Entziehungskur

Entziehungskur ist eine Bezeichnung für Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen. Die Behandlung erfolgt in der Regel unter ärztlicher Aufsicht in einer Fachklinik.[1] In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde der Begriff bereits in der medizinischen Literatur[2][3] und in Lexika verwandt. Teilweise auch synonym für die Bezeichnung „Hungerkur“.[4][5] Der Begriff wurde zunehmend insbesondere für die Behandlungen der Alkoholabhängigkeit gebraucht, ist aber in der aktuellen Suchthilfe nicht mehr üblich.

Im Zusammenhang der Strafrechtspflege wird die Bezeichnung in Deutschland noch verwendet, insbesondere im Maßregelvollzug. Die Vorschrift Gefährdung einer Entziehungskur schützt in Deutschland behördlich angeordnete oder sonst ohne Einwilligung des Betroffenen veranlasste Entziehungskuren gegen Störung durch Dritte. Aktuell findet man den Begriff im deutschen Strafgesetzbuch (§ 56c, § 59a, § 67a, § 68c, § 323b), der Strafprozessordnung (§ 265a) und im Jugendgerichtsgesetz (§ 10, § 57). Zudem gibt es in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Arbeitsrecht einige Urteile zur Alkoholabhängigkeit mit anschließender Entziehungskur.[6]

Literatur

  • Bernd-Michael Penners: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach 64 Abs. 2 StGB. Springer-Verlag, 1987, ISBN 3-540-17529-6.

Einzelnachweise

  1. Peter Reuter: Springer Lexikon Medizin. Springer, Berlin u. a. 2004, ISBN 3-540-20412-1, S. 604.
  2. Entziehungskur. In: Johan Jacob Sachs: Repertorisches Jahrbuch für die Leistungen der gesammten Heilkunde 1837. Band 6. Verlag W. Engelmann, 1838, S. 445.
  3. Entziehungskur. In: Carl Christian Schmidt’s: Jahrbücher der in- und ausländischen gesammten Medizin. Bände 71–72. Verlag Otto Wigand, 1851, S. 181 und 277.
  4. Hungerkur. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 9: Hautgewebe–Ionĭcus. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1907, S. 656 (Digitalisat. zeno.org).
  5. Entziehungskur. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 8: Hannover–Johannek. Altenburg 1859, S. 783 (Digitalisat. zeno.org – siehe Hungerkur).
  6. Gehaltsfortzahlung bei rückfälligem Alkoholiker, Urteil Bundesarbeitsgericht, 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 (Memento desOriginals vom 15. Oktober 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.betriebs-berater.de In: Betriebs-Berater, 1988, Heft 6; abgerufen am 15. Oktober 2013.