Exmatrikulation

Streichungen im Matrikelbuch der Freien Universität Berlin von 1948

Die Exmatrikulation ist die Streichung aus der Liste der Studenten (Matrikel) beim Verlassen der Hochschule.

An vielen Hochschulen erfolgt die Exmatrikulation automatisch zum Ende des Semesters, in welchem die letzte Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde und das Studium als beendet gilt. Studenten, die ihre Hochschule vorzeitig verlassen wollen, beantragen im Studierendensekretariat die Exmatrikulation während der Rückmeldefristen der Hochschule.

Sie kann auch – in Form einer Zwangsexmatrikulation – ohne Antrag der Betroffenen stattfinden, wenn

  • die Studenten sich nicht ordnungsgemäß rückgemeldet haben
  • erforderliche Beiträge nicht gezahlt sind, z. B. Studiengebühren oder der Semesterbeitrag[1]
  • eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht wurde
  • innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird (dies gilt nicht in allen Bundesländern)
  • Gewalt gegen andere Hochschulmitglieder oder Organe anwendet oder androht wird oder Veranstaltungen der Hochschule wiederholt behindert werden.
  • die Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht eingereicht wird. Das kann passieren, wenn ein halbes Jahr keine Versicherungsgebühren gezahlt wurden und die Krankenversicherung ihrer Meldeverordnung nachkommt. Man erhält ohne Vorwarnung einen Brief und ist mit Erreichen dieses Briefes exmatrikuliert. Die einzige Chance besteht darin, innerhalb von 10 Tagen eine Versicherungsbescheinigung nachzureichen.

Die einzelnen Details dieser Regelungen können sich jedoch an jeder Hochschule unterscheiden.

In der Vergangenheit und Gegenwart wurden und werden häufig Studenten in totalitären und gelegentlich auch in demokratischen Staaten aus politischen Motiven exmatrikuliert.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Exmatrikulation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Urteil des VG Mainz v. 12.7.2017, 3 K 1167.15.MZ (pdf)

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