Erster Direktor

Erster Direktor ist in Deutschland eine Grundamtsbezeichnung eines Amtes eines Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Bundesverwaltung. Die Ämter der Ersten Direktoren sind einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zugeordnet. Die Grundamtsbezeichnung Erster Direktor darf nur mit einem Zusatz verliehen werden. Dieser Zusatz weist bei Ersten Direktoren grundsätzlich auf die Behörde hin, bei der er tätig ist (BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 1 Abs. 2).[1]

Dienststellung

Beamte, denen ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verliehen wurde, haben grundsätzlich eine herausgehobene Stellung in einer Behörde inne, beispielsweise stellvertretende Behördenleiter oder Leiter der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene (Abteilungsleiter).

Geschichte

Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 1. Januar 2020 waren die Ämter der Erster Direktoren einzeln in der Bundesbesoldungsordnung B ausgewiesen. Seither ist Erster Direktor Grundamtsbezeichnung. Hintergrund der Änderung ist, dass in der Bundesbesoldungsordnung B die Bewertung aller Leitungsämter und somit die Behördenstruktur der Bundesverwaltung abgebildet waren. Sollte die Wertigkeit eines Amtes – auf Grund von Umstrukturierung, organisatorischen oder namentlichen Änderungen der Behörden oder Neubewertung eines oder mehrerer Ämter innerhalb einer Behörde – verändert werden, mussten zwei Gesetze geändert werden: das Haushaltsgesetz zur Schaffung einer Planstelle und das BBesG zur Änderung der Zuordnung der Funktion zu einer Besoldungsgruppe oder Änderung der Amtsbezeichnung. Letzteres verlängerte oftmals das Verfahren zur Änderung der Amtsbezeichnung und zögerte diese erheblich hinaus. Die Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B durch das BesStMG und die darin nunmehr neu enthaltene Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verkürzen das Verfahren.[2]

Besoldung

Ämter mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor können in der Besoldungsordnung B in die Besoldungsgruppen B 4 bis B 6 oder B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) eingruppiert werden. Von der Besoldungsgruppe entspricht der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 beispielsweise einem Brigadegeneral oder Flottillenadmiral.

Ämter

Beamte mit der Grundamtsbezeichnung Direktor haben zum Beispiel folgende Ämter inne und führen folgende Zusätze zur Grundamtsbezeichnung:[3]

Besoldungsgruppe B 4

1 als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten
2 als der ständige Vertreter des Amtschefs
3 als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen

Besoldungsgruppe B 5

  • Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn
  • Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung1
1 als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen

Besoldungsgruppe B 6

1 als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter
2 Erste Direktoren beim Bundesnachrichtendienst sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ohne den Zusatz „beim Bundesnachrichtendienst“ zu führen
3 als der ständige Vertreter des Amtschefs
4 als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen

Besoldungsgruppe B 8

1 als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Einzelnachweise

  1. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen, Zusammenstellung der im Bundesbereich geltenden Amtsbezeichnungen und Dienstgrade. (Nicht mehr online verfügbar.) 5. Dezember 2012, archiviert vom Original am 13. Mai 2020; abgerufen am 31. März 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). (PDF) In: 19. Deutscher Bundestag. 23. September 2019; (enthält die amtliche Begründung).
  3. Besoldungsordnung B i. d. F. bis 31. Dezember 2019