Forderungsübergang

Als Forderungsübergang (auch: Zession, lateinisch cessio „abtreten“) wird in der Rechtswissenschaft die Übertragung einer Forderung oder eines sonstigen Rechts von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger bezeichnet.

Allgemeines

Das BGB sieht nicht nur die Übertragung beweglicher Sachen und Grundstücke sowie grundstücksgleicher Rechte vor, die durch Übergabe oder Übergabesurrogat§ 929 ff. BGB) beziehungsweise durch Auflassung (§ 925 BGB) und Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) erfolgt. Vielmehr können durch Abtretung auch Forderungen und sonstige Rechte übertragen werden. Unterschieden werden der gesetzliche Forderungsübergang nach § 412 BGB; (Legalzession) und der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang nach § 398 BGB.

Rechtsgeschäftlicher Forderungsübergang

Die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung erfolgt durch Abtretungsvertrag, wobei eine Forderung durch deren Gläubiger („Zedent“) an einen neuen Gläubiger („Zessionar“) wechselt, der hierdurch deren Inhaber wird (§ 398 BGB). Der Zessionar tritt als Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition des Zedenten, der nach der Abtretung nicht mehr Gläubiger ist.

Gesetzlicher Forderungsübergang

Von einem gesetzlichen Forderungsübergang wird gesprochen, wenn das Gesetz den Rechtsübergang vom Zedenten auf den Zessionar bestimmt. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang sind nach § 412 BGB die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang anwendbar.

Das BGB zählt die Arten gesetzlicher Forderungsübergänge abschließend auf. Jeder, der durch Zwangsvollstreckung Rechte an Sachen verliert, darf den Gläubiger befriedigen; in dem Fall geht die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf ihn über (§ 268 Abs. 3 BGB). Zahlen bei der Gesamtschuld der oder die Gesamtschuldner, so geht die Forderung des Gläubigers automatisch auf ihn beziehungsweise sie über (§ 426 Abs. 2 BGB). Wird bei einer Bürgschaft (§ 774 BGB) der Bürge in Anspruch genommen, indem er für den Hauptschuldner zahlt, geht die Hauptforderung auf ihn über. Gleiches gilt für Hypotheken (§ 1142 ff. BGB), wenn der Grundstückseigentümer für den Schuldner zahlt oder beim Pfandrecht (§ 1225 BGB), wenn der Pfandgeber für den Schuldner zahlt, wobei das Pfand gemäß § 1249 BGB abgelöst wird. Leistet ein Verwandter an Stelle des Unterhaltspflichtigen Unterhalt, erlangt er Freistellung gemäß § 1607 Abs. 3 BGB.

Über die im BGB geregelten Fälle hinaus sind Legalzessionen in Spezialgesetzen enthalten, so etwa in Art. 47 Abs. 3 WechselG oder in § 86 VVG (Versicherer). Im letzteren Fall liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang vor, wenn ein Versicherer eine versicherte Forderung des Versicherungsnehmers ausgleicht und diese so kraft Gesetzes auf den Versicherer übergeht. Außerdem gibt es Legalzessionen in § 6 EFZG (Arbeitgeber) oder in § 43 RVG. Zu beachten sind ebenfalls die sozialrechtlichen Bestimmungen in den §§ 115 f. SGB X, § 94 SGB XII, § 187 SGB III oder § 7 Unterhaltsvorschussgesetz. Im Bereich des Sozialrechts tritt häufig der Fall auf, dass Sozialleistungsträger durch Verwaltungsakt (§ 93 SGB XII) bei verarmten Sozialempfängern für diese Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung (§ 528 BGB) auf sich überleiten und diese dann zur Deckung ihrer Kosten geltend machen.

Der Legalzession stehen ebenso die Forderungsübergänge kraft Hoheitsakt beispielsweise aus § 835 ZPO gleich.

Übergang von Sicherheiten

Bei beiden Arten des Forderungsübergangs gehen nach § 401 BGB die für die Forderung bestellten ursprünglichen Sicherheiten auf den Zessionar automatisch über, ohne dass es ihrer gesonderten Übertragung bedarf.