Locatio conductio

Die locatio conductio (lat. locare ‚hinstellen‘; conducere ‚mitnehmen‘) bezeichnet im römischen Recht einen der bona fides unterliegenden Synallagmatischen Konsensualvertrag. Charakteristisch für ihn ist, dass der locator (Vermieter, Verpächter) über eine Sache (locatio conductio rei) oder Dienstleistung (locatio conductio operarum) faktische Verfügungsmacht einräumt, während der conductor (Mieter, Pächter) diese mitnimmt oder nutzt.[1] Über das wörtliche Verständnis als Immobiliar- und Mobiliarmietvertrag hinausgehend, umfasst der Begriff Dienst- und Werkverträge.[2]

Einheitsprinzip

Während die heutige Rechtsauffassung die genannten Tatbestände, entsprechend der dahinterstehenden charakteristischen Leistung, in drei verschiedenen Vertragstypen erfasst, stellte das römische Recht auf die vornehmliche Gemeinsamkeit ab, auf „Bereitstellung von etwas“. Hieraus resultiert auch die beinahe kurios anmutende Tatsache, dass als locator der Vermieter beziehungsweise Verpächter bezeichnet wurde, der Dienstverpflichtete, andererseits als der Besteller des Werkes. Freilich ging auch das römische Recht von gewisser Verschiedenheit der in einem Vertragstyp zusammengefassten Lebenssachverhalte in einem einzigen Vertragstyp aus, sodass die drei Unterfälle durchaus differenziert wurden. Wie sehr in der römischen Vorstellung die Untertypen jedoch ineinander übergingen, zeigt das Beispiel der Bereitstellung von Dienstleistungen. Eine Zurverfügungstellung von Dienstleistungen durch Sklaven, verstand sich als „Mietvertrag“ oder locatio conductio rei; eine durch Freie, als „Dienstvertrag“ oder locatio conductio operarum.[3]

Locatio conductio rei

Die locatio conductio rei, erfasste im römischen Recht sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen, also Wohnräume, Speicherräume, Landgüter, Fässer aber auch Tiere und Sklaven. Möglich war sowohl die bloße Gebrauchsüberlassung als auch das Recht zur Fruchtziehung. Letzteres betraf vornehmlich Landgüter; den Landpächter bezeichnete man als colonus. Ersteres betraf Stadtwohnungen; den Mieter nannte man inquilinus.[4]

Locatio conductio operarum

Die Verpflichtungen aus der locatio conductio operarum orientieren sich an der Vermietung von Sklaven. Ihre praktisch Bedeutung war in der Antike unterdessen gering: Die große Masse der Arbeitskräfte bestand aus Sklaven, für die die locatio conductio rei einschlägig war. Die sozial gehobenen artes liberales boten ihre Dienste unentgeltlich als mandatum an. Als Anwendungsbereich blieb somit nur der einfache Tagelöhner.[5]

Locatio conductio operis

Die locatio conductio operis ist im Gegensatz zur locatio conductio operarum auf einen geschuldeten Erfolg gerichtet, nicht lediglich auf die Verrichtung der bloßen Tätigkeit. Typischer Anwendungsbereich ist die Herstellung von Sachen oder die Beförderung von Gütern und Personen.[6]

Rechtsverfolgung

Sämtliche Ansprüche aus der locatio conductio wurden mittels der actio conducti verfolgt.

Literatur

  • Theo Mayer-Maly: Locatio conductio: Eine Untersuchung zum klassischen römischen Recht. Herold, 1956.
  • Susanne Hähnchen: Die Abgrenzung der aus locatio conductio resultierenden Klagen von anderen Aktionen. In: Francisco Javier Andrés Santos, Christian Baldus, Helge Dedek (Hrsg.): Vertragstypen in Europa. De Gruyter, Berlin 2011, S. 77 sqq.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, ISBN 978-3-540-28118-4, § 48 ff.

Einzelnachweise

  1. Susanne Hähnchen: Die Abgrenzung der aus locatio conductio resultierenden Klagen von anderen Aktionen. In: Francisco Javier Andrés Santos, Christian Baldus, Helge Dedek (Hrsg.): Vertragstypen in Europa. De Gruyter, Berlin 2011, S. 77.
  2. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 48.
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 48.
  4. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 49.
  5. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 50.
  6. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 51.