Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
Kurztitel:Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Abkürzung:eKFV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 6 Abs. 1 StVG,
§ 7 Nr. 1 PflVG
Rechtsmaterie:Verkehrsrecht
Fundstellennachweis:9232-17
Erlassen am:6. Juni 2019
(BGBl. I S. 756)
Inkrafttreten am:15. Juni 2019
Letzte Änderung durch:Art. 15 G vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091, 3106)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
GESTA:J047
Weblink:Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) regelt die Verwendung von Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) auf öffentlichen Straßen in Deutschland.

Geschichte

Aufgrund des verstärkten Aufkommens von Elektro-Tretrollern hat die Bundesregierung eine Verordnung erarbeitet, welche die Rechtsunsicherheit bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr beseitigen soll. Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat dieser Verordnung zugestimmt. Sie trat am 15. Juni 2019 in Kraft.[1]

Ein erster Entwurf der Verordnung sah 2018 u. a. eine Helm- und Führerscheinpflicht sowie ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer setzte sich über diesen Entwurf hinweg[2].

Regelungsgehalt

Definition Elektrokleinstfahrzeuge

Die eKFV definiert, dass EKF Kraftfahrzeuge sind, die einen elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h haben (§ 1 Abs. 1 eKFV). Selbstbalancierte Fahrzeuge (z. B. Segway i2[3]) zählen ausdrücklich dazu. Entsprechend dürfen sie nur nach Maßgabe der in den (§§ 2 bis 7 eKFV) formulierten Bestimmungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Für das Führen von EKF im Straßenverkehr gelten grundsätzlich die Vorschriften der StVO (§ 9 eKFV). Zudem gibt es folgende Bedingungen:

  • Es muss eine Lenk- oder Haltestange geben (das schließt sogenannte Hoverboards und Elektro-Skateboards aus)
  • Die Nennleistung darf 500 Watt nicht übersteigen (1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Balancierung verwendet wird)
  • Es darf maximal 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang sein.
  • Das Gewicht ohne Fahrer muss unter 55 kg liegen.

Anforderung an EKF und Ausstattungsvorschriften

Zum Betrieb auf den öffentlichen Straßen sind eine Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis erforderlich. Häufig beantragen die Hersteller bereits beim Kraftfahrtbundesamt eine sogenannte „allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)“, sodass keine Einzelgenehmigung mehr erforderlich ist. Das EKF muss außerdem mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer und einem Fabrikschild gekennzeichnet sein (§ 2 eKFV). Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Sie darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versicherungsplakette muss mindestens 50 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m lesbar sein (§ 3 eKFV).

Elektrokleinstfahrzeuge müssen zwingend über folgende Ausstattungsmerkmale verfügen (§§ 4 bis 7 eKFV):

  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (bei Ausfall einer Bremse muss die andere mindestens 44 % der vorgeschriebenen Mindestbremsleistung aufbringen)
  • Beleuchtung (diese darf abnehmbar sein)
  • seitlich angebrachte gelbe Rückstrahler oder ringförmige retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen
  • mindestens eine helltönende Glocke

Eine Fahrerlaubnis ist zum Führen eines EKF nicht erforderlich. Das Mindestalter zum Fahren eines EKF beträgt 14 Jahre (§ 3 eKFV).

Eine Helmpflicht besteht nicht, es ist jedoch wegen des hohen Verletzungsrisikos empfohlen, einen Helm zu tragen[4].

Lichtzeichenanlagen

EKF unterliegen der Regelung für Lichtzeichen nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVO (§ 13 eKFV). Sie sind also diesbezüglich den Radfahrern gleichgestellt.

Nutzung von Verkehrsflächen

Elektrokleinstfahrzeuge müssen, wenn vorhanden, Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege benutzen, unabhängig davon, ob diese für Radfahrer benutzungspflichtig sind (Zeichen 237, 240 und 241) oder nicht (§ 10 eKFV). Nur wenn weder ein Radweg noch ein Radfahrstreifen vorhanden ist, dürfen sie die Fahrbahn benutzen. Da Fahrzeuge jedoch grundsätzlich die Fahrbahn benutzen müssen (§ 2 Abs. 1 StVO), ist das Dürfen ein faktisches Müssen. Zulässig ist außerdem das Fahren in verkehrsberuhigten Bereichen (die per Definition weder einen Gehweg noch eine Fahrbahn haben), jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit (Anlage 3 Abschnitt 4 lfd. Nr. 12 StVO).

Verboten sind Kraftfahrstraßen und Autobahnen, da dort nur Kraftfahrzeuge fahren dürfen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Verbote für alle Fahrzeuge (Zeichen 250), für Kraftwagen (Zeichen 251), für Motorräder (Zeichen 255) und für Fahrräder (Zeichen 254) betreffen auch Elektrokleinstfahrzeuge (§ 12 eKFV). Gehwege und Fußgängerzonen dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur benutzen, wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ aufgestellt ist (§ 10 Abs. 3 eKFV). Einbahnstraßen dürfen in Gegenrichtung nur befahren werden, wenn ein Radweg vorhanden ist oder das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Einzige Situation wo das Zusatzzeichen auch für EKF gilt[5]) es ausdrücklich erlaubt.

Die folgenden Verkehrszeichen verbieten auch das Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen:

Das folgende Zusatzzeichen erlaubt das Befahren mit Elektrokleinstfahrzeugen; es kann zum Beispiel unter dem Zeichen „Fußgängerzone“ angebracht sein.

Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ findet auf EKF allgemein keine Anwendung[4]. Einzige Ausnahme (durch die StVO-Novelle 2020) hiervon ist die Freigabe einer Einbahnstraße in Gegenrichtung für Radfahrende, hier gilt die Freigabe auch für EKF.[5]

Versicherungsmöglichkeiten

Wie bereits beschrieben unterliegen EKF einer Versicherungspflicht. Diese muss mindestens einen Haftpflichtschutz umfassen. Ähnlich wie bei Mofas und Leichtkrafträdern beginnt der Versicherungsschutz normalerweise am 01.03. eines jeden Jahres und endet am 28.02. des darauffolgenden Jahres. Viele Versicherer bieten darüber hinaus jedoch auch Teilkaskoversicherungsverträge an. Bei diesen sind in der Regel Schäden durch Außeneinwirkung (wie z. B. Steinschlag, Hagel, Gewitter etc.) versichert sowie meist die Batterie bzw. der Akku der EKF. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung betragen in der Regel zwischen 25 und 50 € pro Jahr. Die Teilkaskobeiträge schwanken zwischen den Versicherern teilweise stark, dies liegt meist an verschiedenen Versicherungsmerkmalen.

Bußgeld

Bei Verstoß gegen die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung kann es zu Geldbußen von bis zu 70 € kommen. Der Bußgeldkatalog ist unterteilt in zwei Kategorien:

  • Betriebsbeschränkungen: darunter fallen Tatbestände wie zum Beispiel das Fahren ohne Versicherungsplakette, und
  • Verhaltensrechtliche Anforderungen: dies betrifft beispielsweise Verstöße wie das Fahren auf einer nicht zugelassenen Verkehrsfläche.

Unter Umständen kann ein Verstoß gegen das Gesetz auch zu einem Strafverfahren führen (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz).

Da sonstige Regelungen und Gesetze, insbesondere die StVO, nicht außer Kraft gesetzt sind (§ 9 eKFV), können Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das Verursachen eines Unfalles, das Fahren unter Alkoholeinfluss, die Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer etc., dennoch geahndet werden, auch wenn sie nicht explizit in der eKFV verankert sind.

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 21 vom 14. Juni 2019 Bundesanzeiger Verlag GmbH, abgerufen am 14. Juni 2019
  2. Simon Hage, Alexander Kühn, Guido Mingels, Emil Nefzger, Anton Rainer, Gerald Traufetter, Christian Wüst, Helene Zuber: Ohne Helm und Verstand. In: Der Spiegel. Nr. 37, 2019, S. 60–65 (online7. September 2019).
  3. andere Modelle nicht, weil sie zu breit sind
  4. a b Elektroroller/E-Scooter: Das gilt im Straßenverkehr | ADAC. Abgerufen am 3. Dezember 2019.
  5. a b BMVI - Elektrokleinstfahrzeuge – Fragen und Antworten. Abgerufen am 9. September 2020.

Auf dieser Seite verwendete Medien

Zeichen 331.1 - Kraftfahrstraße, StVO 2013.svg
:Zeichen 331.1: Kraftfahrstraße. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
Zeichen 254 - Verbot für Radfahrer, StVO 1992.svg
Zeichen 254: Verbot für Radfahrer. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 255.svg
Zeichen 255 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Mit der Novelle 1992 neu gestaltetes Sinnbild der 1971 in Kraft getretenen Straßenverkehrs-Ordnung. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970.svg
Zeichen 250: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970. Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzzeichen 1022-16 - Elektrokleinstfahrzeuge frei (600x600), StVO 2019.svg
Zusatzzeichen 1022-16: Elektrokleinstfahrzeuge frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; eine weitere Größe (420x420 mm) ist möglich. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung in der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrofahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 6. Juni 2019“ verkündet und im Bundesgesetzblatt I, Nr. 21, Bonn am 14. Juni 2019 veröffentlicht.
Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt, StVO 1970.svg
Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976 S. 771, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Wurde das Zeichen mit dem Alform-System verwendet, betrug die Lichtkante 28 mm, das Schild wurde dabei aber nicht größer, sondern der rote Innenkreis entsprechend kleiner (von 590 mm auf 572 mm). Der weiße Balken im Inneren des Zeichens war 90 mm hoch und 560 mm breit. Dieses Zeichen blieb auch nach dem Gültigwerden der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 in dieser Form im Einsatz.
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Zeichen 239: Sonderweg für Fußgänger. Gültig mit diesem neuen Sinnbild ab 1. Juli 1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Es ist in den Größen 420x420 und 600x600 mm erhältlich und erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Gehweg“.
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Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge. Die Sinnbilder wurden mit der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 eingeführt. Verkehrszeichen auch der StVO-Neufassung von 2013.
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Zeichen 238: Sonderweg Reiter. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt und ist in den Größen 420x420 sowie 600x600 mm erhältlich. Es erhielt mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 die neue Bezeichnung „Reitweg“.
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Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Das Zeichen wurde mit diesem Sinnbild am 1. Juli 1992 eingeführt. Es ist in den Größen 420x420, 600x600 sowie 750x750 mm erhältlich. Bei einem 600x600 mm großen Zeichen ist die Lichtkantenbreite 10 mm breit, der innere weiße Bereich hat eine Breite von 420 mm und die rote Umrandung 80 mm stark.
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:Zeichen 330.1: Autobahn. Das in dieser Form 1992 eingeführte Zeichen erhielt 2013 die Unternummer „1“. Es ist in den Größen 600x600 sowie 840x840 mm erhältlich.
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Zusatzzeichen 1022-10: Radfahrer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe liegt bei 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 242.1 - Beginn einer Fußgängerzone, StVO 2009.svg
Zeichen 242.1: Beginn einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.