Freistaat Schwarzburg-Sondershausen
Wappen | Flagge |
---|---|
Lage im Deutschen Reich | |
Entstanden aus | Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen |
Aufgegangen in | Land Thüringen |
Daten aus dem Jahr 1919 | |
Landeshauptstadt | Sondershausen |
Regierungsform | Republik |
Bestehen | 1918–1920 |
Fläche | 862 km²[1] |
Einwohner | 92.692 Einwohner[1] |
Bevölkerungsdichte | 108 Ew./km² |
Religionen | 97,7 % Ev. 1,9 % Röm.-Kath. 0,4 % Sonstige[1] |
Reichsrat | 1 Stimme |
Kfz-Kennzeichen | SS |
Verwaltung | 2 Kreise und 2 kreisfreie Städte |
Karte | |
Der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen entstand nach dem Ersten Weltkrieg aus dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Er existierte vom November 1918 bis zu seiner Vereinigung mit sechs weiteren Frei- und Volksstaaten zum Land Thüringen am 1. Mai 1920.
Geschichte
Am 12. November 1918 forderte der 1912 zuletzt gewählte Landtag die Fürstliche Staatsregierung einstimmig auf, als Entwurf ein neues Gesetz über das Wahlrecht vorzulegen, und beschloss, als Übergangsorgan einen Landesrat einzurichten. Dieser bestand aus dem Landtagspräsidenten Harald Bielfeld (DDP), den Abgeordneten Wilhelm Bärwinkel (USPD) und Ottokar Keil (DNVP) sowie zwei Mitgliedern, „die das Vertrauen des Volkes genießen“ – Friedrich Eck (USPD) und Emil Zorn, Vorsitzender des Sondershäuser Arbeiter- und Soldatenrats. Am 25. November 1918 dankte Fürst Günther Victor für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ab, nachdem er das Gesetz mit den erforderlichen Änderungen des Landesgrundgesetzes, welches der Landtag am gleichen Tag billigte, unterschrieben hatte.[2] Die vollziehende Gewalt hatte damit der Landesrat zusammen mit dem Ministerium. Der Landtag erklärte auf der gleichen Sitzung Schwarzburg-Sondershausen zum „sozialen Volksstaat“.
Noch im Dezember 1918 wurde mit Fürst Günther Victor ein Abfindungsvertrag über dessen Besitz- und Vermögensverhältnisse geschlossen. Das Kammergut mit 24.600 ha Fläche wurde Eigentum des Staates. Dem ehemaligen Landesherrn wurden eine lebenslange jährliche Rente von 210.000 Mark, Nutzungsrechte sowie das Eigentum am wesentlichen Inhalt der Schlösser in Sondershausen und Gehren und Jagdrechte in seinen ehemaligen Kammerforsten zugesprochen.
Bei den Landtagswahlen vom 26. Januar 1919 errang die USPD die absolute Mehrheit an Stimmen und Mandaten. Am 1. April 1919 wurde ein neues Landesgrundgesetz, die einzige Verfassung eines thüringischen Staates ohne Hinweis auf Vorläufigkeit, beschlossen. Dieses enthielt unter anderem eine neue Gemeindeordnung und ein neues Wahlrecht. Einen Tag später erfolgte gemäß der neuen Verfassung die Wahl der Landesregierung. Die bestand zum einen aus beamteten Mitgliedern, dem Staatsminister Theodor Bauer und dem Staatsrat Ernst von Nesse, zum anderen aus parlamentarischen Mitgliedern, nämlich Wilhelm Bärwinkel (USPD), der als Erster der gewählten nichtbeamteten Ministerialmitglieder den Titel Volksminister trug, Harald Bielfeld (DDP), Friedrich Eck (USPD) und Josef Heer (USPD). Am 13. Dezember trat Theodor Bauer nach Differenzen mit der Landtagsmehrheit zurück und wurde durch Ernst von Nesse ersetzt. Zu weiteren beamteten Mitgliedern des Ministeriums wurden Bärwinkel und der bisherige Regierungsrat Wilhelm Toelle gewählt. Neuer Volksminister war Bruno Bieligk.
Am 19. Juni 1919 stimmte der Landtag von Schwarzburg-Sondershausen dem Zusammenschluss der Thüringischen Staaten zu, wobei eine Minderheit für den Anschluss der Unterherrschaft an Preußen votierte.[3] Im Februar 1920 trat eine neue Kirchenverfassung in Kraft, die erstmals die Trennung von Staat und Kirche im Land festschrieb.
Mit der Gründung des Landes Thüringen am 1. Mai 1920 hörte der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen formal auf als souveräner Bundesstaat zu bestehen. Das „Gesetz über die Verwaltung der ehemaligen thüringischen Länder in der Übergangszeit“ vom 9. Dezember 1920 wandelte den Freistaat in einen Kommunalverband höherer Ordnung mit Gebietsvertretung und Gebietsregierung um, der schließlich am 1. April 1923 aufgehoben wurde.
Wahl zum ersten Landtag
- Wahltermin: 26. Januar 1919
- Sitze im Landtag: 16
Partei | Ergebnis | Sitze |
---|---|---|
DDP | 16,05 % | 3 |
DNVP | 15,32 % | 2 |
Beamtenliste | 5,79 % | 1 |
USPD | 62,85 % | 10 |
- Landesregierung: 2. April bis 13. Dezember 1919
Volksminister Wilhelm Bärwinkel (USPD),
beamtete Mitglieder Staatsminister Theodor Bauer und Staatsrat Ernst von Nesse
parlamentarische Mitglieder Harald Bielfeld (DDP), Friedrich Eck (USPD) und Josef Heer (USPD) - Landesregierung: ab 13. Dezember 1919
Volksminister Bruno Bieligk (USPD),
beamtete Mitglieder Staatsminister Ernst von Nesse, Wilhelm Bärwinkel, Staatsrat Wilhelm Toelle,
parlamentarische Mitglieder Harald Bielfeld (DDP), Friedrich Eck (USPD) und Josef Heer (USPD) - Liste der Mitglieder des Landtages (Freistaat Schwarzburg-Sondershausen)
Literatur
- Jochen Lengemann, Andrea Kirchschlager: Landtag des Freistaats Schwarzburg-Sondershausen und Gebietsvertretung Sondershausen. In: Harald Mittelsdorf (Red.): Die vergessenen Parlamente. Landtage und Gebietsvertretungen in den Thüringer Staaten und Gebieten 1919 bis 1923 (= Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen, Band 19). Herausgegeben vom Thüringer Landtag. Hain, Rudolstadt u. a. 2002, ISBN 3-89807-038-7, S. 209–232.
Einzelnachweise
- ↑ a b c Der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen Überblick. gonschior.de
- ↑ Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen 1918 Nr. 53 und 55.
- ↑ Gesetzsammlung für Schwarzburg-Sondershausen 1919 Nr. 69.
- ↑ Der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen Wahlen 1919–1920. gonschior.de
Auf dieser Seite verwendete Medien
Flagge der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt; Verhältnis (2:3)
Flagge Deutschlands mit einem Seitenverhältnis von 3:2, anstelle von 3:5. Die 3:2-Version wurde vom Deutschen Bund und der Weimarer Republik verwandt.
Flagge des Herzogtums Anhalt und auch der Stadt Augsburg
Flagge Bayerns
Flagge des Herzogtums Braunschweig; Verhältnis (2:3)
Flagge des Großherzogtums Hessen ohne Wappen; Verhältnis (4:5)
Flagge des Fürstentums Lippe; Verhältnis (2:3)
Flagge der Hansestadt Lübeck
„Die Flagge ist von alters her waagerecht geteilt, oben weiß und unten rot. Sie zeigt in der der Flaggenstange zugekehrten oberen Ecke den lübeckischen Doppeladler.
Das Banner zeigt im oberen Teil auf weißem Grund den lübeckischen Doppeladler. Der untere Teil ist senkrecht geteilt, links weiß und rechts rot.“
(§ 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck, genehmigt am 22. Januar 1941)
Flagge der Großherzogtümer Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin; Verhältnis (2:3)
Civil flag of Oldenburg (1774–1919)
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Flag of the Free State of Prussia (1918–1933).
Flag of Saxony (1815-1935 and 1947-1952) 3:2
Flagge des Fürstentums Schaumburg-Lippe; Verhältnis (2:3), c. 1880–1935
Flagge des Königreichs Württemberg; Verhältnis (3:5)
Flag of the Territory of the Saar Basin between July 28, 1920 and March 1, 1935.
Flagge des Herzogtums Sachsen-Coburg & Gotha 1826-1911; Verhältnis (2:3)
Die Einführung der neuen Landesfarben Weiß-Grün erfolgte in Sachsen-Altenburg schrittweise. Schon zum 1. Mai 1823 wurde beim Militär die weiß-grüne Kokarde eingeführt. Die entsprechende Änderung der Beamten-Kokarden (Hofstaat, Forstbeamte, Kreishauptleute usw.) wurde zwischen 1828 und 1832 vorgenommen. Ab 1832 waren die Landesfarben offiziell Weiß-Grün. Fälschlicherweise führte man die Farben einige Jahrzehnte lang häufig auch in umgekehrter Reihenfolge (Grün-Weiß), was eigentlich nicht korrekt war, jedoch nicht weiter beachtet wurde. Ab 1890 setze eine Rückbesinnung auf die richtige Farbenführung ein. Seit 1895 wurde dann im staatlichen Bereich wieder offiziell weiß-grün geflaggt. Im privaten Bereich zeigte man häufig auch danach noch grün-weiße Flaggen. Die richtige Reihenfolge der sachsen-altenburgischen Landesfarben lautet jedoch Weiß-Grün. Auf zahlreichen Internetseiten werden die Landesfarben Sachsen-Altenburgs noch heute unrichtig mit Grün-Weiß dargestellt. Auch manche Texte dazu sind fehlerhaft. Quelle: Hild, Jens: Rautenkranz und rote Rose. Die Hoheitszeichen des Herzogtums und des Freistaates Sachsen-Altenburg. Sax-Verlag, Beucha, Markleeberg 2010
Flagge des Herzogtums Sachsen-Coburg & Gotha 1911-1920; Verhältnis (2:3)
In Sachsen-Coburg und Gotha flaggte man in der Regel Grün-Weiß. Die vierfach grün-weiß-grün-weiß gestreifte Flagge wurde „von den Behörden des Landes bei feierlichen Gelegenheiten zur Schmückung der öffentlichen Gebäude in Anwendung gebracht.“ Dies erfolgte jedoch nicht, wie häufig behauptet, erst seit 1911 sondern bereits in den 1880er Jahren. Auf dem Residenzschloss in Coburg sowie auf Schloss Reinhardsbrunn wehten schon Ende der 1870er Jahre sogar fünfach (grün-weiß-grün-weiß-grün) gestreifte Flaggen! Diese wurden im Laufe der Zeit aber durch die beiden anderen Versionen ersetzt. Im Jahre 1909 erklärte das Staatsministerium gegenüber dem Geheimen Kabinett des Herzogs bezüglich der mehrfach geteilten Flaggen: „Die Fahnen für staatliche Gebäude führen ohne weitere Abzeichen die Streifen grün weiß grün weiß, während als Landesfahne die einfach grün u. weiß gestreifte Fahne angewendet wird.“ Die mehrfach grün-weiß gestreifte Flagge hatte demnach gewissermaßen den Status einer „Behördenflagge“, wenngleich dies offiziell nie so bestimmt worden ist. Daneben und hauptsächlich war die eigentliche „normale“ grün-weiße Landesflagge ebenfalls in Gebrauch.
Flagge des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach 1897-1920; Verhältnis (2:3)
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Die Länder des Deutschen Reiches und ihre Hauptstädte im Gebietsstand von 1920 ohne kleinere Exklaven. Das Saargebiet und die Freie Stadt Danzig sind ebenfalls dargestellt.
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Wappen des Deutschen Reiches in der Frühzeit der Weimarer Republik. Eingeführt mit der
Bekanntmachung betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919.
»Auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.
Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.
Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.
Berlin, den 11. November 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch«
Quelle: http://www.documentarchiv.de/wr/rwappen.html
1928 wurde dieses Wappen durch das neue Reichswappen von Tobias Schwab abgelöst, das Theodor Heuss im Februar 1950 auch als Bundeswappen verkündete: Reichs- bzw. Bundeswappen