Europäischer Gerichtshof
| Europäischer Gerichtshof — EuGH — | |
|---|---|
| Staatliche Ebene | Europäische Union |
| Stellung | Oberstes rechtsprechendes Organ (und Teil des Gerichtssystem der EU) |
| Gründung | 1952 |
| Hauptsitz | Kirchberg-Plateau, Luxemburg, |
| Vorsitz | (Präsident)[1] (Erster Generalanwalt)[3] |
| Website | curia.europa.eu |
Der Gerichtshof (im medialen Sprachgebrauch uneinheitlich, aber häufig Europäischer Gerichtshof genannt und mit EuGH abgekürzt, wobei diese Bezeichnung und Abkürzung im offiziellen Sprachgebrauch der EU nicht üblich sind und im Vertrag von Lissabon nicht verwendet werden) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht bildet er den Gerichtshof der Europäischen Union, der im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt.
Geschichte
Der EuGH wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz, GEI (mit dem Vertrag von Lissabon 2008 wurde dieses Gericht in Gericht der Europäischen Union, EuG, umbenannt) geschaffen. Zwischen Anfang November 2004 und dem 1. September 2016 bestand darüber hinaus das Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht, das vom Europäischen Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (bzw. ursprünglich der Europäischen Gemeinschaften) und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten bis zu seiner Auflösung übernahm. Seit dem Vertrag von Lissabon 2009 trat die Europäische Union an Stelle der Europäischen Gemeinschaft; der EGKS-Vertrag war bereits 2002 ausgelaufen. Damit ist der EuGH seit dem 1. Dezember 2009 eine gemeinsame Einrichtung der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Auslegung des Rechts dieser beiden Organisationen zuständig.
Mit der Irin Fidelma Macken hatte ab 1999 zum ersten Mal eine Frau das Richteramt inne. Erste deutsche Richterin wurde im Jahr 2000 Ninon Colneric.[5][6]
Zuständigkeit und Verfahren
Verfahrensordnung
Die Organisation des Gerichtshofs, die Zuständigkeiten und das gerichtliche Verfahren sind in der eigenen Verfahrensordnung (VerfO)[7] geregelt.
Die VerfO ist gegliedert in:
- Eingangsbestimmungen
- Erster Titel – Organisation des Gerichtshofs
- Zweiter Titel – Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- Dritter Titel – Vorlagen zur Vorabentscheidung
- Vierter Titel – Klageverfahren
- Fünfter Titel – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
- Sechster Titel – Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts
- Siebter Titel – Gutachten
- Achter Titel – Besondere Verfahrensarten
- Schlussbestimmungen
Aufgaben und Zuständigkeit

Die Aufgaben sind in Art. 19 EU-Vertrag, den Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgeschrieben. Dazu zählen insbesondere die einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft.. Beim EuGH selbst sind direkte Klagen nur in bestimmten Fällen möglich. Das Europäische Gericht ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – für Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission im dritten Rechtszug zuständig.
Verfahren
Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), anderer Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zuständig. Für die Nichtigkeitsklage (Art. 263 und Art. 264 AEU-Vertrag) und die Schadensersatzklage (Art. 268 AEU-Vertrag) ist der EuGH in zweiter Instanz zuständig; das Europäische Gericht entscheidet in erster Instanz.
- Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEU-Vertrag): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat − nach einem Vorverfahren − vor dem EuGH verklagen. Der EuGH prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab. Darin macht er einen Urteilsvorschlag, an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist. Gemäß Art. 259 AEU-Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEU-Vertrag) vorgehen.
- Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEU-Vertrag): Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (zum Beispiel Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll die einheitliche Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die nationalen Gerichte, die für dessen Durchsetzung zu sorgen haben, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Rechts der Europäischen Union angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein), um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die beteiligten Parteien, sämtliche Mitgliedstaaten und die Unionsorgane haben die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Wiederum folgen i. d. R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) ist an das Urteil des EuGH gebunden.
Sprachliche Aspekte
Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische – interne Arbeitssprache des EuGH – übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile des EuGH, dann, wenn sie zur Veröffentlichung bestimmt sind, in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt.
EuGH und das Europäische Gericht unterhalten eine gemeinsame Generaldirektion Multilingualismus.[8] Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung[9] und werden auch als „Sprachjuristen“ (juristes-linguistes oder Lawyer-Linguists) bezeichnet.
Mündliche Verhandlungen beim EuGH werden von Konferenzdolmetschern simultan übersetzt, wobei den Parteien geraten wird, wenn sie einem schriftlich ausgefertigten Text folgen wollen, ihn vorab per E-Mail der Direktion zu übermitteln. So kann er von den Dolmetschern in die Vorbereitungsarbeit einbezogen werden.[10][11] Der EuGH unterhält einen Dolmetscherdienst mit ca. 70 beamteten Dolmetschern[12] und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu.[13]
Auslegung
Bei der Auslegung von Rechtsnormen des Rechts der Europäischen Union durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden, die sich bereits bei der Auslegung des Unionsrechts gebildet haben.
Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 24 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus Art. 55 EU-Vertrag ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen, und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig.[14]
Des Weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts – sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Organen der Europäischen Union einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit unionsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der EuGH bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sogenannten „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht.
Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck, der zufolge der Gerichtshof unter mehreren vertretbaren Auslegungen jene wählt, die das Unionsrecht größtmöglich verwirklicht.[15]
Entscheidungen
Wirkung
Urteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEU-Vertrag (oder einer Vorgängerbestimmung, wie Art. 234 EG-Vertrag) ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europäischen Union nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.
Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union auslegt, gilt die Norm des Rechts der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Rechts der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen. Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch gegebenenfalls durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, insoweit als sie regeln, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann.
Kritik
Hauptkritikpunkt an der Entscheidungspraxis des EuGH ist in Teilen der Rechts- und Politikwissenschaft, dass er europäisches Unionsrecht unzulässig auf nationale Rechtsfelder ausdehne und damit seine Kompetenzen überschreite.[16] Unter anderem wird der Vorwurf erhoben, dass der Europäische Gerichtshof politisch als „Agent der Zentralisierung“ urteile.[17][18]
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof wirft dem EuGH vor, „einseitige Entscheidungen ohne Rücksicht auf gewachsene nationale Rechtsinstitute“ zu fällen und damit in Bereiche einzugreifen, die die Mitgliedstaaten bewusst von europäischen Regeln freigehalten hätten. So würde vom Gerichtshof „die Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und die Vorschriften zur Rücksichtnahme in den europäischen Verträgen außer Acht“ gelassen. Er schlägt daher für Deutschland vor, dass die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts für die Gerichte zur Anrufung des EuGH erforderlich sein solle.[19]
Geschäftslast
Von 1953 bis Ende 2016 hat der EuGH in etwa 20.000 Rechtssachen Urteile oder Beschlüsse erlassen. Derzeit werden jährlich jeweils etwa 700 Verfahren anhängig gemacht und abgeschlossen.[20]
Mitglieder
Ernennung
Verfahren
Der EuGH besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Die Richter müssen unabhängig sein und die in ihrem Land für eine Tätigkeit am höchsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein. Die Richter werden durch einen einstimmigen Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung des gemäß Art. 255 AEU-Vertrag gebildeten Expertenausschusses für eine sechsjährige Amtszeit ernannt, was de facto einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union entspricht. Dabei wird alle drei Jahre die Hälfte der Richter neu ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich (Art. 253 AEU-Vertrag).
Kritik
Die im Vergleich zu anderen Gerichten eher kurze Amtszeit von 6 Jahren (Supreme-Court der Vereinigten Staaten: Lebenszeit, Bundesverfassungsgericht: 12 Jahre) und die Möglichkeit zur mehrfachen Wiederwahl (die de facto zu einer Verlängerung der Amtszeit führt) werden hinsichtlich möglicher Gefahren für die Unabhängigkeit des Gerichts kritisiert.[21] Befürchtet wird hier eine Einflussnahme der Mitgliedstaaten, welche jeweils einen Richter an den EuGH entsenden. Anders als zur Wahl des Bundesverfassungsgerichts, zu der nach den §§ 6 und 7 BVerfGG eine Wahl mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist, werden Richter am EuGH lediglich durch Einvernehmen der Regierungen benannt. Das Europäische Parlament ist nicht an der Wahl beteiligt. Während dies lange einem bloßen Durchwinken der Vorschläge der Nationalstaaten entsprach,[22] reagierte die Union mit der Einrichtung des o. g. Ausschusses nach Art. 255 AEUV. Hier wird immerhin eines der sieben Mitglieder durch das Europäische Parlament benannt (Art. 255 Abs. 2). Eine grundlegende Reform ist aber nicht in Aussicht, auch wenn diese immer wieder gefordert wird.[23]
Präsident des Europäischen Gerichtshofs
Der Präsident des EuGH wird auf drei Jahre gewählt, und zwar indem die Richter für einen aus ihrer Mitte abstimmen. Er kann uneingeschränkt wiedergewählt werden.
Der Präsident leitet die Verwaltung des EuGH und die sonstigen richterlichen Aufgaben und führt den Vorsitz bei Anhörungen und Beratungen in den Kammern. Er teilt die Fälle den zehn[24] Kammern für jegliche vorbereitende Aufgaben zu und wählt außerdem einen Richter der Kammer aus, der in dem jeweiligen Verfahren als Berichterstatter fungiert. Des Weiteren legt er die Daten und den Zeitplan für die Sitzungen der „Großen Kammer“ und des gesamten Gerichtes fest. Der Präsident nimmt auch persönlich Stellung, wenn es um Anfragen für einstweilige Verfügungen u. ä. geht.
| Name | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit | Nationalität | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Massimo Pilotti (1879–1962) | 1952 | 6. Oktober 1958 | |
| 2 | André Donner (1918–1992) | 7. Oktober 1958 | 7. Oktober 1964 | |
| 3 | Charles Léon Hammes (1898–1967) | 8. Oktober 1964 | 9. Oktober 1967 | |
| 4 | Robert Lecourt (1908–2004) | 10. Oktober 1967 | 25. Oktober 1976 | |
| 5 | Hans Kutscher (1911–1993) | 7. Oktober 1976 | 31. Oktober 1980 | |
| 6 | Josse J. Mertens de Wilmars (1912–2002) | 31. Oktober 1980 | 10. April 1984 | |
| 7 | Alexander Mackenzie Stuart, Baron Mackenzie-Stuart (1924–2000) | 10. April 1984 | 6. Oktober 1988 | |
| 8 | Ole Due (1931–2005) | 7. Oktober 1988 | 6. Oktober 1994 | |
| 9 | Gil Carlos Rodríguez Iglesias (1946–2019) | 7. Oktober 1994 | 6. Oktober 2003 | |
| 10 | Vassilios Skouris (* 1948) | 7. Oktober 2003 | 7. Oktober 2015 | |
| 11 | Koen Lenaerts (* 1954) | 8. Oktober 2015 | amtierend |
Generalanwälte
Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts (Art. 252 AEU-Vertrag). Die Generalanwälte haben die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil zu unterbreiten („Schlussanträge“). Dazu fassen sie insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzen diese, um ihre Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, in der Praxis folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts. Da die Entscheidungen des EuGH selbst in den rechtlichen Ausführungen meist äußerst knapp gehalten sind, geben oft erst die erheblich analytischeren Ausführungen in den Schlussanträgen Aufschluss über die Erwägungen, die der Spruchpraxis des EuGH zugrunde liegen.
Verwaltung
Personal
Der Gerichtshof hat über 2300 Mitarbeiter, aus allen Mitgliedstaaten. Sie arbeiten in den Kabinetten der Richter und Generalanwälte, im Sprachendienst oder in der Verwaltung. Sie haben unterschiedliche Ausbildungsprofile, um Tätigkeiten ausüben zu können, die mehr (Rechts- und Sprachsachverständiger) oder weniger (Jurist, Informatiker, Assistent, Verwaltungsfachkraft …) speziell auf den Gerichtshof zugeschnitten sind. Da sie in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld arbeiten, sprechen sie jeweils mehrere der 24 Amtssprachen. Als Spezialisten für ihr Aufgabengebiet stehen sie im Dienst des Unionsrechts und der europäischen Einigung.[25]
Literatur
- Mariele Dederichs: Die Methodik des EuGH. Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0694-0.
- Stephan Keiler, Christoph Grumböck (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell. Wien 2006, ISBN 3-7073-0606-2.
- Matthias Pechstein: EU-/EG-Prozessrecht. Unter Mitarbeit von Matthias Köngeter und Philipp Kubicki. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149269-3.
- Bernhard Schima: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. München 2005, ISBN 3-406-51574-6.
- Martina Schmid: Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG. Dargestellt am Beispiel der überschießenden Richtlinienumsetzung. Bern 2005, ISBN 3-631-54341-7.
- Alexander Thiele: Individualrechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof durch die Nichtigkeitsklage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 978-3-8329-2376-1.
- Alexander Thiele: Europäisches Prozessrecht. Verfahrensrecht vor dem EuGH. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55749-1.
- Bertrand Wägenbaur: EuGH VerfO. Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-55200-7.
- Hannes Rösler: Europäische Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts. Strukturen, Entwicklungen und Reformperspektiven des Justiz- und Verfahrensrechts der europäischen Union. Mohr-Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151870-6.
- Beermann, Gosch: AO/FGO. Band 5: EuGH-Verfahrensrecht.
- Wagner: Umsatzsteuer. 4. Auflage, Rn. 13: die Umsatzsteuer und das Gemeinschaftsrecht.
Weblinks
- CURIA, die Website des Gerichtshofs der Europäischen Union
Einzelnachweise
- ↑ https://curia.europa.eu/jcms/jcms/rc4_170566/
- ↑ Archivierte Kopie ( des vom 17. Oktober 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7027/de/
- ↑ https://curia.europa.eu/jcms/jcms/rc4_170721/
- ↑ Als Richterin zum Europäischen Gerichtshof. deutschlandfunk.de, 14. Juli 2000.
- ↑ Christian Rath: SPD opfert eine Richterin für Angela Merkel. taz.de, 7. Juni 2006.
- ↑ Verfahrensordnung des EuGH. Abgerufen am 2. Dezember 2021. Webseite mit downloadlink
- ↑ CURIA – Generaldirektion Multilingualismus. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- ↑ CURIA – Direktionen Juristische Übersetzung. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- ↑ CURIA – Hinweise für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- ↑ Interpreting and effective advocacy at the Court of Justice of the EU. Abgerufen am 15. Januar 2020 (deutsch).
- ↑ CURIA – Der Gerichtshof in Zahlen – Gerichtshof der Europäischen Union. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- ↑ CURIA – Direktion Dolmetschen. Abgerufen am 15. Januar 2020.
- ↑ EuGH 10. März 2005, Rs. EUGH 10. März 2005 Aktenzeichen C-336/03 (easyCar), ZEuP 2006, 170 m. Anm. Michael L. Ultsch
- ↑ Matthias Oesch: Europarecht. Stämpfli, Bern 2015, Rn. 470.
- ↑ Roman Herzog: Stoppt den Europäischen Gerichtshof. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. September 2008.
- ↑ Roland Vaubel: Der Gerichtshof als Agent der Zentralisierung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. Januar 2013; wieder abgedruckt „Rolf’s Griechenlandblog“
- ↑ Martin Höpner, Armin Schäfer: A New Phase of European Integration: Organised Capitalisms in Post-Ricardian Europe. In: West European Politics. Band 33, Nr. 2, 1. März 2010, ISSN 0140-2382, S. 344–368, hier S. 346, doi:10.1080/01402380903538997 (englisch).
- ↑ Ex-Verfassungsgerichts-Vize Kirchhof rüffelt EuGH -- und macht weitreichende Reformvorschläge. In: Recht-Steuern-Wirtschaft. C. H. Beck, abgerufen am 15. April 2019.
- ↑ EuGH: Der Gerichtshof in Zahlen
- ↑ Wegener, Bernhard in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage, München 2016, AEUV Art. 253, Rn. 1.
- ↑ Haltern, Ulrich, Europarecht, Dogmatik im Kontext, Band 2, 3. Auflage, Tübingen 2017, S. 10.
- ↑ Huber, Peter, in: Streinz, Europarecht 3. Aufl., München 2018, AEUV Art. 253, Rn. 7.
- ↑ Zusammensetzung der Kammern. Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen am 18. November 2019.
- ↑ Kanzlei des Gerichtshofs: Tag der offenen Tür: Entdecken Sie den Gerichtshof der Europäischen Union. In: https://curia.europa.eu/. Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen am 18. Oktober 2024.
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Flagge des Vereinigten Königreichs in der Proportion 3:5, ausschließlich an Land verwendet. Auf See beträgt das richtige Verhältnis 1:2.
Flagge des Vereinigten Königreichs in der Proportion 3:5, ausschließlich an Land verwendet. Auf See beträgt das richtige Verhältnis 1:2.
Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.EuGH mit Saal für die große Kammer mit 13 Richter (Oktober 2010)
Große Kammer des Ancien Palais-Gebäudes des Gerichtshofs der Europäischen Union in Kirchberg, Luxemburg-Stadt, Luxemburg, Oktober 2010.
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Gerichtssaal im Europäischen Gerichtshof
