Freigrenze
Freigrenze ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht. Wird eine Freigrenze überschritten, treten die Rechtsfolgen für den Gesamtbetrag ein, nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag.
Beispiele für Freigrenzen
- Freigrenze für Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften („Spekulationsgewinne“) = 599,99 Euro (bis 2023 599,99 Euro) pro Jahr, (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
- Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen, früher 2.600 Euro, jetzt siehe Sachbezug
- Freigrenze für Sachbezüge pro Monat = 50 Euro, (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
- Zinsschranke in der Unternehmensbesteuerung von 3 Millionen Euro pro Jahr (§ 4h Abs. 2 Satz 1 a) EStG)
- Freigrenze für Einkünfte aus bestimmten Leistungen = 255,99 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Freigrenze bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken = 2.500 EUR (§ 3 Nr. 1 GrEStG)
- Freigrenze bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird (ab 2023 bis rund 80.000 EUR jährlich zu versteuerndes Einkommen, bei Verheirateten rd. 146.250 Euro).
Fallbeispiel
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben gem. § 23 EStG steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 € (bis 2023 600 €) betragen hat (= Freigrenze von faktisch 599,99 €).
- Der Gesamtgewinn 2024 beträgt 999,99 €: Keine Steuerpflicht, da Freigrenze nicht überschritten.
- Der Gesamtgewinn beträgt 1.000 €: Steuerpflicht des vollen Betrags von 1.000 Euro, da Freigrenze überschritten.
Sonstiger Sprachgebrauch
Seit 1. April 2024 erlaubt das Cannabisgesetz Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in Deutschland (in der seit mindestens sechs Monaten bewohnten Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt) und den private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen.
Schon vorher wurde bei kleinen Mengen für den Eigenbedarf von einer Strafverfolgung abgesehen und die tolerierte Menge oft Freigrenze oder Toleranzgrenze genannt. Der Besitz wurde allerdings nicht als erlaubt angesehen. Auch geringe Mengen waren verboten und wurden eingezogen. Das Bundesverfassungsgericht appellierte 1994 im Cannabis-Beschluss an die Bundesländer, die Freigrenze einheitlich zu regeln.[1]