DIN 14676

DIN 14676
TitelRauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung
TeileTeil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung,
Teil 2: Anforderungen an den Dienstleistungserbringer
ErstveröffentlichungMärz 2003
Letzte AusgabeTeil 1: 2018-12[1]

Teil 2: 2018-12[2]

Klassifikation13.220.20

Die DIN-Norm DIN 14676 (aktuelle Version Dezember 2018[3]) ist eine „Anwender-Norm“ und beschreibt auf nationaler Ebene Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern bzw. Heimrauchmeldern.

Die DIN 14676 beinhaltet zwei Teile[3][4]:

  • Teil 1: Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung
  • Teil 2: Anforderungen an den Dienstleistungserbringer

Verantwortlich für die Erstellung der Norm ist der Arbeitsausschuss NA 031-02-05 AA "Rauchwarnmelder" im DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW).

Anders als die DIN 14675[5] kommt diese Norm im privaten Bereich bzw. in Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung zum Einsatz und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und am Bau beteiligte Personen, insbesondere Sachverständige, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Errichter, Dienstleistungserbringer der Immobilienwirtschaft, Bauherren, Eigentümer und Bewohner.

Zertifizierung

Gemäß DIN 14676-2 ist seit dem 18. Dezember 2018 eine Zertifizierung erforderlich. Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen und sich die Zertifizierung nachweisen zu lassen.

Einsatzgebiet und Anwendungsbereich

Die DIN 14676 dient in allen deutschen Bundesländern als Grundlage für die Rauchmelderpflicht.

In den jeweiligen Landesbauordnungen ist die Ausstattungspflicht in den Wohnungen unterschiedlich geregelt. Treppenräume werden dabei nicht berücksichtigt, hier muss der Eigentümer oder die Gemeinschaft entscheiden. Als Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung gelten Pensionen mit weniger als 12 Gästebetten, Containerräume, Hütten, Gartenlauben oder Freizeitunterkünfte.[6]

Der Einsatz von Rauchwarnmeldern dient in erster Linie der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch. Falls keine Personen anwesend sind, bieten sie aber keinen Schutz vor Sachschäden.

Rauchwarnmelder im Sinne dieser Norm können als Einzelrauchmelder, miteinander vernetzt oder an einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) betrieben werden. Die Alarmierung im Gefahrenfall erfolgt dabei entweder am alarmgebenden Rauchwarnmelder selbst, bzw. an die mit ihm vernetzten Rauchwarnmelder, oder aber an einer zentralen Stelle (GMA). Weitere Alarmierungsmittel, sei es optisch oder durch Vibrationsmeldung, sind zulässig. Das Aufschalten von Rauchwarnmeldern auf eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und VDE 0833-2 oder als Ersatz für eine in Sonderbauvorschriften oder Baugenehmigungsverfahren geforderte Brandmeldeanlage ist nicht erlaubt. Hier gelten gesonderte Vorschriften.

Planung und Einbau

Ausschließlich Rauchmelder, welche der EN 14604 entsprechen, dürfen genutzt werden. Diese sind so anzubringen, dass Brandrauch bereits in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt wird. Beim Einsatz von 230-V-Rauchwarnmeldern müssen diese über eine Notstromversorgung verfügen.

Bei einer Raumfläche von bis zu 60 m² ist in der Regel ein Rauchwarnmelder zu installieren. Ist die Raumfläche größer als 60 m², muss die Anzahl der Rauchwarnmelder entsprechend den Gegebenheiten angepasst werden. Dabei sollte die maximale Einbauhöhe von sechs Metern nicht überschritten werden. Bei Einbauhöhen größer sechs Meter sind die Rauchwarnmelder in mehreren Ebenen anzubringen.

Ein Rauchwarnmelder sollte mittig an der Zimmerdecke, mindestens aber 50 cm von der Wand, Leuchtmitteln und anderen Gegenständen entfernt angebracht werden. Bei Räumen mit deckenhohen Teilwänden oder Möblierungen sollte zusätzlich in jedem Raumteil ein Melder zur Überwachung montiert werden.

Die Anbringung in Fluren und Gängen sowie in zuggefährdeter Umgebung ist festgelegt.

Anforderungen an die Überwachung

Bei der Grundausstattung sind gemäß der jeweiligen Landesbauordnung besonders Kinderzimmer, Schlafbereiche und Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.[7] Bei offenen Gegebenheiten mit mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.

Generell ist jedoch zu empfehlen, Rauchwarnmelder in allen Räumen einer Wohnung bzw. eines Wohnhauses zu installieren. Ausnahme könnten hierbei Küche, Bad oder Orte sein an denen Wasserdämpfe Täuschungsalarme auslösen könnten.

Vernetzung

Wenn der alarmgebende Rauchwarnmelder zusätzlich an einem anderen Ort eine Warnung ausgeben soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und verbunden werden. Wird die Warnung an einer zentralen Stelle vorgenommen, ist zu empfehlen, eine Zentrale einer Gefahrenmeldeanlage nach VDE 0826-1 zu installieren.

Funktionsfähigkeit

Um die Funktionssicherheit des Rauchwarnmelders sicherzustellen, darf er nicht überstrichen oder verdeckt werden. Bei Renovierungsarbeiten sollte der Melder daher abgedeckt werden, damit er nicht verschmutzen kann. Dies schützt den Melder und verhindert Fehlalarme.

Instandhaltung

Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, mindestens jedoch einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, in der festgestellt werden soll, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder verschmutzt bzw. beschädigt ist. Mittels einer Prüftaste kann zu Testzwecken ein Alarm ausgelöst werden.

Bei 230-V-Rauchwarnmeldern sind diese Überprüfungen mit und ohne 230-V-Netz durchzuführen.

Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen müssen dabei dokumentiert werden.

Batterie- und Akkumulatorwechsel

Die Batterie sollte im Rauchwarnmelder einmal jährlich oder nach Herstellerangaben ausgetauscht werden, spätestens jedoch bei akustischer Signalisierung des notwendigen Batteriewechsels. 230-V-Rauchwarnmelder können auch mit einem Akkumulator ausgerüstet sein. Dieser muss spätestens nach vier Jahren ausgetauscht werden.

Bei Verwendung von Langzeitbatterien, z. B. eine Lithiumbatterie, muss der Batteriewechsel nach Herstellerangaben erfolgen. Die jährliche Verpflichtung zur Wartung gemäß DIN 14676 bleibt erhalten.

Austausch des Rauchwarnmelders

Durch die Bauweise der Rauchwarnmelder kann die Detektionsgenauigkeit durch Staubansammlung in der Rauchkammer abnehmen.

Ein Rauchwarnmelder muss spätestens nach 10 Jahren und 6 Monaten nach dem Datum der Inbetriebnahme ausgetauscht werden oder einer Werksprüfung mit Werksinstandsetzung unterzogen werden.

Bei Rauchwarnmeldern mit fest verbauten Langzeitbatterien muss die Herstellerangabe des Austauschdatums berücksichtigt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. DIN 14676-1:2018-12. beuth.de, doi:10.31030/2893226.
  2. DIN 14676-2:2018-12. beuth.de, doi:10.31030/2893229.
  3. a b Beuth Verlag: DIN 14676-1:2018-12
  4. DIN 14676-2:2018-12. Beuth Verlag, abgerufen am 11. Oktober 2020.
  5. Inhaltsverzeichnis der DIN 14675:2012-04
  6. Gerhard Espich: Entscheidungshilfen der Bauaufsicht. Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – Oberste Bauaufsicht. Berlin (berlin.de [PDF; abgerufen am 28. April 2020]).
  7. Rauchwarnmelderpflicht in Ihrem Bundesland. In: techem.com. Abgerufen am 8. Juni 2022.