Erfüllungsgeschäft

Unter dem Erfüllungsgeschäft versteht man in der Rechtswissenschaft ein Rechtsgeschäft, das auf die Erfüllung eines Anspruchs gerichtet ist.

Allgemeines

In der Fachliteratur werden Erfüllungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sehr oft als Synonyme verwendet.[1] Die Begriffe sind jedoch nicht deckungsgleich und deshalb keine Synonyme. Das Verfügungsgeschäft hat die Übertragung (Übereignung, Abtretung), Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt. Das Erfüllungsgeschäft zielt lediglich auf die Erfüllung eines Anspruchs ab. Wenn ein Verfügungsgeschäft dazu dient, ein Verpflichtungsgeschäft zu erfüllen, dann nennt man dieses Verfügungsgeschäft auch das „Erfüllungsgeschäft“.[2] Durch die Vornahme eines Erfüllungsgeschäftes geht ein Anspruch unter. In Deutschland ist diese Wirkung in § 362 Abs. 1 BGB geregelt.

Abgrenzung

Nicht jedes Erfüllungsgeschäft ist ein Verfügungsgeschäft. Wird beispielsweise ein Vorvertrag durch die Eingehung des – hierin versprochenen – Hauptvertrags erfüllt, handelt es sich um ein Erfüllungsgeschäft, ein Verfügungsgeschäft ist hiermit nicht verbunden. Nicht jedes Verfügungsgeschäft ist ein Erfüllungsgeschäft, weil Verfügungen nicht dazu dienen können, eine Verbindlichkeit zu tilgen. Deshalb ist die Tilgung einer Geldschuld ein Erfüllungs-, aber kein Verfügungsgeschäft.

Die Übereignung stellt den Normalfall des Erfüllungsgeschäftes dar. Es gibt aber auch Ansprüche, die durch andere Arten von Rechtsgeschäften erfüllt werden, beispielsweise durch Abtretung, Verzicht oder Bestellung einer Hypothek. Nicht alle Ansprüche werden durch Rechtsgeschäft erfüllt. Möglich ist auch die Erfüllung durch Realakt, so zum Beispiel bei der Rückgabe eines geliehenen Buches.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Dieter Leipold, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 271
  2. Jürgen Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 2015, S. 80