Eigensicherung

Die Eigensicherung ist der aktive Schutz über geeignete vorbeugende Maßnahmen die Gefahren für Leib oder Leben abzuwenden. Die passive Absicherung durch geeignete Schutzkleidung nennt man Eigenschutz.

Der Begriff Eigensicherung wird in verschiedenen gefahrgeneigten Berufen oder Tätigkeiten verwendet.

Seefahrt

Bei starken Seegang müssen sich die Besatzung und die Passagiere vor dem Überbordgehen schützen, vor allem durch eingehakte Lifebelts.

Hilfeleistung im Wasser

Rettungsschwimmer müssen sich von Umklammerungen von Schwimmern lösen können, die in der Gefahrensituation in Panik geraten sind.

Feuerwehr

Hier ist das selbstständige Absichern im absturzgefährdeten Bereich bei der Feuerwehr gemeint. In der Absturzsicherung und Höhenrettung muss sich oft der Sichernde selbst sichern, während sein Truppmann von ihm gesichert wird.[1]

Klettern

Im steilen Gelände müssen sich Kletterer durch verschiedene Techniken vor Abstürzen sichern. Die Eigensicherung wird dort als Selbstsicherung bezeichnet.

Militär

Im Feuerkampf wird die Eigensicherung durch die Abgabe von Schüssen aus Schusswaffen oder im Nahkampf durch Stiche mit Bajonetten gewährleistet.

Polizei

Bevorstehende Entwaffnung eines Polizeibeamten durch einen gewaltbereiten Demonstranten

Um auf tätliche und bewaffnete Angriffe oder eine Entwaffnung effektiv reagieren zu können, werden die Beamten eigens zum Eigenschutz ausgebildet; er ist Teil des Einsatzverhaltens. Die einschlägigen Vorschriften bzw. Empfehlungen in Deutschland sind in der Polizeidienstvorschrift 450 (Selbstschutz der PolizeiVS-NfD) bzw. im Leitfaden 371 (Eigensicherung im Polizeidienst – VS-NfD) bundesweit geregelt.

Innerhalb dieser Regelwerke finden sich situationsbezogene Verhaltensregeln für die eingesetzten Beamten zur Minimierung der etwa auftretenden Einsatzrisiken. Für Polizeibeamte im Außendienst stehen zur Abwehr von spontanen Angriffen der Einsatz von Schusswaffen, Schlagstöcken, Schockgranaten oder Stahlruten zur Verfügung. Personen, die sich in Gewahrsam befinden, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Eigensicherung der einschreitenden Beamten gefesselt werden.[2]

Bei Fahrzeug- und Personenkontrollen findet stets eine Aufgabenteilung statt: Der Sicherer und der einschreitende Beamte nehmen dabei entsprechende Aufgaben und Tätigkeiten vor (Doppel-Besatzung). Dabei findet untereinander ein ständiger Informationsaustausch statt, um zeitnah und angemessen auf das Verhalten des Gegenübers oder des Umfeldes reagieren zu können. Beim Absichern von Unfallstellen oder anderen Gefahrenstellen ist hier eine Absperrung ein Sicherungsmittel.

Siehe auch

Literatur

  • Jörg Mezger: Die Roten Hefte, Heft 213 – Absturzsicherung. 2. überarbeitete Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021366-1.
  • Bundeskriminalamt (Hrsg.), Thomas Mentzel, Isabel Schmitt-Falckenberg, Kirsten Wischnewski: Eigensicherung und Recht. Eine Untersuchung einschlägiger Rechtsgrundlagen der Eigensicherung unter Berücksichtigung der Situation in anderen europäischen Staaten. Abschlussbericht über die wesentlichen Erhebungsergebnisse (= BKA Polizei und Forschung. Band 19). Luchterhand, Neuwied 2003, ISBN 3-472-05341-0.

Einzelnachweise

  1. Michael Klöppler: Absturzsicherung: Schluss mit dem Dachballett. In: www.feuerwehrmagazin.de. Feuerwehr-Magazin, 21. September 2018, abgerufen am 25. April 2020.
  2. Thomas Mentzel, Isabel Schmitt-Falckenberg, Kirsten Wischnewski: Eigensicherung und Recht. Luchterhand, 2003, ISBN 3-472-05341-0, S. 70–81.

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