Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
Richtlinie 2006/126/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Führerscheinrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 71 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 19. Januar 2011 |
Fundstelle: | ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18–60 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist die dritte EU-Richtlinie zur Harmonisierung der nationalen Führerscheinregelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Sie enthält in Anhang I die Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein.
Entwicklung
Mit der ersten Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 80/1263/EWG)[1] wurde das erste EU-Regelwerk zur Harmonisierung der nationalen Führerscheinregelungen eingeführt, insbesondere durch die Einführung eines Führerscheins nach dem Gemeinschaftsmuster, die vorläufige Definition der Fahrzeugklassen und die Festlegung der Bedingungen, unter denen Führerscheine in der EU ausgestellt oder umgetauscht werden können.
Diese Vorschriften wurden mit der zweiten Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 91/439/EWG)[2] präzisiert und erweitert. Vor allem wurde die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine festgelegt,[3] außerdem wurden Anforderungen an das Mindestalter für den Erwerb eines Führerscheins eingeführt.
Die dritte Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG) wurde im Dezember 2006 angenommen und zwischen 2009 und 2020 elfmal geändert, vor allem um die Harmonisierung der gemeinsamen Standards und Anforderungen voranzubringen und um sie an die technologische Entwicklung anzupassen.[4] Sie regelt die Führerscheinklassen sowie die Voraussetzungen für deren Erteilung und Entziehung europaweit einheitlich, wie auch die Ausbildung zum Fahrprüfer. Sie führt wesentliche Neuerungen gegen den Führerscheintourismus ein.
Gültigkeit und Umsetzung in nationales Recht
Die dritte Führerscheinrichtlinie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Vorschriften mussten bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt und bis spätestens 19. Januar 2013 angewendet werden.
Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geschehen durch Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung).[5]
In Österreich regeln das Führerscheingesetz (FSG) und die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) das Ausstellen und das Aussehen von Führerschein und Lenkberechtigung.
Rechtspolitik
Die Europäische Kommission hat im Frühjahr 2023 eine Überarbeitung der Führerschein-Richtlinie vorgeschlagen,[4] um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern und die Freizügigkeit zu erleichtern.[6]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 80/1263/EWG
- ↑ Richtlinie 91/439/EWG
- ↑ vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 zur Auslegung der entsprechenden Vorschriften in der dritten Führerscheinrichtlinie.
- ↑ a b Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission. Unterrichtung durch die Europäische Kommission, BR-Drs. 153/23 vom 5. April 2023.
- ↑ Rechtliche Grundlagen des EU-Führerscheins. Bundesministerium für Digitales und Verkehr, abgerufen am 27. Oktober 2023.
- ↑ Überarbeitung der Führerscheinrichtlinie. Europäische Kommission, abgerufen am 26. Oktober 2023.
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.