Emmerich Coreth

Emmerich Nikolaus Ferdinand Otto Maria Coreth (geboren als Emmerich Graf Coreth zu Coredo und Starkenberg, * 3. November 1881 in Wien; † 24. Juni 1947 in Seefeld in Tirol) war ein österreichischer Jurist und Höchstgerichtspräsident. Coreth war von 1945 bis zu seinem Tod im Juni 1947 Präsident des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs.

Werdegang

Emmerich Coreth wurde als Graf Coreth zu Coredo und Starkenberg in ein altes Tiroler Adelsgeschlecht geboren. Nach der Schulbildung am Wiener Theresianum und dem Studium der Rechte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien führte ihn sein erster Berufsweg daher nach Tirol. Dort wurde er zunächst von 1906 bis 1910 als Verwaltungsbeamter an verschiedenen Tiroler Bezirkshauptmannschaften tätig, ehe er von 1910 bis 1914 im Präsidialbüro der Tiroler Statthalterei in Innsbruck als Verwaltungsjurist tätig wurde.[1] Nach vierjähriger Kriegsdienstleistung sowohl an der russischen Frot als auch als Zivilkommissär in Bozen (zuletzt im Dienstrang eines Oberleutnants der Reserve) wurde er noch vor der Ausrufung der Republik im Jahr 1918 im Sommer 1918 ins Staatsamt des Inneren, dem späteren Innenministerium, berufen. 1921 kam Coreth in die Verwaltungsreformabteilung des Bundeskanzleramts, wo er auf den damaligen Leiter der Abteilung Egbert Mannlicher traf. Mit diesem gemeinsam arbeitete er in der Folge an Entwürfen für das Bundes-Verfassungsgesetz, dessen Novellen 1925 und 1929 sowie an den Verwaltungsverfahrensgesetzen von 1925.

Dabei verfassten Coreth und Mannlicher gemeinsam den erstmals 1926 erschienenen und über viele Jahrzehnte für die österreichische Verwaltungsrechtswissenschaft und -praxis maßgeblichen Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (zuletzt 1975 in 8. Auflage nach dem Tod der beiden Ursprungsautoren herausgegeben von Heimgar Quell). Bei den Arbeiten zum B-VG 1920 standen sie hingegen noch im Schatten von Hans Kelsen. 1930 und 1931 wurden die beiden Juristen jeweils an den Verwaltungsgerichtshof berufen, wobei Mannlicher im Gegensatz zu Coreth direkt als Senatspräsident eingesetzt wurde.[2] Coreth folgte Mannlicher 1930 nach dessen Berufung an den VwGH zunächst als Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt nach, ehe auch er 1931 – als Hofrat und daher als „einfacher Richter“ des VwGH – an den Gerichtshof berufen wurde.[1]

Mit dem Erstarken des austrofaschistischen österreichischen Ständestaats wurde Coreth am nach der Maiverfassung 1934 neu gegründeten Bundesgerichtshof zum Senatspräsidenten befördert. Mit dem Anschluss Österreichs ans nationalsozialistische Deutsche Reich 1938 suchte Coreth um seine Versetzung in den Ruhestand unter Verweis auf sein krankes Herz an. Dies bewahrte ihn jedoch nicht davor, von den neuen nationalsozialistischen Machthabern aufgrund seiner bekanntermaßen christlich-sozialen politischen Einstellung verfolgt und schließlich mit einer Kürzung seiner Pensionsbezüge abgestraft zu werden. Egbert Mannlicher, der unter dem neuen Regime als Experte für österreichisches Recht zum interimistischen Leiter des (zeitweilig noch bestehenden) österreichischen Bundesgerichtshofs ernannt worden war, intervenierte mehrfach vergeblich zugunsten seines ehemaligen Weggefährten Coreth beim Reichsinnenminister.[2]

Coreth, mittlerweile schwer an Krebs erkrankt, wurde nach der Befreiung Österreichs durch die Alliierten von Kanzler Karl Renner 1945 mit dem Wiederaufbau des VwGH und dessen Leitung als Präsident betraut. Er verfasste in weiterer Folge zu diesem Zwecke einen Entwurf für das Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und stand dem Gerichtshof bis zu seinem Tod am 24. Juni 1947 vor.

Privatleben

Emmerich Coreth war mit der Gräfin Magdalena Maria Katharina Matz von Spiegelfeld (1888–1973) verheiratet. Dieser Ehe entstammten drei Kinder: Anna (1915–2008), Maria Magdalena (* 1918) und Emerich (1919–2006). Anna war Direktorin des Haus-, Hof- und Staatsarchivs;[3] Emmerich wurde als Theologe und Philosoph bekannt.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Anna Coreth: Coreth zu Coredo und Starkenberg, Emerich Nikolaus Ferdinand Otto Maria Graf zu. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 3, Duncker & Humblot, Berlin 1957, ISBN 3-428-00184-2, S. 359 f. (Digitalisat).
  2. a b Thomas Olechowski: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof. Hrsg.: Verwaltungsgerichtshof. Verlag Österreich, Wien 2001, ISBN 3-7046-1689-3, S. 60–62 (Kapitel Egbert Mannlicher und Emmerich Coreth).
  3. Alkuin Schachenmayr: Das Archiv der Legion Mariens in Wien. Inhalte – Hintergrundinformationen – Forschungswert. In: MiKO. Band 6, 2021, S. 25–41, 37–39 (ordensgemeinschaften.at [PDF]).

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.