Freier Personenverkehr

Flagge der Europäischen Union

Der Freie Personenverkehr stellt eine der vier Grundfreiheiten sowie ein politisches Konzept der Europäischen Union dar. Im Kern umfasst sie die ausschließlich EU-Bürgern vorbehaltene Personenfreizügigkeit, sowohl in Form der allgemeinen Freizügigkeit sowie auch der dem Europäischen Binnenmarkt unterfallenden Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Daneben umfasst der Freie Personenverkehr aber auch flankierende Maßnahmen bezüglich Drittstaatsangehörigen, die wiederum Teil des Konzepts eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind.

Literatur

  • Klaus Famira: Der freie Personenverkehr in Europa. Schengen nach Amsterdam (Schriftenreihe Europarecht; Bd. 6). Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0627-9 (zugl. Dissertation, Universität Innsbruck 2002).

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.