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die nötigen Massnahmen zum Schutze der schwangeren Frau und zur Förderung der Familienplanung.

Der französische Text der Initiative ist massgebend.

Abstimmungsergebnisse

Karte der Mehrheitsverhältnisse

Von 3'811'426 Stimmberechtigten nahmen an der Abstimmung zur Fristenlösung 1'979'163 teil, was einer Stimmbeteiligung von 51,93 % entsprach. Die Vorlage scheiterte sowohl am Volks- als auch am Ständemehr.[1]

  • Ja (6 2/2 Stände)
  • Nein (13 4/2 Stände)
  • Fristeninitiative – amtliche Endergebnisse
    KantonJa (%)Nein (%)Beteiligung (%)
    Kanton Aargau Aargau42,7 %57,3 %55,39 %
    Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden36,3 %63,7 %52,86 %
    Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden7,4 %92,6 %60,59 %
    Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft59,7 %40,3 %52,53 %
    Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt66,4 %33,6 %47,23 %
    Kanton Bern Bern50,6 %49,4 %48,19 %
    Kanton Freiburg Freiburg26,0 %74,0 %47,98 %
    Kanton Genf Genf78,7 %21,3 %43,13 %
    Kanton Glarus Glarus41,6 %58,4 %46,47 %
    Kanton Graubünden Graubünden28,9 %71,1 %49,81 %
    Kanton Luzern Luzern25,8 %74,2 %62,25 %
    Kanton Neuenburg Neuenburg75,1 %24,9 %43,91 %
    Kanton Nidwalden Nidwalden24,1 %75,9 %62,75 %
    Kanton Obwalden Obwalden13,6 %86,4 %61,71 %
    Kanton St. Gallen St. Gallen27,9 %72,1 %55,12 %
    Kanton Schaffhausen Schaffhausen52,4 %47,6 %75,29 %
    Kanton Solothurn Solothurn39,3 %60,7 %58,97 %
    Kanton Schwyz Schwyz20,4 %79,6 %56,40 %
    Kanton Tessin Tessin49,0 %51,0 %52,26 %
    Kanton Thurgau Thurgau36,9 %63,1 %59,18 %
    Kanton Uri Uri19,1 %80,9 %61,98 %
    Kanton Waadt Waadt76,4 %23,6 %40,90 %
    Kanton Wallis Wallis17,6 %82,4 %52,89 %
    Kanton Zug Zug35,3 %64,7 %62,68 %
    Kanton Zürich Zürich60,2 %39,8 %54,51 %
    Eidgenössisches Wappen ÜÜÜSchweizerische Eidgenossenschaft48,3 %51,7 %51,93 %

    Weblinks

    Einzelnachweise

    1. http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/19770925/det274.html

    Auf dieser Seite verwendete Medien