Datenherr

Ein Datenherr und die von ihm ausgeübte Datenherrschaft[1] sind insbesondere in der Schweiz gebräuchliche Begriffe im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für einen bestimmten Datenbestand.

Der Datenherr wird durch Gesetz bestimmt und darf nach dem Datenschutzkonzept Daten erheben, nachführen und verwalten, geregelt beispielsweise in Art. 8 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über Geoinformation[2]. Allerdings verwendet das Bundesgesetz über Geoinformation die Begriffe „Zuständigkeit“ und „Zuständige Stelle“ anstelle von „Datenherrschaft“ und „Datenherr“.[3]

Datenherr ist in organisierten Strukturen der Projektverantwortliche oder der Linienvorgesetzte.[4][5]

Bei der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 62 BDSG liegt die Datenherrschaft beim Auftraggeber, die sich dieser durch die Vereinbarung entsprechender Rückgabe- und Löschungspflichten sichern muss.[6]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 12 Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
  2. Fragen zu Geobasisdaten des Bundesrechts (Memento vom 23. Juni 2016 im Internet Archive) Was wird im Umfeld GeoIG/GeoIV unter „Datenherrschaft“ bzw. „Zuständigkeit“ verstanden? Geoportal des Bundes, abgerufen am 23. Juni 2016.
  3. Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes (GKG): Umsetzung des GeoIG im Bereich der Geobasisdaten des Bundesrechts: Antworten auf häufig gestellte Fragen. Abgerufen am 28. Juli 2016.
  4. vgl. Ablauf der Datenverteilung vom Datenherr zur Datenverwaltungsstelle (DVS) Leitungskataster Basel-Landschaft, Amt für Geoinformation, abgerufen am 23. Juni 2016
  5. Datenbekanntgabe an Behörden (ohne Abrufverfahren und ohne Bekanntgabe ins Ausland) nach dem Kommunalen Datenschutzgesetz (KDSG)
  6. Thomas Hoeren: Das neue BDSG und die Auftragsdatenverarbeitung DuD 2010, 688, 691