Energieeffizienzgesetz (Deutschland)

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Kurztitel:Energieeffizienzgesetz
Abkürzung:EnEfG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie:Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis:754-35
Erlassen am:13. November 2023
(BGBl. I Nr. 309)
Inkrafttreten am:18. November 2023
GESTA:E032
Weblink:Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 18. November 2023 als Art. 1 des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft getreten ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude zu steigern und durch dieses Vorbild zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs im privaten Sektor sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnEfG).[1]

Mit dem Gesetz werden außerdem Anforderungen aus der Novelle zur Energieeffizienzrichtlinie national umgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnEfG).[2] Eine Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz wurde von der Europäischen Kommission als Teil des „Fit for 55“-Pakets am 14. Juli 2021 als Entwurf vorgelegt und vom Europäischen Rat verhandelt.[2] Im März 2023 konnte im Trilog eine Einigung über eine Senkung des Endenergieverbrauchs auf EU-Ebene um 11,7 % bis 2030 erzielt werden.[3] Am 10. Oktober 2023 trat die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) in Kraft.[4] Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben (Art. 38 RL (EU) 2023/1791).

Das Energieeffizienzgesetz regelt:

  • Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
  • jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine
  • Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
  • die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
  • die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Einzelnachweise

  1. Öffentliche Hand wird Vorbild beim Energiesparen. Bundesregierung, 23. November 2023, abgerufen am 11. April 2024.
  2. a b BT-Drs. 20/6872 S. 29 ff.
  3. Rat und Parlament erzielen Einigung über Energieeffizienz-Richtlinie. Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10. März 2023.
  4. ABl. L 231/1 vom 20. September 2023.