Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung

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Richtlinie  2002/92/EG

Titel:Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung
Datum des Rechtsakts:9. Dezember 2002
Inkrafttreten:15. Januar 2003
Anzuwenden ab:14. Januar 2005
Außerkrafttreten:30. September 2018
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Europäische Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung) wurde am 15. Januar 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In Deutschland erfolgte die Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Vermittlergesetz), durch das diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, am 22. Dezember 2006. Das Gesetz trat am 22. Mai 2007 in Kraft und galt für jeden Versicherungsvermittler, d. h. für jeden Versicherungsvertreter und für jeden Versicherungsmakler. Gleichzeitig trat die Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, welche die Bestimmungen der geänderten Gesetze konkretisierte. Die Richtlinie wurde notwendig, um zum einen die Dienstleistungsfreiheit für den Bereich der Versicherungsvermittlung zu ermöglichen, und zum anderen, um dem Gedanken des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. In der Richtlinie sind folgende wesentliche Punkte geregelt:

  1. Eintragung der Vermittler in ein öffentlich zugängliches Register
  2. Informationspflichten für den Vermittler
  3. Beratungs- und Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll)
  4. Einrichtung einer Schlichtungsstelle
  5. Sicherung von Kundengeldern.

Für die Registrierung sind ein guter Leumund, der Nachweis von kaufmännischen und fachlichen Kenntnissen sowie eine Berufshaftpflicht-/Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erforderlich. Diese kann bei firmengebundenen Vermittlern (Einfirmenvertreter und mehrfach gebundener Vermittler) durch eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das entsprechende Versicherungsunternehmen ersetzt werden.

§ 156 der Gewerbeordnung sieht Übergangsregeln vor. Versicherungsvermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, benötigten bis zum 1. Januar 2009 noch keine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese Versicherungsvermittler mussten sich auch erst ab dem 1. Januar 2009 registrieren.

Wer ab dem 1. Januar 2007 erstmals als Versicherungsvermittler tätig wurde, musste zum 22. Mai 2007, dem Inkraftsetzungstermin des Vermittlergesetzes, die Gewerbeerlaubnis oder eine Erlaubnisbefreiung (§ 34 d Absatz 4 und 5 der Gewerbeordnung) nachweisen.

Alle anderen Regelungen waren von jedem Vermittler zu beachten. Insbesondere die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten galten nach Inkrafttreten für jeden Vermittler, auch den angestellten Versicherungsvertreter.

Die Bundesrepublik Deutschland ist das einzige Land in der EU, das bislang keine Registrierung für Versicherungsvermittler kannte. Daraus resultierte u. a., dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU für deutsche Marktteilnehmer nicht galt, da sie keine Zulassung ihres Herkunftslands nachweisen konnten. (Herkunftslandprinzip?)

Die RL 2002/92/EG wurde durch die RL 2014/65/EU[1] überarbeitet und durch die Neufassung, die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 (ABl. L26/19), mit Wirkung vom 23. Februar 2018 aufgehoben bzw. ersetzt. Gemäß Artikel 43 der RL 2016/97 wurde Kapitel III-A der Richtlinie 2002/92/EG bereits mit Wirkung vom 23. Februar 2016 aufgehoben.

Literatur

  • Beenken/Sandkühler: Das neue Versicherungsvermittlergesetz. Haufe, 2007, ISBN 978-3-448-06596-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 2014/65/EU (PDF)

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.