Drittelerlass

Die umgangssprachliche Bezeichnung Drittelerlass steht für den Bestandteil einer schulischen Rechtsverordnung im Bundesland Nordrhein-Westfalen, nach der bis 2006 die Wertung einer Klassenarbeit vom Schulleiter genehmigt werden musste, wenn ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt hatte.

Nordrhein-Westfalen

§ 6 Abs. (8) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO S I) des Landes Nordrhein-Westfalen lautete wie folgt:

Erreicht bei einer Klassenarbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers, ob die Anforderungen angemessen waren. In diesem Fall ist die Arbeit zu werten, andernfalls ist sie zu wiederholen.

Lehrer hatten häufig beklagt, deshalb den Notenspiegel ihrer Klassenarbeiten anpassen zu müssen.[1]

Nach dem Regierungswechsel 2005 wurde die Vorschrift entsprechend der Koalitionsvereinbarung[2] von Schulministerin Barbara Sommer im Mai 2006 aufgehoben. Seitdem dominiert nicht mehr ein soziales Bezugssystem bei der Bewertung von Schülerleistungen.[3] Die Lehrer entscheiden wieder in eigener Verantwortung über die individuelle Verteilung der Noten.

Der Landeselternrat kritisierte, dass künftig zwar das Erreichen der Ziele der Kernlehrpläne kontrolliert werde, nicht aber, ob die Schüler in die Lage versetzt wurden, diese Ziele zu erreichen.[4]

Andere Bundesländer

In anderen Bundesländern liegt die Hürde bei 25 oder 50 Prozent.[5]

Einzelnachweise

  1. Aufhebung des Drittelerlasses bei Klassenarbeiten. Mitt. StGB NRW Juni 2006, Az.: IV/2 200-3/2. Mitteilungen des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen, Juni 2006, S. 371
  2. Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP zur Bildung einer neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (Memento des Originals vom 25. Juni 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.michael-solf.de Düsseldorf, 20. Juni 2005, S. 34
  3. Lisa Baßfeld: Vorstellungen und Kenntnisse zu Schulnoten bei GrundschülerInnen. 2014, 2.1.5 Bezugsnormen der Leistungsbeurteilung
  4. Landeselternrat der Gesamtschulen in NRW e.V.: Stellungnahme zur Abschaffung des Drittelerlasses (Memento des Originals vom 7. Januar 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ler-nrw.de, 12. Dezember 2005
  5. beispielsweise in Sachsen-Anhalt, vgl. 3.4.2 der Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen (Memento des Originals vom 10. Oktober 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mk.bildung-lsa.de RdErl. des MK vom 1. Dezember 2010 - 31-83202 (SVBl. LSA 2011, S. 10), S. 4