Everhardt Franßen

(c) Bundesarchiv, B 145 Bild-F080599-0032 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0
Everhardt Franßen (1989)

Everhardt Franßen (* 1. Oktober 1937 in Essen) ist ein deutscher Jurist. Er war Richter und Präsident am Bundesverwaltungsgericht und Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Leben

Franßen wurde in Essen als Sohn eines Naturwissenschaftlers geboren und studierte nach dem Abitur Jura in Mainz und Münster. Hier wurde er jeweils aktives Mitglied von katholischen Studentenverbindungen des KV, in Mainz bei der Normannia-Greifswald und in Münster bei der Westfalia-Mazenod. Nach seinem 2. juristischen Staatsexamen war Franßen zunächst Richter am Verwaltungsgericht in Münster und promovierte gleichzeitig. Anschließend war er ab 1971 wissenschaftlicher Mitarbeiter der SPD-Fraktion in Bonn, um dann städtischer Rechtsrat seiner Heimatstadt Essen zu werden. Von dort wurde er mit nur 40 Jahren zum Richter am Bundesverwaltungsgericht Berlin gewählt. 1987 wurde Franßen auf Vorschlag der SPD zum Richter im zweiten Senat am Bundesverfassungsgericht für den ausgeschiedenen Präsidenten Wolfgang Zeidler gewählt.

Am 30. Juni 1991 wurde Franßen Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und schied daher beim Bundesverfassungsgericht wieder aus. Sein Nachfolger dort wurde der Richter Bertold Sommer. Als Präsident des Bundesverwaltungsgerichts trat Franßen zum 30. September 2002 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Sein Nachfolger wurde Eckart Hien.

Franßen ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Quellen

  • Gerhard Schmidt-Aßmann/Dieter Sellner/Günter Hirsch/Gerd-Heinrich Kemper/Hinrich Lehmann-Grube (Hrsg.): Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003.
  • F.K.Fromme in der FAZ vom 18. Juli 1991 Seite 10

Weblinks

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Es folgt die historische Originalbeschreibung, die das Bundesarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein. Info non-talk.svg
Am 17.1.1989 verhandelte der II. Senat des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit des Bundeshaushaltsgesetzes für 1981. Damals hatte die SPD/FDP-Koalition die Kreditermächtigung für den Haushalt um 1,9 Millarden DM höher angesetzt als die für Investitionen vorgesehenen Ausgaben.
Da nach Meinung der damaligen Opposition, der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, hiermit gegen Artikel 115 des Grundgesetzes verstoßen wurde, hatten 231 Abgeordete der CDU/CSU-Fraktion am 6.9.1982 den Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, die Bestimmung über die damalige Kreditermächtigung für verfassungwidrig zu erklären. Artikel 115 verpflichtet, die Verschuldung unterhalb der für Investitionen vorgesehenen Ausgaben zu halten. Die Entscheidung in diesem "Abstrakten Normenkontrollverfahren" soll am 18. April 1989 verkündet werden.