Flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr

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Flagge der Europäischen Union

Die flankierenden Maßnahmen zum Freien Personenverkehr stellen eine Politik der Europäischen Gemeinschaft dar und befassen sich mit Wanderungsbewegungen von Drittstaatsangehörigen. Insofern bilden sie einerseits einen Teil des Freien Personenverkehrs, indem sie die lediglich Unionsbürger selbst betreffende Freizügigkeit ergänzen. Andererseits dienen sie gemeinsam mit den Bestimmungen über die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen dem übergeordneten Konzept eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die flankierenden Maßnahmen zum freien Personenverkehr umfassen die Asylgewährung, die Aufnahme von Flüchtlingen, die Visum­politik sowie die Einwanderung aus Drittstaaten.

Geschichte

Die Gewährung von Zutritt zum eigenen Staatsgebiet gegenüber Ausländern wird traditionell als Kernstück der staatlichen Souveränität betrachtet. Von jeher bestanden deshalb auf diesem Gebiete erhebliche Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegen eine europäische Integration. Aus diesem Grund war lange Zeit keine in irgendeiner Form geartete Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorgesehen.

Bald zeigte sich jedoch, dass die im Zuge des Binnenmarkts und der Freizügigkeit vorgesehene Öffnung der Binnengrenzen und die Abschaffung der Personenkontrollen nur möglich war, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich der Überwachung der Außengrenzen kooperieren. Andernfalls hätten Drittstaatsangehörige für ihre Einreise bzw. Zuwanderung den Mitgliedstaat mit den insofern liberalsten Vorschriften auswählen, von diesem aus dann aber in jeden anderen Mitgliedstaat ihrer Wahl weiterreisen können.

Diese Kooperation erfolgte in den Schengener Übereinkommen von 1985 bzw. 1990. Der Vertrag von Maastricht wies der EU überdies in ihrer intergouvernemental geprägten „dritten Säule“, der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, Kompetenzen für die Harmonisierung der Asyl-, Visum- und Zuwanderungsvorschriften zu. Der Vertrag von Amsterdam 1997 überführte beide Bereiche in die supranational ausgerichtete erste Säule, mithin den EG-Vertrag.

Aufgrund der Protokolle Nr. 3 bis 5 zum EU-Vertrag nehmen die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland und Dänemark an der Kooperation im Bereich des Freien Personenverkehrs nur sehr eingeschränkt teil.

Zeittafel

Unterz.
In Kraft
Vertrag
1948
1948
Brüsseler
Pakt
1951
1952
Paris
1954
1955
Pariser
Verträge
1957
1958
Rom
1965
1967
Fusions-
vertrag
1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte
1992
1993
Maastricht
1997
1999
Amsterdam
2001
2003
Nizza
2007
2009
Lissabon
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Europäische GemeinschaftenDrei Säulen der Europäischen Union
Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Vertrag 2002 ausgelaufenEuropäische Union (EU)
  Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)Europäische Gemeinschaft (EG)
   Justiz und Inneres (JI)
 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Westunion (WU)Westeuropäische Union (WEU)  
aufgelöst zum 1. Juli 2011
           


Ziele

Nach Art. 14 Abs. 2 des EG-Vertrages (EGV) soll in einem „Raum ohne Binnengrenzen“ der freie Verkehr von Personen gewährleistet sein. Dies betrifft ausdrücklich nicht nur die Unionsbürger, sondern auch Drittstaatsangehörige. Dementsprechend sieht Art. 62 Nr. 1 EGV für beide Gruppen die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen vor.

Im Interesse eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ sieht Titel IV des EG-Vertrags insofern jedoch eine Reihe von einschränkenden flankierenden Maßnahmen vor. Es sind dies:

  • Festlegung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei Kontrollen an der EU-Außengrenze einzuhalten haben, Art. 62 Nr. 2 lit. a EGV
  • Festlegung gemeinsamer Visumvorschriften (visumpflichtige Drittstaaten, Voraussetzungen für Visumserteilung, einheitliche Visumsgestaltung), Art. 62 Nr. 2 lit. b. EGV
  • Harmonisierungen im Asyl- und Flüchtlingsrecht (Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats; Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte sowie für ihre Aufnahmen und ihren Schutz im Mitgliedstaat; EU-interne Lastenverteilung), Art. 63 Nr. 1, 2 EGV.
  • Harmonisierungen im Einwanderungsrecht (Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen für legale Einwanderung; Bekämpfung illegaler Einwanderung)

Akteure und Maßnahmen

Seit Übernahme der Vorschriften über den freien Personenverkehr in die supranational ausgerichtete erste Säule der EU vollzieht sich die Rechtssetzung in diesem Bereich im institutionellen Rahmen und nach den Bestimmung des EGV. Nach Art. 61 ff. erlässt der Rat hierzu „Maßnahmen“; er ist also nicht auf eine bestimmte Handlungsform, sondern kann zwischen den in Art. 249 EGV genannten Rechtsakten, insbesondere der Verordnung und der Richtlinie frei wählen.

In Visumfragen entscheidet er heute nach Art. 67 Abs. 3, 4 EGV mit qualifizierter Mehrheit entweder im Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EGV oder aber zumindest nach Anhörung des Parlaments. Für die übrigen Gegenstände gilt nach Art. 67 Abs. 2 EGV zunächst das Einstimmigkeitsprinzip; der Rat hat aber die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss die Materie künftig dem Mitentscheidungsverfahren zu unterstellen.

In jedem Fall hat die Kommission ein Initiativrecht und das Parlament wird je nach Gegenstand in unterschiedlichem Maße beteiligt. Die Mitwirkungsrechte beider Organe sind damit erheblich ausgeprägter als in der dritten Säule, dem der freie Personenverkehr früher angehört hatte.

Die Mitgliedstaaten schließlich behalten nach Art. 64 Abs. 1 EGV das Recht zum Erlass von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit. Der Rat kann sie dabei nach Art. 64 Abs. 2 EGV unterstützen.

Maßnahmen im Bereich des freien Personenverkehrs unterliegen grundsätzlich in vollem Maße der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs. Für das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV besteht jedoch die Besonderheit, dass gemäß Art. 68 Abs. 1 EGV vorlageberechtigt (und gleichzeitig vorlageverpflichtet) nur solche nationalen Gerichte sind, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können. Nach Art. 68 Abs. 3 EGV können der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten beim EuGH auch Gutachten über die Auslegung von Rechtsakten im Bereich des freien Personenverkehrs einholen.

Umsetzung

Grenzkontrollen

Der Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen bei gleichzeitigem Ausbau der Kontrollen an der Schengen-Außengrenze ist mittlerweile erfolgt. Die teilnehmenden Staaten bilden heute den Schengen-Raum. Im Zuge dessen sind mehrere Austausch- und Weiterbildungsprogramme für Grenzbeamte aufgelegt worden, u. a. SHERLOCK, ODYSSEUS und ARGO.

Visum

Im Bereich der gemeinsamen Visumspolitik sind inzwischen die Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) über die visumpflichtigen Drittstaaten, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung sowie die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) ergangen.

Auf dem EU-Gipfel in Tampere 1999 war die Einrichtung gemeinsamer Büros in Drittstaaten für die Ausstellung von EU-Visa beschlossen worden; die erste solche Einrichtung bestand in Istanbul.

Die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) erweiterte zudem das Recht auf die visumfreie Einreise auch auf an sich visumpflichtige Familienangehörige (Drittstaatsangehörige) von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen.[1][2]

Asyl, Flüchtlingswesen

Die asyl- und flüchtlingspolitischen Aufträge des Art. 63 EGV hat der Rat bisher erst teilweise umgesetzt: Die Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Staats erfolgt heute durch die an das ältere Dubliner Übereinkommen anknüpfende Verordnung 604/2013; zur Vermeidung von Mehrfachanträgen wurde das Fingerabdrucksystem EURODAC etabliert.

Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien

Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern stellt RL 2003/9 auf; sie beziehen sich u. a. auf Wohnung, Ernährung und Kleidung, auf die Wahrung der familiären Einheit, auf ärztliche Betreuung und den Zugang zu Bildung. Nach einem Jahr Aufenthalt soll dem Asylbewerber überdies der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylberechtigter sind in Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), vormals 2004/83/EG, festgelegt.

Zur Finanzierung von Maßnahmen bei einem Massenzustrom von Flüchtlingen wurde ein Europäischer Flüchtlingsfonds mit einem Volumen von circa 200 Mio. Euro für den Zeitraum von 2000 bis 2004 eingerichtet,[3] in den Zeiträumen 2005–2007, 2008–2010 und 2011–2013 fortgeführt und ab 2014 durch einen umfassenden Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds abgelöst;[4] für Pilotprojekte zugunsten von Flüchtlingen standen in geringerem Umfang Mittel aus dem bis 2007[5] laufenden EQUAL-Programm des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung. Ein Aktionsplan aus dem Jahr 1998 sah zudem die Bildung einer Taskforce „Asyl und Migration“ sowie Vorschläge zur Eindämmung der Flüchtlingsflut aus bestimmten Ländern durch humanitäre Hilfe vor, auch in Zusammenarbeit mit dem UNHCR.

Für aktuellere Entwicklungen siehe auch: Asylpolitik der Europäischen Union

Einwanderung

Mindeststandards für die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für legale Einwanderer wurden durch mehrere Richtlinien festgelegt. Richtlinie 109/03 sichert Personen, die sich mindestens fünf Jahre legal in einem EU-Staat aufhalten, deren Unterhalt gesichert ist und die über eine Krankenversicherung verfügen, die Gleichbehandlung mit Inländern bei Arbeit, Bildung, Sozialleistungen etc. zu. Richtlinie 86/03 regelt die Familienzusammenführung. Ein Richtlinienvorschlag der Kommission aus dem Jahr 2001 befasst sich mit dem Einreiserecht für bestimmte Erwerbstätige, für die auf dem Arbeitsmarkt Bedarf besteht.

Die illegale Einwanderung wird unter anderem mit Richtlinie 51/01 bekämpft, die Geldstrafen für hierin verwickelte Beförderungsunternehmen vorsieht. In seiner Entscheidung Nr. 2004/573/EG regelt der Rat die Rückführung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger mit Sammelflügen.

Siehe auch

Literatur

  • Sonja Buckel: »Welcome to Europe« – Die Grenzen des europäischen Migrationsrechts. Juridische Auseinandersetzungen um das »Staatsprojekt Europa«. Transcript, Bielefeld 2013.
  • Peter-Christian Müller-Graff / Friedemann Kainer: Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik. In: Werner Weidenfeld/Wolfgang Wessels (Hrsg.): Europa von A bis Z. Berlin 2006, ISBN 3-8329-1378-5, S. 69ff.
  • Thomas Oppermann: Europarecht. München 2005, ISBN 3-406-53541-0, S. 504ff

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern.
  2. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens.
  3. Europäischer Flüchtlingsfonds II: Finanzielle Solidarität im Dienste der gemeinsamen Asylpolitik. In: Pressemitteilung IP/04/203. 13. Februar 2004, abgerufen am 19. April 2014.
  4. Projektförderung aus den EU-Fonds. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 25. März 2014, archiviert vom Original am 18. März 2014; abgerufen am 19. April 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bamf.de
  5. Gemeinschaftsinitiative EQUAL. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 23. Januar 2013; abgerufen am 19. April 2014.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.equal.esf.de

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.
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Nach dem Vertrag von Maastricht tragen drei Säulen die Europäische Union. Diese sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (in Strafsachen). Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Zivilrecht in die Gemeinschaftsmethode überführt. Mit der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon wurde die Säulenstruktur aufgehoben und in einem Vertrag zusammengeführt, welcher die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union begründet.
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Autor/Urheber: Photo: Mikhail Evstafiev, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Refugees arrive in Travnik, during the war in Bosnia and Herzegovina, 1993.
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