Eingliederungsvertrag (Aktiengesetz)

Der Eingliederungsvertrag ist gemäß § 319 AktG ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere inländische Aktiengesellschaft. Der Eingliederungsbeschluss setzt voraus, dass sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf Seite der Hauptgesellschaft bedarf der Beschluss über die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals. Abweichende Regelungen in der Satzung müssen berücksichtigt werden. Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

Literatur

  • Hüffer, Uwe: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 7. Auflage, München 2006, ISBN 3406518842