Energieverbrauchskennzeichnung

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2017/1369

Titel:Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Wirtschaftsrecht, Umweltrecht
Grundlage:AEUV, insbesondere Artikel 194 Absatz 2
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten:1. August 2017
Anzuwenden ab:1. August 2017 (teilweise)
1. Januar 2019 (Artikel 4 zur Produktdatenbank)
Fundstelle:ABl. L 198, 28. Juli 2017, S. 1–23
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Kennzeichnung des Energieverbrauchs gibt im Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die Energieeffizienz von Elektrogeräten und weiteren Energieverbrauchern. Sie soll dem Nutzer den realen Energieverbrauch eines Gerätes transparent machen, einen Vergleich ermöglichen und bei einer Kaufentscheidung als Orientierungshilfe dienen.

Rechtsgrundlage

In der EU wurde 1992 eine harmonisierte Kennzeichnung des Energieverbrauchs und anderer Ressourcen für elektrische Haushaltsgeräte eingeführt. Dabei sollten ausgewählte Gerätegruppen mit einheitlichen Etiketten auf den Geräten und in Werbemitteln gekennzeichnet werden. Grundlage bildete die Richtlinie 92/75/EWG.[1]

Aktuelle Basis für die Kennzeichnung ist die Verordnung (EU) 2017/1369. Der Rahmen der Verordnung wird je Produktgruppe durch Delegierte Verordnungen der Europäischen Kommission konkretisiert.

Die Rahmenverordnung 2017/1369 definiert eine Skala von Energieeffizienzklassen absteigend von „A“ bis „G“. Die Energieeffizienzklasse „A“ soll jeweils dabei zum Zeitpunkt der Einführung einer neuen Skala einer Produktgruppe von keinem Gerät erreicht werden und die Mehrzahl der Produkte soll Energieeffizienzklasse „A“ frühestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten erreichen.[2]

Die auf Basis der vorigen Richtlinie 2010/30/EU[3] verwendete Kennzeichnung zwischen „A+++“ bis „G“ ist mit der neueren nicht vergleichbar.

Die Umstellung der Energieeffizienzklassen durch delegierte Rechtsakte pro Produktgruppe soll zum Großteil bis 2. August 2023 abgeschlossen sein,[4] für alle Produktgruppen sollen bis spätestens 2. August 2030 delegierte Rechtsakte erlassen werden.[5] Für die ersten Produktgruppen wurden die neuen Skalen im März 2021 eingeführt.[6]

EU-Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen seit dem 1. März 2021

Energieeffizienzklasse

Die Energieeffizienzklasse (EEK) ist eine Bewertungsskala für das europäische Energielabel. Dieses soll Kunden in die Lage versetzen, „sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen“.[7]

Die Einteilung erfolgte in Abwandlung des britischen und US-amerikanischen Schulnotensystems in Wertungsklassen von A bis G, wobei früher A die beste Klasse (niedriger Bedarf) darstellte und G die schlechteste (hoher Bedarf).

Neben der Kennzeichnung von Geräten gibt es noch weitere Kennzeichnungen, die sich an diese anlehnen, so zum Beispiel die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Deutschland und der Schweiz. Diese Einteilung von Pkw in Energieeffizienzklassen, die dem System der Europäischen Union ähneln, wird kritisiert.[8][9]

Regelung seit 2021

Mit Wirkung zum 1. März 2021 wurden alle Energieeffizienzskalen auf die Grundskala von „A“ bis „G“ zurückgekürzt.[10][11] Im ersten Schritt wird für Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler, TV-Geräte und Beleuchtung die Kennzeichnung überarbeitet.

Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1369 eine öffentlich zugängliche Produktdatenbank, European Product Registry for Energy Labelling, kurz EPREL, eingeführt. Seit Januar 2019 ist sie in Betrieb,[12] und seit Ende 2020 für Verbraucher einsehbar.[13]

Geschichte

Zuordnung zu Energieeffizienz-Klassen vor 2021
(Prozent des Energieverbrauchs eines (fiktiven) Referenzgeräts)
Energieeffizienz-Klasse (EEK)A+++aA++aA+aABCDEFG
Haushaltskühlgeräte[14]<22<33<42[A 1]<55<75<95<110<125<150≥150
Lampen[15] (ungebündelt)[A 2]≤11≤17≤24≤60≤80≤95>95
Fernseher[16]<10<16<23<30<42<60<80<90<100≥100
Haushaltswaschmaschinen[17]<46<52<59<68<77<87≥87
Haushaltsgeschirrspüler[18]<50<56<63<71<80<90≥90
Autos[19]<45<54<63<72<81<90<99<108<117≥117
Energieeffizienz-Klasse (EEK)A+++aA++aA+aABCDEFG
  1. Bis 30. Juni 2014: <44
  2. Abstrahlwinkel > 120°

a) nicht mehr in Gebrauch

JahrKlassen
1994–2003A bis G
2003–2010A++ bis G
2010–2020A+++ bis G
seit 2021A bis G

Bis 2021 wurde für Gerätegruppen ein Referenzgerät definiert (Energieeffizienzindex = 100 %). Dieses spiegelt in etwa den Stand der Technik von 1998 wider. Durch den technischen Fortschritt bei der Energieeffizienz erhielten immer mehr Geräte ein gutes Label. Dies führte zu einer Erweiterung der Skala bis zur Klasse „A+++“.

Das europäische Parlament verabschiedete im Mai 2010 eine ab 2011 geltende Neuregelung der Energieeffizienzklassen für Haushaltsgeräte, die die Einführung der Klasse A+++ beinhaltet. Auch neue Sparvorgaben für Gebäude und Elektrogeräte wurden verabschiedet.[20] Neben der neuen EU-Rahmenrichtlinie[21] regelten ab 2011 produktspezifische EU-Verordnungen die konkreten Kennzeichnungsverpflichtungen.[22]

Ab September 2009 führte die EU-Kommission in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine repräsentative Marktforschung durch, um verschiedene Versionen des EU-Labels hinsichtlich der Verständlichkeit für private Verbraucher zu prüfen.[23] Die Vorschläge der Kommission, Zusatzklassen mit den Bezeichnungen A-20 % und A-40 % einzuführen, fanden nicht die Zustimmung des Parlaments.[24]

Das überarbeitete EU-Energieverbrauchsetikett galt (Stand Juni 2016) für Kühl- und Gefriergeräte, Staubsauger, Lampen und Leuchten, Waschmaschinen, Wasch- und Wäschetrockner, Elektrobacköfen, Dunstabzugshauben, Geschirrspüler und Klimageräte. Auch Fernseher und Weinlagerschränke fielen unter die Kennzeichnungspflicht.[25]

Die EU schreibt auch Mindeststandards vor. Zum Beispiel gilt für Wäschetrockner: Seit November 2013 müssen alle Neugeräte im Handel mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse C erfüllen, seit November 2015 die der Energieeffizienzklasse B (Wäschetrockner der Klasse A+++ verbrauchen rund 70 % weniger Strom als ein Gerät der Klasse B).[26]

Zuordnung zu den Klassen

Zur Berechnung der Energieeffizienz werden zunächst Größenklassen für verschiedene Arten von Geräten festgelegt, zum Beispiel für Fernseher nach der Bildschirmdiagonale und für Kühlschränke nach dem Rauminhalt.[27][28] Die Zuordnung eines bestimmten Gerätes zu einer Energieeffizienzklasse ergibt sich dann durch die Abweichung seines tatsächlichen Energieverbrauchs vom Referenzwert seiner Größenklasse.

In den entsprechenden Verordnungen wird der Energiebedarf fiktiver Referenzgeräte beschrieben. Jedes Gerät muss sich an dem passenden Referenzgerät messen und verbraucht im Vergleich zu diesem entweder nur einen Bruchteil der Energie oder ein Mehrfaches an Energie. Diesen Verbrauchsbetrag gibt der Energieeffizienzindex an. Je kleiner der Energieeffizienzindex ist, desto effizienter ist das Gerät. Energieeffizienz-Index-Bereiche sind als Energieeffizienz-Klassen (EEK) zusammengefasst. Aus diesem Grund geht jeder Zahl in der oben stehenden EEK-Tabelle ein Vergleichszeichen voran, z. B. „Gleich und größer als“ (≥) oder „Kleiner als“ (<).

Produktgruppen

Klimaanlagen

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011

Titel:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:1. Januar 2013
Fundstelle:ABl. L 178, 6. Juli 2011, S. 1–72
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Energiekennzeichnung von Klimaanlagen

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Klimaanlagen wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Heizkessel

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Titel:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:26. Februar 2013
Fundstelle:ABl. L 239, 6. September 2013, S. 1–82
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Energielabel Heizung

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Heizkesseln wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen geregelt.

Warmwasserbereiter

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Titel:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:26. September 2013
Fundstelle:ABl. L 239, 6. September 2013, S. 83–135
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Heißwasserbereitern wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen geregelt.

Backöfen und Dunstabzugshauben

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014

Titel:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:1. Januar 2015/1. April 2015
Fundstelle:ABl. L 29, 31. Januar 2014, S. 1–32
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen und Dunstabzugshauben wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben geregelt.

Wohnraumlüfter

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014

Titel:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Inkrafttreten:15. Dezember 2014
Anzuwenden ab:1. Januar 2016
Fundstelle:ABl. L, Nr. 337, 25. November 2014, S. 27–45
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftern wird in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Gewerbekühllagerschränke

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:28. Juli 2015
Fundstelle:ABl. L 177, 8. Juli 2015, S. 2–18
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Gewerbekühllagerschränken wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken geregelt.

Festbrennstoffkessel

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:1. April 2017/ 1. Juli 2017
Fundstelle:ABl. L 193, 21. Juli 2015, S. 43–75
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen geregelt.

Einzelraumheizgeräte

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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auf Artikel 10, heute Verordnung (EU) 2017/1369, Artikel 20
Anzuwenden ab:1. Januar 2018/1. April 2018/1. Januar 2022/1. April 2022
Fundstelle:ABl. L 193, 21. Juli 2015, S. 20–42
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräte wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten geregelt.

Fernsehgeräte und Computermonitore

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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 16
Anzuwenden ab:1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 1–28
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten und Computermonitoren wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission geregelt.

Waschmaschinen und Waschtrockner

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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab:25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 29–67
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen und Waschtrocknern wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission geregelt.

Leuchtmittel

Die Energieeffizienzklasse von Lichtquellen wird auf der Grundlage der Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM bestimmt, die durch Division des angegebenen Nutzlichtstroms Φuse (in Lumen) durch die angegebene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Pon (in Watt) und Multiplikation mit einem Korrekturfaktor FTM in Abhängigkeit der Art der Lichtquelle berechnet wird:

Für eine Lichtquelle, die direkt an Netzspannung angeschlossen ist und einen Abstrahlwinkel größer π Steradiant hat (ungebündeltes Licht), ist zum Beispiel FTM = 1. Eine solche Lichtquelle, jedoch mit einem Abstrahlwinkel kleiner π Steradiant (gebündeltes Licht), hat FTM = 1,176.

Anschließend wird Energieeffizienzklasse aus folgender Tabelle abgelesen:

EEKηTM (lm/W)
A210 ≤ ηTM
B185 ≤ ηTM < 210
C160 ≤ ηTM < 185
D135 ≤ ηTM < 160
E110 ≤ ηTM < 135
F85 ≤ ηTM < 110
GηTM < 85


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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab:25. Dezember 2019/1. Mai 2021/1. September 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 68–101
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
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Bei Leuchtmittel handelt es sich um elektrische Lampen, umgangssprachlich Birnen. Die dafür gewählte Bezeichnung „Lichtquelle“ unterscheidet sich von dem allgemeinen Begriff Lichtquellen durch eine einschränkende Begriffsbestimmung innerhalb der EU-Richtlinie:

„Lichtquelle“ bezeichnet ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht […] mit diesen optischen Eigenschaften zu emittieren […]:

  • Farbwertanteile x und y im Bereich 0,270 < x < 0,530 […]
  • Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm und < 500 lm pro mm² der projizierten Licht emittierenden Fläche […]
  • Farbwiedergabeindex (CRI) > 0
  • Das Produkt muss Inkandeszenz (thermischer Strahler, z. B. Glühlampe), Fluoreszenz, eine Hochdruckentladung, oder Leuchtdioden (LED oder OLED) […] als Beleuchtungstechnologie nutzen […]

[Mit der Ausnahme:] Hochdruck-Natriumlichtquellen (HPS-Lichtquellen), die die Bedingung der Farbwertanteile nicht erfüllen, gelten [trotzdem] als Lichtquellen im Sinne dieser Verordnung.[…]

Die Energieverbrauchskennzeichnung wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission geregelt.

Kühlschränke

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab:25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 102–133
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlschränken wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission geregelt.

Geschirrspülmaschinen

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab:25. Dezember 2019/1. November 2020/1. März 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 134–154
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von Geschirrspülmaschinen wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission geregelt.

Gekühlte Verkaufsautomaten

Flagge der Europäischen Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018

Titel:Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
Geltungsbereich:EWR
Grundlage:AEUV, Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16
Anzuwenden ab:25. Dezember 2019/1. März 2021
Fundstelle:ABl. L 315, 5. Dezember 2019, S. 155–186
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Energieverbrauchskennzeichnung von gekühlten Verkaufsautomaten wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion geregelt.

Nutzen

Die EU schätzt, dass durch alle Energielabel- und Ökodesign-Maßnahmen bis 2020 etwa 175 Mt Rohöleinheit pro Jahr eingespart wurden, etwa 15 % davon durch das Energielabel (etwa 26 Mt Rohöleinheit pro Jahr).[29]

Bis 2030 werden die Maßnahmen laut Kommission einen Gesamtnutzen in Form jährlicher Primärenergieeinsparungen von ca. 230 Mt Rohöleinheit pro Jahr erbringen, dem jährlichen Endenergieverbrauch Spaniens und Polens zusammengenommen.[30] Die Einsparungen für die Verbraucher werden bis 2030 auf 10–30 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt.[31] Dies entspricht Einsparungen der privaten Haushaltsenergiekosten von durchschnittlich 285 EUR pro Jahr.[30]

Kritik

Die Stiftung Warentest bemerkte im Oktober 2011, dass bei Fernsehgeräten die Messbedingungen nicht normiert sind, da die Bildhelligkeit den Herstellern überlassen wird. Die Hersteller können durch Senken der Bildhelligkeit über die Voreinstellungen den Energieverbrauch des Gerätes zulasten der Bildqualität senken und dadurch ein besseres Label bekommen.[32]

Weblinks

Commons: Energy efficiency labels – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
  2. Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1369
  3. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)
  4. Artikel 11, Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369
  5. Artikel 11, Absatz 5 a) der Verordnung (EU) 2017/1369
  6. Einführung des neuen Energielabels wird verschoben. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., 11. März 2019, abgerufen am 26. November 2019.
  7. Erwäggrund 2 der Verordnung (EU) 2017/1369
  8. Energieeffizienzklassen für Pkw: Geplante Kennzeichnung in der Kritik (Memento vom 4. September 2010 im Internet Archive) In: konsumo.de, 1. September 2010.
  9. Deutsche Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung verstößt gegen EU-Recht. Deutsche Umwelthilfe, Pressemitteilung vom 28. Juni 2011.
  10. Einführung des neuen Energielabels wird verschoben. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., 11. März 2019, abgerufen am 26. November 2019.
  11. BMWI: Das neue Energielabel. (PDF) Abgerufen am 10. Juni 2016.
  12. Bundesanstalt Marktforschung und Prüfung 22. Januar 2019, Ökodesign / Energielabel EU-Produktdatenbank EPREL, abgerufen am 13. Oktober 2020.
  13. ec.europa.eu/info, Product database, Consult the database, abgerufen am 13. Oktober 2020.
  14. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
  15. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten
  16. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
  17. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
  18. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch
  19. BGBl. 2011 I S. 1756
  20. EU zeigt neues Label für Stromfresser. Rheinische Post, 18. Mai 2010, abgerufen am 19. Dezember 2011.
  21. Richtlinie 2010/30/EU (…) über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, abgerufen am 1. Juli 2010
  22. Bundesministerium für Wirtschaft (Memento vom 22. Juni 2010 im Internet Archive) abgerufen am 1. Juli 2010.
  23. Verständlichkeit und Einflussfaktoren für verschiedene Optionen der grafischen Neugestaltung der EU-einheitlichen Energieverbrauchskennzeichnung (EU-Label). (PDF; 1,8 MB) (Nicht mehr online verfügbar.) In: dena.de. Forsa, 30. September 2009, archiviert vom Original am 10. Juni 2016; abgerufen am 10. Juni 2016.
  24. EU-Label: A+++ für den schnellen Durchblick. In: Klimaretter.info, 18. November 2009, abgerufen am 9. Mai 2018.
  25. EU-Energielabel. In: Deutsche Energie-Agentur (dena) – Initiative EnergieEffizienz Private Haushalte. Abgerufen am 10. Juni 2016.
  26. Neues Energielabel für Wäschetrockner. (Memento vom 25. August 2013 im Internet Archive) dena.de
  27. EU-Energieverbrauchskennzeichnung Fernsehgeräte. Umweltbundesamt
  28. EU-Energieverbrauchskennzeichnung Kühl- und Gefriergeräte. Umweltbundesamt
  29. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, COM(2015) 341 final, Fußnote 4
  30. a b Fragen und Antworten zu den neuen EU-Energielabels und Ökodesign-Maßnahmen. Abgerufen am 2. März 2021.
  31. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, COM(2015) 341 final, Abschnitt 3.5
  32. Stiftung Warentest: Fernseher-Hersteller tricksen beim Energie-Label. In: test.de, 30. November 2011.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.
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Washing Machine Labels of 1st March 2021 onwards
Heater label eu deleg reg 811 2013.jpg

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten,

II. Modellkennung des Lieferanten,

III. Raumheizungsfunktion,

IV. die Klasse für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1; die Spitze des Pfeils, der die Klasse für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz des Raumheizgerätes mit Heizkessel angibt, ist dabei auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse,

V. die Wärmenennleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet,

VI. den Schallleistungpegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet.
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I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten; III. Text „SEER“ und „SCOP“ für Kühlung und Heizung mit blauem Lüfter- und Luftstromsymbol für SEER bzw. rotem Lüfter- und Luftstromsymbol für SCOP; IV. Energieeffizienz: Die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Geräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse. Die Energieeffizienz ist sowohl für die Kühlung wie für die Heizung anzugeben. Die Angabe der Energieeffizienz für die Heizperiode „mittel“ ist vorgeschrieben. Angaben der Energieeffizienz für die Heizperioden „wärmer“ und „kälter“ sind optional; V. Kühlbetrieb: Auslegungslast in kW, auf eine Dezimalstelle aufgerundet; VI. Heizbetrieb: Auslegungslast in kW für max. 3 Heizperioden, auf eine Dezimalstelle aufgerundet. Für Heizperioden ohne Angabe der Auslegungslast ist als Wert „X“ anzugeben; VII. Kühlbetrieb: jahreszeitbedingte Leistungszahl (SEER-Wert), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; VIII. Heizbetrieb: jahreszeitbedingte Leistungszahl (SCOP-Wert) für max. 3 Heizperioden, auf eine Dezimalstelle aufgerundet. Für Heizperioden ohne Angabe der SCOP ist als Wert „X“ anzugeben; IX. jährlicher Energieverbrauch für Kühlung und Heizung in kWh/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Für Klimaprofile ohne Angabe des jährlichen Energieverbrauchs ist als Wert „X“ anzugeben; X. Schallleistungspegel für Innen- und Außeneinheiten in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;

XI. Europakarte mit Darstellung dreier indikativer Heizperioden und entsprechender Farbfelder.