Immatrikulation
Mit der Immatrikulation oder Einschreibung in die Matrikel (Stammrolle) bewirkt die Hochschulverwaltung die Aufnahme einer Person als Student und Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulation erfolgt beim Studierendensekretariat oder Immatrikulationsamt einer Hochschule, der Student wird dann in der Universitätsmatrikel geführt. Neben der einmaligen Immatrikulation ist jedes Semester die Rückmeldung erforderlich.
In Österreich ist neben der einmaligen Zulassung zum Studium (Immatrikulation) jedes Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Inskription) im jeweiligen Studiengang erforderlich.
Die Einschreibung an einer Hochschule ist heute Voraussetzung, um die Einrichtungen einer Hochschule benutzen zu dürfen. Dazu gehören unter anderem die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Hochschulprüfungen sowie die Benutzung der Bibliotheken.
Gegensatz: Exmatrikulation – das Verlassen der Hochschule. Früher verlor man dadurch auch das Universitätsbürgerrecht. Früher gab es ein eigenes Bürgerrecht an der Universität, an das man durch Immatrikulation gebunden wurde. Damit war auch ein Wechsel von der Gerichtsbarkeit des Heimatortes zur Gerichtsbarkeit der Universität verbunden.
Voraussetzungen
- Deutschland
Um an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert werden zu können, ist Voraussetzung, dass keine Immatrikulationshindernisse bestehen, u. a. wird eine Hochschulzugangsberechtigung verlangt; wer keine Hochschulzugangsberechtigung hat, kann als Gasthörer zugelassen werden. Die Hochschule kann sogar bereits vor Studienaufnahme besonders begabten Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. (Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.) Das Verfahren der Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Exmatrikulation und die Zulassung als Gasthörer und Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind, werden in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung geregelt.[1]
Wer einen grundständigen Studiengang (von Ausnahmen abgesehen, ist das ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt) aufnehmen möchte, muss eine Hochschulzugangsberechtigung haben.
Nachweise für eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung sind:
- die allgemeine Hochschulreife (berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen)
- eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen;
- die Meisterprüfung (berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen) oder
- der Meisterprüfung vergleichbare Abschlüsse (berechtigen zum Studium aller Fachrichtungen). Sie werden erworben über Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Fortbildungsabschlüsse, nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfasst haben; für Berufe im nautischen Bereich und im Gesundheitswesen und sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.
Nachweise für eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung sind:
- die fachgebundene Hochschulreife (berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen)
- eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat;
- die Fachhochschulreife (berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim).
Nachweise für eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung haben:
- Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie
- Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main und
- Beruflich Qualifizierte durch eine Hochschulzugangsprüfung für bestimmte Studienbereiche, z. B. in Hessen: 1. Sprach- und Kulturwissenschaften, 2. Geschichtswissenschaften, 3. Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie, 4. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik, 5. Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit, 6. Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen, 7. Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften, 8. Architektur, Bauwesen, 9. Ingenieurwissenschaften, 10. Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik, 11. Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie, 12. Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie, 13. Psychologie und 14. Sport.[2]
In allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehen ähnliche Regelungen, die ein Studium ohne erfolgreiche Abiturprüfung ermöglichen.
- Österreich und Schweiz
In Österreich und der Schweiz benötigt man für die Studienzulassung eine Matura (Abschluss einer höheren Schule) oder eine Studienberechtigung, die mit der Studienberechtigungsprüfung erworben wird.
Unterlagen
Die Hochschulen verlangen teils unterschiedliche Unterlagen und Nachweise, die bei der Immatrikulation vorzulegen sind. Diese können sein:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder entsprechender Identitätsnachweis und Nachweis der Staatsangehörigkeit
- die Hochschulzugangsberechtigung: Abitur, Nachweis der Fachhochschulreife (Deutschland), Reifezeugnis und Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres (Österreich)
- der Nachweis der Krankenversicherung (Deutschland)
- der Nachweis, dass der Sozialbeitrag gezahlt wurde (Deutschland)
- bei der Immatrikulation für zulassungsbeschränkte Fächer: Der Zulassungsbescheid, siehe Numerus clausus (Deutschland)
- bei ausländischen Studenten: Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der deutschen (bzw. jeweiligen Landes-)Sprache, Österreich zusätzlich: Nachweis der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses für das gewählte Studium zusätzlich zum Reifezeugnis erforderlich sind
- bei Hochschulwechsel: der Nachweis der Exmatrikulation der zuletzt besuchten Hochschule, also Abgangsbescheinigung samt Studienbuch und Ausweis dieser Hochschule
- bei Studienfächern mit Eignungsfeststellung (z. B. Sport, Kunst, Musik, Architektur, Design): Der Nachweis über den erfolgreich bestandenen Eignungstest
- eventuell ein Führungszeugnis, das rechtzeitig beim Bürgeramt beantragt werden muss oder ein Nachweis über die erfolgte Beantragung (Deutschland)
- ein oder mehrere Passbilder (etwa für Studierendenausweis und Studienbuch)
Beratung
Für die Aufnahme eines Hochschulstudiums beraten
- die Studienberatungsstellen der Hochschulen
- die Studierendensekretariate der Hochschulen
- die Studierendenvertretungen der Hochschulen
- die Berufsberatung (Deutschland: bei den Arbeitsagenturen)
Weblinks
- Literatur von und über Immatrikulation im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Zulassung zum Studium. Begriffserklärung und Erfordernisse, Studieren in Österreich, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Einzelnachweise
- ↑ in Hessen z. B.: Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 24. Februar 2010; GVBl. I 2010, 94
- ↑ § 2 Abs. 1 Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 7. Juli 2010, GVBl. I 2010, 238
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