Friedrich Nowakowski

Friedrich Nowakowski (* 15. Oktober 1914 in Wien; † 21. Juni 1987) war ein österreichischer Strafrechtswissenschaftler, Staatsanwalt und Universitätsprofessor. Nowakowski lehrte ab 1952 als Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck und gilt als „Chefideologe der Strafrechtsreform“[1] von Justizminister Christian Broda Mitte der 1960er Jahre.

Beruflicher Werdegang

Friedrich Nowakowski war Sohn eines Generalmajors der k.u.k. Armee. Er absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und wurde dort im Jahr 1938 zum Doktor der Rechte (Dr. iur.) promoviert. Am 3. Jänner 1939 begann Nowakowski als Rechtsanwaltsanwärter die Gerichtspraxis am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, wo er bereits mit 27. Jänner 1939 zum Gerichtsreferendar und mit 21. März 1942 zum Gerichtsassessor ernannt und an den Jugendgerichtshof als Richter versetzt wurde. Anschließend folgte im Juni 1942 die Zuteilung zur Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Dort war er während der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich auch beim zugehörigen Sondergericht der NS-Justiz tätig und dabei an mindestens zwei Todesurteilen gegen tschechische landwirtschaftliche Hilfsarbeiter wegen „Rundfunkvergehen“ als Ankläger beteiligt.[2][3] Im Juli 1943 wurde Nowakowski schließlich zum Staatsanwalt in Wiener Neustadt ernannt, wobei die Zuteilung zur Staatsanwaltschaft Wien aufrecht blieb.[4] Der Historiker Gerhard Oberkofler schrieb 2018 in einem Kommentar in der österreichischen Tageszeitung Der Standard, dass Friedrich Nowakowski später an der Universität Innsbruck die Aussage „Diesen Kopf hole ich mir auch noch“ aus seiner Zeit als Nazi-Staatsanwalt zugeschrieben worden sei.[5]

Nowakowski, der am 14. September 1940 die Aufnahme in die NSDAP beantragte und am 1. Oktober aufgenommen wurde (Mitgliedsnummer 8.462.966),[6] versuchte im Jahr 1944 an der Universität Wien eine Habilitationsschrift einzureichen, was aber am Widerstand des dortigen Professors für Strafrecht, Erich Schwinge, scheiterte. Dieser sah in dem zuckerkranken, leicht körperlich behinderten Friedrich Nowakowski, der aus diesem Grund nicht zum Kriegsdienst eingezogen worden war, keinen „arischen“ Rechtsprofessor nach seinen Vorstellungen.[4] Mit dem Vorbringen von Formalgründen – die Habilitationsschrift sei entgegen der Reichshabilitationsordnung beidseitig geschrieben – verhinderte Schwinge die Habilitation Nowakowskis an der Universität Wien.[7]

Das Kriegsende überlebte Nowakowski in Überlingen am Bodensee, wohin er im August 1944 umgezogen war, um eine Lungentuberkulose auszukurieren. Von Sommer 1945 bis Mai 1946 war er in weiterer Folge Angestellter der Direction de l’Economie – General Service des Statistiques et d’Etude Economiques der französischen Besatzungsbehörden. Im Mai 1946 wurde er in Innsbruck zum Richter ernannt, 1949 wurde er erneut Staatsanwalt in Innsbruck, nachdem das Oberlandesgericht Wien 1947 die Übernahme auf einen Posten in Wien wegen seiner NS-Vergangenheit abgelehnt hatte.[4] 1948 konnte er – nach einem weiteren gescheiterten Versuch – an der Universität Innsbruck schließlich mit Unterstützung des dortigen Strafrechts-Professors Theodor Rittler und seines bisherigen Förderers Ferdinand Kadečka habilitieren und erhielt die Lehrbefugnis für österreichisches Strafrecht und Strafprozessrecht als Privatdozent.[8] Als Gegner Nowakowskis ist der Wiener Strafrechtler Wilhelm Malaniuk zu nennen, der eine strenge juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen anstrebte.[9]

Im Jahr 1952 folgte Friedrich Nowakowski seinem Vorgänger Theodor Rittler schließlich auf dessen Lehrstuhl als Universitätsprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck nach. 1954 wurde er als Mitglied der Strafrechtskommission nominiert, der er bis zum Jahr 1962 angehörte. Ab 1960 war er zudem Konsulent für die geplante Strafrechtsreform von Justizminister Broda im Bundesministerium für Justiz, wo er bald als „Chefideologe der Strafrechtsreform“ galt.[1] Der Justizminister stand in den Folgejahren zu Nowakowski, dessen Vergangenheit in der NS-Sondergerichtsbarkeit 1965 in der Wiener Zeitschrift Forum thematisiert wurde.[4] Am 11. Dezember 1961 wurde er mit Wirkung zum 1. Jänner 1962 auf Vorschlag des Nationalrats von Bundespräsident Adolf Schärf zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs ernannt, was er bis zu seinem verfassungsmäßig vorgesehenen Ausscheiden am 31. Dezember 1984 blieb.[10] Friedrich Nowakowski wurde in den Folgejahren in der österreichischen Juristenwelt insbesondere als Mitherausgeber des „Wiener Kommentars zum Strafrecht“, einem seit 1979 erscheinenden Standard-Gesetzeskommentar, bekannt. 1972 wurde Nowakowski mit dem Preis der Stadt Wien für Geisteswissenschaften ausgezeichnet.[11]

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b Viktor Liebscher: Friedrich Nowakowski †. In: Juristische Blätter. 109. Jahrgang, Heft 15/16, 1987, S. 508.
  2. Claudia Kuretsidis-Haider: Der Fall Engerau und die Nachkriegsgerichtsbarkeit. Überlegungen zum Stellenwert der Engerau-Prozesse in der österreichischen Nachkriegsjustizgeschichte. In: Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (Hrsg.): Jahrbuch 2001. Wien 2001, S. 79, Fußnote 44 (doew.at [PDF]).
  3. Susanne Lichtmannegger: Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck 1945–1955 (= Wilhelm Brauneder [Hrsg.]: Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe. Band 23). Peter-Lang-Verlagsgruppe, 1999, ISBN 3-631-34711-1, ISSN 0938-7277, S. 343–349 (Dokument Nr. 85: Abdruck des Todesurteils gegen Rudolf und Johann Schalplachta vom 20. Jänner 1944).
  4. a b c d Maria Wirth: Christian Broda. Eine politische Biographie (= Zeitgeschichte im Kontext. Band 5). V&R unipress, Wien / Göttingen 2011, ISBN 978-3-89971-829-4, S. 224–226 (Ausführlicher Lebenslauf von Friedrich Nowakowski auf den Seiten 224–226).
  5. Gerhard Oberkofler: Vor 70 Jahren: Österreichische Universitäten errichten eine akademische Mauer. In: derStandard.at. 26. Januar 2018, abgerufen am 17. September 2018.
  6. Bundesarchiv R 9361-IX KARTEI/30890569
  7. Karin Bruckmüller, Frank Höpfel: Strafrecht – ein Brennpunkt im Nationalsozialismus. In: Franz-Stefan Meissel, Thomas Olechowski, Ilse Reiter-Zatloukal, Stefan Schima (Hrsg.): Vertriebenes Recht – Vertreibendes Recht. Zur Geschichte der Wiener Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zwischen 1938 und 1945 (= Juridicum Spotlight. Band II). Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-07405-0, S. 364, Fußnote 63.
  8. Susanne Lichtmannegger: Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck 1945–1955 (= Wilhelm Brauneder [Hrsg.]: Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe. Band 23). Peter-Lang-Verlagsgruppe, 1999, ISBN 3-631-34711-1, ISSN 0938-7277, S. 357–358 (Dokument Nr. 93: Gutachten von Prof. Rittler über Nowakowskis Habilitationsschrift vom 12. März 1948).
  9. Kuretsidis-Haider: Der Fall Engerau. 2001, S. 78 ff. Schuster, Weber: Entnazifizierung im regionalen Vergleich. 2004, S. 649
  10. Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich, Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3, Kapitel Kurzbiographien der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofs 1945–2010, S. 646.
  11. Gina Galeta: Wien 1972: Berichte vom Mai 1972. In: Website der Stadt Wien. Rathauskorrespondenz (MA53), abgerufen am 14. Juli 2017.