Europäischer Wirtschaftsraum

Der EWR besteht aus der
Europaische Union Europäischen Union und der
Europaische Freihandelsassoziation EFTA ohne die Schweiz

  • EFTA-Mitgliedstaaten (ohne die Schweiz):
  • Island IslandLiechtenstein LiechtensteinNorwegen Norwegen
  • EU-Mitgliedstaaten:
  • Belgien Belgien
    Bulgarien Bulgarien
    Danemark Dänemark
    Deutschland Deutschland
    Estland Estland
    Finnland Finnland
    Frankreich Frankreich
    Griechenland Griechenland
    Irland Irland
    Italien Italien
    Kroatien Kroatien
    Lettland Lettland
    Litauen Litauen
    Luxemburg Luxemburg
    Malta Malta
    Niederlande Niederlande
    Osterreich Österreich
    Polen Polen
    Portugal Portugal
    Rumänien Rumänien
    Schweden Schweden
    Slowakei Slowakei
    Slowenien Slowenien
    Spanien Spanien
    Tschechien Tschechien
    Ungarn Ungarn
    Zypern Republik Zypern

    Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR; französisch Espace économique européen, EEE; englisch European Economic Area, EEA) ist als Wirtschaftsraum eine vertiefte Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und drei Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

    Allgemeines

    EWR-weit gelten insbesondere die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, mit Sonderregelungen für Agrarwaren. Drittlandswaren bleiben über Ursprungsregelungen ausgeschlossen. Es entstand mit ungefähr 520 Millionen Einwohnern (wovon etwa 505 Millionen auf die EU entfielen) von der Arktis bis zum Mittelmeerraum und einer jährlichen Wirtschaftsleistung von über 19,2 Billionen US-Dollar (Stand: 2018)[1][2] die größte Wirtschaftszone der Welt. Im Europäischen Wirtschaftsraum vollzieht sich ungefähr die Hälfte des Welthandels. Der EWR-Rat ist mit der Durchführung des EWR-Vertrags sowie der Überwachung seiner Bestimmungen beauftragt.[3]

    Entstehung

    Bereits bei der Gründung der EFTA 1960 war die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und den EFTA-Mitgliedstaaten eines der Ziele der Organisation. Nachdem 1973 die EFTA-Länder Dänemark und Irland und Vereinigtes Königreich den Europäischen Gemeinschaften beitraten, entwickelte sich eine enge Kooperation zwischen den EFTA-Staaten und der EWG. Eine erste wichtige Etappe wurde erreicht, als die EFTA-Staaten zwischen 1972 und 1977 individuell Freihandelsabkommen mit der EWG abschlossen.

    Ab Mitte der 1980er Jahre erhöhte sich der wirtschaftliche Integrationsgrad innerhalb der EU, insbesondere dank der Umsetzung des Binnenmarktprogramms (Realisierung der vier Freiheiten: freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). 1984 wurde bei einer gemeinsamen Ministertagung von EWG und EFTA in Luxemburg die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraums zur Sprache gebracht (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation).

    Nachdem 1987 die EG-Mitglieder in der Einheitlichen Europäischen Akte die Umsetzung des Ziels eines „Raums ohne Binnengrenzen“ bis 1992 festgeschrieben hatten, folgten 1989 durch EG-Kommissionspräsident Jacques Delors Vorschläge, um eine möglichst weitgehende Teilnahme der sieben EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt zu ermöglichen. 1990 begannen konkrete Verhandlungen, die am 2. Mai 1992 in Porto mit der Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endeten (siehe auch Europäische Freihandelsassoziation #1989–1995: EWR und zweite EG-Norderweiterung).

    Die Vertragsparteien waren die zwölf damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal) sowie die sieben damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz und Liechtenstein. Außer der Schweiz haben alle EFTA-Staaten das EWR-Abkommen ratifiziert, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat, für Liechtenstein allerdings erst am 1. Mai 1995.

    Das EWR-Abkommen verpflichtet EU-Mitglieder, einen EWR-Beitrittsantrag zu stellen; den EFTA-Mitgliedstaaten steht ein Beitrittsantrag frei.[4]

    Ob der Austritt eines EWR-Mitgliedes aus EFTA oder EU auch die Mitgliedschaft im EWR beendet, ist im Vertrag nicht geregelt, wird jedoch von der überwiegenden Literaturmeinung in Hinblick auf den Brexit bejaht, was jedoch umstritten ist.[5] Die britische Beteiligung am EWR-Abkommen (und allen anderen EU-Außenverträgen) wurde während der Übergangszeit fortgesetzt.

    Aufgaben

    Der EWR ist eine vertiefte Freihandelszone. Ferner enthält das EWR-Abkommen Wettbewerbs- und einige sonstige gemeinsame Regelungen, sowie im Zusammenhang mit den vier Freiheiten „horizontale“ Bestimmungen (Sozialpolitik, Verbraucherschutz, Umwelt, Statistik, Gesellschaftsrecht). Des Weiteren wird für den EWR das einschlägige, von der EU beschlossene Sekundärrecht übernommen. Auch soll das EWR-Recht „EU-konform“ ausgelegt werden.

    Regelungen

    Im EWR wurden die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und es gelten etwa 80 % der Binnenmarktvorschriften der EU. Jedoch handelt es sich nicht um eine Zollunion mit gemeinsamem Zolltarif. Ferner sind – anders als innerhalb der EU – bei der Einfuhr Verbrauchsteuern zu bezahlen. Dennoch ist der EWR aufgrund der Anwendbarkeit einer Vielzahl von Harmonisierungsvorschriften mehr als eine einfache Freihandelszone.

    Für die EWR-Länder, die nicht Mitglied der EU sind, erfolgt die Überwachung des EWR-Abkommens und der abgeleiteten Vorschriften durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof. Für die EU-Mitgliedstaaten sind die Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof zuständig. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Zwei-Pfeiler-Struktur“.

    Das EWR-Abkommen wird regelmäßig an die Entwicklung des relevanten EG-Rechts (sogenannter Acquis communautaire) angepasst. Dafür ist eine Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notwendig. Da die EWR-Staaten Vertreter in die Expertengruppen der EU-Kommission entsenden, können sie zumindest im Vorfeld aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften mitwirken.

    Organe

    Der EWR-Vertrag überträgt Aufgaben an mehrere Organe, die legislative, exekutive, judikative oder beratende Funktion haben:

    • Legislativorgane: Der EWR-Rat setzt sich aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Er entwickelt Leitlinien, die die Umsetzung der Vertragsziele gewährleisten und von den Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten zusammen. Er kann seine Standpunkte in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
    • Exekutivorgane: Der Gemeinsame EWR-Ausschuss überwacht die Umsetzung des Vertrags durch die Mitgliedstaaten. In den EU-Staaten obliegt diese Aufgabe ferner der Europäischen Kommission, in den EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde.
    • Judikativorgane: Vertragsverstöße von EU-Mitgliedstaaten stellt der Europäische Gerichtshof fest, Verstöße von EFTA-Mitgliedstaaten der EFTA-Gerichtshof.
    • Konsultativorgane: Im Konsultativausschuss treffen Vertreter von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten zusammen. Er hat ausschließlich beratende Funktion.

    Entwicklung

    • 2. Mai 1992: Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) durch die EU, die damals zwölf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich) und die EFTA-Staaten (Finnland, Schweden, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweiz) in Porto
    • 6. Dezember 1992: Die Schweizer Stimmberechtigten lehnen bei einer Stimmbeteiligung von 78,8 Prozent den Beitritt an der Urne mit 49,7 Prozent Ja-Stimmen und nur 7 von 23 Kantonsstimmen ab.
    • 1. Januar 1994: Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden
    • 17. März 1994: Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, da die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hatte
    • 1. Mai 1995: Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein
    • 14. Oktober 2003: Unterzeichnung des Abkommens über die erste Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums durch die EU, die EU-Beitrittskandidaten (Tschechien, Estland, Republik Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) und die verbleibenden EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, nicht jedoch die Schweiz) in Luxemburg
    • 1. Mai 2004: Inkrafttreten des ersten Erweiterungsabkommens, gleichzeitig mit dem Beitritt der neuen Vertragsstaaten zur EU
    • 25. Juli 2007: Unterzeichnung des Abkommens über die zweite Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums durch die EU, die neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien) und die verbleibenden EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, nicht jedoch die Schweiz) in Brüssel
    • 1. August 2007: Inkrafttreten des zweiten Erweiterungsabkommens für Bulgarien und Rumänien, sieben Monate nach deren EU-Beitritt
    • 1. Juli 2013: Beitritt Kroatiens in die EU als Vollmitglied, zuvor Teil der CEFTA und EWR gewesen
    • 23. Juni 2016: Referendum zum Austritt des Vereinigten Königreiches von der EU
    • 24. Januar 2020: Unterzeichnung des Austrittabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU
    • 31. Januar 2020: EU-Austritt des Vereinigten Königreiches

    Umsetzung in den Vertragsstaaten

    Finnland, Schweden und Österreich

    Finnland, Schweden und Österreich traten am 1. Januar 1995 der EU bei. Die Regelungen des EWR-Vertrags kamen zwischen diesen Ländern und den anderen EU-Mitgliedstaaten lediglich vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 zur Anwendung, danach hatte der EU-Vertrag Vorrang.

    Schweiz

    Die Schweiz hat als einziger EFTA-Staat das multilaterale EWR-Abkommen nicht ratifiziert, nachdem eine knappe Mehrheit der Schweizer Bürger und eine deutliche Mehrheit der Kantone die Teilnahme der Schweiz am 6. Dezember 1992 in einem Referendum abgelehnt hatten. Die Schweiz hat einen Beobachtungsstatus in EWR-Gremien. Dies ermöglicht es den Eidgenossen, die Entwicklung des EWR- und des EU-Rechts aus der Nähe zu verfolgen. Des Weiteren wurde der Schweiz in Artikel 128 des EWR-Abkommens eine jederzeitige Beitrittsmöglichkeit eröffnet.

    Die Schweizer Regierung verfolgt seither auf bilateralem Weg ihr Ziel, das Land wirtschaftlich an den vier Freiheiten des EWR teilhaben zu lassen. Anders als beim EWR-Abkommen gibt es bei den bilateralen Verhandlungen nur zwei Verhandlungspartner (EU-Kommission und Schweizer Regierung), was speziellere Regelungen für die Schweiz ermöglichte. Zwei Jahre nach dem EWR-Nein wurden Verhandlungen über sektorielle bilaterale Abkommen aufgenommen, 1999 wurden schließlich sieben Bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union unterzeichnet, die zum 1. Juni 2002 in Kraft traten. Im Jahr 2004 erfolgte die Unterzeichnung eines zweiten Pakets sektorieller Vereinbarungen (Bilaterale II), deren Inkraftsetzung mit der tatsächlichen Abschaffung der Personen-Grenzkontrollen an den Schweizer Landgrenzen Ende 2009 abschloss (Warenkontrollen bleiben bestehen). Der Rat der Europäischen Union entschied im Dezember 2012, dass es keine neuen bilateralen Abkommen nach dem Modell der bisherigen Verträge mit der Schweiz mehr geben werde.[6]

    Liechtenstein

    Eine Woche nach dem Schweizer „Nein“ genehmigte das liechtensteinische Volk den Beitritt. Der regierende Fürst hatte sich bereits für das EWR-Abkommen ausgesprochen. Da Liechtenstein gleichzeitig zum Schweizer Wirtschaftsraum gehört und mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet, musste das EWR-Abkommen hinsichtlich dieser Überschneidungssituation überarbeitet werden, außerdem erfolgte eine Änderung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. Das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen erhielt am 9. April 1995 die Zustimmung des Volkes des Fürstentums Liechtenstein, sodass das Abkommen für Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft treten konnte. Das EWR-Abkommen gilt für Liechtenstein allerdings für weniger Waren als für die anderen Mitgliedstaaten; diese ursprünglich bis zum 1. Januar 2000 befristete Einschränkung wurde zunächst bis zum 1. Januar 2005 verlängert und vor Erreichen dieses Datums ab diesem unbefristet festgeschrieben.

    Bulgarien und Rumänien

    Am 25. Juli 2007 unterzeichneten die Mitgliedstaaten des EWR, Bulgarien, Rumänien und die Europäische Union ein Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum. Es trat am 1. August 2007 provisorisch und am 9. November 2011 vollends in Kraft.[7]

    Kroatien

    Kroatien ist seit 1. Juli 2013 Mitglied der EU.

    Am 11. April 2014 wurden die folgenden Dokumente unterzeichnet:[8]

    • Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum; durch Bevollmächtigte der Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (die Europäische Union, die Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen) und der Republik Kroatien; in Brüssel.
      Artikel 2 dieses Übereinkommens enthält eine Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens, die die Republik Kroatien zur Vertragspartei des EWR-Abkommens macht.
    • Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009–2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum; durch die Bevollmächtigten der Europäischen Union und des Königreichs Norwegen.
    • Das Abkommen in Form von Briefwechseln über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die vorläufige Anwendung des dazugehörigen Protokolls zur Vereinbarung zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union für den Zeitraum 2009–2014; durch die Bevollmächtigten der Europäischen Union, Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen.
      Gemäß diesem Abkommen werden das vorgenannte Übereinkommen und Zusatzprotokoll seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt.[9]
    • Zwei weitere Zusatzprotokolle und eine Schlussakte; durch die jeweils zuständigen Bevollmächtigten.

    Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum wurde bislang (Stand Oktober 2023) von 27 der 31 Vertragsparteien ratifiziert.[10] Es wird am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei in Kraft treten, sofern die drei damit verbundenen Protokolle am selben Tag in Kraft treten.

    Am 1. Januar 2023 wurde die kroatische Kuna vom Euro abgelöst.[11]

    Siehe auch

    Literatur

    • Silvan Lipp: Standort Schweiz im Umbruch. Etappen der Wirtschaftspolitik im Zeichen der Wettbewerbsfähigkeit. Die Wirtschaftspolitik des Schweizer Bundesrats vor und nach der Ablehnung des EWR-Beitritts der Schweiz. NZZ Libro, Zürich 2012, ISBN 978-3-03823-796-9.
    • Burkard Steppacher: Die EFTA-Staaten, der EWR und die Schweiz. In: Werner Weidenfeld und Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der Europäischen Integration 2020. Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6721-2, S. 419–424.
    • Carsten Schymik: Island auf EU-Kurs. Beitritt als Rettungsanker. In: SWP-Aktuell. Nr. 24. Berlin Mai 2009 (swp-berlin.org [PDF; 59 kB]).

    Weblinks

    Commons: Europäischer Wirtschaftsraum – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. Ein europäischer Wirtschaftsraum von der Arktis bis zum Mittelmeer. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4. Januar 1994. Online veröffentlicht durch CVCE, 13. August 2011.
    2. EEA – European Economic Area 2019. Abgerufen am 2. Oktober 2019 (englisch).
    3. wirtschaftslexikon.gabler.de
    4. Artikel 128 Abs. 1 EWR-Vertrag: „Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“
    5. Ulrich G. Schroeter, Heinrich Nemeczek: „Brexit“, aber„rEEAmain“? Die Auswirkungen des EU-Austritts auf die EWR-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs. In: JuristenZeitung. 72. Jahrgang, Nr. 14, 2017, ISSN 0022-6882, S. 713–718, doi:10.1628/002268817X14968308908668 (mit weiteren Nachweisen).
    6. Die EU und die Schweiz auf der Suche nach guten Ideen. NZZ Online, 20. Dezember 2012.
    7. Agreement on the participation of the Republic of Bulgaria and Romania in the European Economic Area
    8. Diese wurden zusammen bekannt gemacht als Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte. EUR-Lex; abgerufen am 19. Dezember 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 11. Juni 2014, S. 5–48).
    9. Informationen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, abgerufen am 19. Dezember 2017. EUR-Lex; abgerufen am 19. Dezember 2017 (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 11. Juni 2014, S. 2).
      Croatia joins the EEA. efta.int, European Free Trade Association (EFTA), 11. April 2014; abgerufen am 13. Januar 2018.
    10. Agreement on the participation of the Republic of Croatia in the European Economic Area. Abgerufen am 1. Januar 2024.
    11. Croatia to introduce the euro on 1 January 2023. 12. Juli 2022, abgerufen am 5. Mai 2023 (englisch).

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    Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

    Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

    Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.
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    Man sagt, dass der grüne Teil die Mehrheit der katholischen Einwohner des Landes repräsentiert, der orange Teil die Minderheit der protestantischen, und die weiße Mitte den Frieden und die Harmonie zwischen beiden.
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    Flagge Portugals, entworfen von Columbano Bordalo Pinheiro (1857-1929), offiziell von der portugiesischen Regierung am 30. Juni 1911 als Staatsflagge angenommen (in Verwendung bereits seit ungefähr November 1910).
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