Bundesamt für Soziale Sicherung

Bundesamt für Soziale Sicherung
– BAS –

Staatliche EbeneBund
StellungBundesoberbehörde
RechtsformBundesoberbehörde
AufsichtsbehördenBundesministerium für Arbeit und Soziales,
Bundesministerium für Gesundheit
Gründung9. Mai 1956
HauptsitzBonn,
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
PräsidentFrank Plate
Bediensteteetwa 750
Haushaltsvolumen53,29 Mio. EUR (2020)[1]
Netzauftrittwww.bundesamtsozialesicherung.de/de/
(c) Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE
Sitz des Bundesamtes für Soziale Sicherung in Bonn

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bis 2019 Bundesversicherungsamt (BVA),[2] ist eine selbständige deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Es übt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren[3] Sozialversicherungsträger aus; das sind zum Beispiel solche, deren Geltungsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Es ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Geschichte

1884 bis 1945: Das Reichsversicherungsamt

Am 14. Juli 1884 nimmt das Reichsversicherungsamt (RVA) seine Tätigkeit in Berlin auf. Es wurde durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 gegründet, wobei in den darauffolgenden Jahren die Bereiche Kranken- und Rentenversicherung hinzukommen. Das RVA fungiert als Rechtsaufsichtsbehörde, Mitwirkungsbehörde und übernimmt die endgültige Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten. Es stellt die erste institutionelle Ausprägung einer Aufsichtsbehörde dar.[4]

1956 bis 2019: Das Bundesversicherungsamt

Das Bundesversicherungsamt wurde am 9. Mai 1956 durch das Bundesversicherungsamtsgesetz als Nachfolger des 1945 stillgelegten Reichsversicherungsamtes errichtet und hatte bis November 2000 seinen Sitz in Berlin.[5][6] Entsprechend dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 wurde 1999 im Gegenzug zur Übersiedlung der Bundesregierung nach Berlin der Sitz des Bundesversicherungsamtes nach Bonn verlegt.[7] Die Aufsicht über Unfall- und Krankenversicherung wurden dem Amt im Februar 1957 übertragen.[4]

Die Sozialversicherung entwickelt sich seither wie kaum ein anderer Rechtszweig ständig weiter. Die Rentenreformen von 1957 und 1989, das Gesundheitsreformgesetz von 1989 oder die Einführung des Risikostrukturausgleichs im Jahr 1994 durch das Gesundheitsstrukturgesetz oder die Einführung der Pflegeversicherung 1995 bedeuten für das Bundesversicherungsamt eine ständige Neuausrichtung auf neue Aufgaben. Infolge des Hauptstadtbeschlusses und des Behördenausgleichs zwischen Bonn und Berlin verlegt das Bundesversicherungsamt in den Jahren 1999 und 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn.[4]

Seit 2020

Mit dem Gesetz zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts wurde das Bundesversicherungsamt ab dem 1.1. 2020 in Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) umbenannt. Der neue Name ergibt sich logisch aus dem kontinuierlichen Anstieg der Aufgaben des Bundesversicherungsamts seit seiner Gründung, der auch in Zukunft erwartet wird. Neben der ursprünglichen Aufsichtstätigkeit wurden dem Amt mittlerweile auch zahlreiche Prüf- und Verwaltungsaufgaben übertragen.[8]

Aufbau

Im Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) arbeiten rund 750 Beschäftigte, die sich auf acht Abteilungen, 54 Referate und zwei Stabsstellen verteilen. Zudem nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Reihe von Verwaltungsaufgaben wahr, wie beispielsweise die Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse und sonstigen Zuweisungen des Bundes an die Rentenversicherung, die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (sog. DMP), die Durchführung des Finanzausgleichs in der Sozialen Pflegeversicherung und des Risikostrukturausgleichs sowie die Verwaltung des Gesundheitsfonds.

An oberster Stelle der Verwaltung des Bundesamtes für Soziale Sicherung steht der Präsident Herrn Frank Plate sowie die Vizepräsidentin Frau Dagmar Feldgen.

Auf der zweiten Ebene sind die acht Abteilungen angeordnet. Diese sind:

  1. Gemeinsame Angelegenheiten der Sozialversicherung (Abteilung 1)
  2. Kranken- und Pflegeversicherung (Abteilung 2)
  3. Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung (Abteilung 3)
  4. Renten- und Unfallversicherung, Internationales Sozialversicherungsrecht (Abteilung 4)
  5. Finanzen und Vermögen der Sozialversicherungsträger, DMP, Mutterschaftsgeldstelle (Abteilung 5)
  6. Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (Abteilung 6)
  7. Informationstechnik (Abteilung 7)
  8. Zentralabteilung (Abteilung 8)

Aufgaben

Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger ist eines der Kerngeschäfte des BAS. Hinzu kommen flankierend 1990 die Prüfaufgaben des Prüfdienstes Krankenversicherung. Auch die Übertragung der Bewirtschaftung der Milliardensummen der Bundeszuschüsse in der Rentenversicherung, der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds sowie des Ausgleichsfonds in der Pflegeversicherung gehören zum Kompetenzbereich.[4]

Als Rechtsaufsichtsbehörde für die Bereiche der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung arbeitet das BAS fachlich mit dem BMAS sowie im Hinblick auf die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zusammen.

Auswahl der Aufgaben im Einzelnen

Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Versicherungsämter sind Versicherungsbehörden (§ 91 Abs. 1 SGB IV). Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik (§ 94 Abs.  3 Satz 1 SGB IV).

Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Verwalter des Gesundheitsfonds

Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge. Die mit der Prüfung befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds zugefügten Schaden erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds (§ 28q Abs. 2 Satz 1-4 SGB IV).

Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Sozialen Pflegeversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Aufsicht auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

Der Rechtsaufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung unterliegenden Einrichtungen:

  1. die Deutsche Rentenversicherung Bund
  2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  3. die Unfallversicherung Bund und Bahn
  4. die Künstlersozialkasse
  5. die übrigen bundesunmittelbaren Träger der Unfallversicherung
  6. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  7. die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
  8. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen (§ 90 Abs.  2a SGB IV).

Prüfdienst Krankenversicherung (PDK)

Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK) stellt eine selbständige Fachabteilung (Abteilung 6) im BAS dar.[11]

Das BAS prüft und berät die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung sämtlicher bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie deren Arbeitsgemeinschaften und hat somit einen großen Anteil an der Konformität und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der zu prüfenden Sozialversicherungsträger.[11]

Aktuell führt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit seinem Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung drei unterschiedliche Arten von Prüfungen durch.[11]

  1. Dies sind Beratungsprüfungen nach § 274 SGB V und § 46 SGB XI,
  2. Prüfungen der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach § 252 SGB V sowie
  3. Prüfungen der Datenmeldungen nach § 20 RSAV.[12]

Der PDK wird, anders als die sonstigen Abteilungen des BAS, durch die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung über eine zweckbestimmte Umlage finanziert.[4]

Aufsehen erregten zuletzt die Ergebnisse der bundesweiten Schwerpunktprüfung DRG (d. h. Diagnosis Related Groups – Fallpauschalen für stationäre Krankenhausbehandlung), wodurch Einsparpotentiale in Höhe mehrerer Milliarden Euro aufgedeckt werden konnten.

Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Der Schätzerkreis nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Daraus wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres bekannt gegeben.

Dem Schätzerkreis gehören Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des BAS sowie des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen an. Den Vorsitz hat ein Vertreter des BAS. Der Schätzerkreis schätzt ebenso die erwartete Grundlohnsummenveränderungsrate für das Folgejahr und setzt die Erhöhung des Pro-Kopf-Betrags fest, den die Krankenkassen je Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Die Erhöhungsrate beträgt für das Jahr 2016 4,4 Prozent.[13][14]

Präsidenten

Das Amt des Präsidenten hatten bislang folgende Personen inne:

  • 1956–1969 Kurt Hofmann
  • 1969–1975 Johannes Meier
  • 1975–1977 Dieter Schewe
  • 1977–1992 Alfred Christmann
  • 1992–1993 Martin Ammermüller
  • 1993–2008 Rainer Daubenbüchel
  • 2008–2009 Josef Hecken
  • 2010–2015 Maximilian Gaßner
  • seit 2015 Frank Plate

Das Amt des Präsidenten ist in Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert.[15]

Einzelnachweise

  1. Bundeshaushalt.de: www.Bundeshaushalt.de. Abgerufen am 16. Januar 2020.
  2. G vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
  3. BAS-Aufsichtsbereich über Sozialversicherungsträger
  4. a b c d e Bundesamt für Soziale Sicherung: Vom BVA zum BAS: Das Bundesamt für Soziale Sicherung. Geschichte, Aufgaben und Perspektiven. In: Website https://www.bundesamtsozialesicherung.de. Bundesamt für Soziale Sicherung, abgerufen am 20. November 2024.
  5. vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamtes, die Aufsicht über die Versicherungsträger und Regelung der Zuständigkeiten der Behörden des Bundes und der Länder in der Sozialversicherung BT-Drs. 4210 vom 20. März 1953.
  6. Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG) vom 9. Mai 1956, BGBl. I S. 415
  7. Vom Reichsversicherungsamt zur Bundesoberbehörde: Geschichte des Bundesamtes für Soziale Sicherung BAS, abgerufen am 18. Juni 2021.
  8. Bundesamt für Soziale Sicherung: Aus BVA wird BAS: Alles zur Umbenennung. In: Website https://www.bundesamtsozialesicherung.de. Bundesamt für Soziale Sicherung, abgerufen am 20. November 2024.
  9. vgl. BAS: Zahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Überblick, abgerufen am 3. Februar 2022.
  10. BAS - Ausbildung und Fortbildung in der Sozialversicherung. Abgerufen am 31. Januar 2023.
  11. a b c Bundesamt für Soziale Sicherung: Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung. In: Website https://www.bundesamtsozialesicherung.de. Bundesamt für Soziale Sicherung, abgerufen am 24. November 2024 (Mit seinen circa 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bildet er die größte Abteilung im BAS und weist zudem die Besonderheit auf, dass nicht alle Referate am Standort Bonn angesiedelt sind. In der Zentrale in Bonn befinden sich drei Referate; zwei Steuerungseinheiten und ein Prüfreferat. Fünf Außenstellen mit jeweils fünf bis sieben Fach-Prüfgruppen, die ihrerseits mit durchschnittlich vier Personen tätig werden, sind über das Bundesgebiet verteilt. Außenstellen gibt es in Cloppenburg, Duisburg, Fulda, Ingolstadt und Berlin.).
  12. Bundesamt für Soziale Sicherung: Prüfungen der RSA-Datenmeldungen. In: Website https://www.bundesamtsozialesicherung.de. Bundesamt für Soziale Sicherung, abgerufen am 20. November 2024.
  13. Bundesversicherungsamt, Schätzerkreis 2015, 2016 (Memento desOriginals vom 4. August 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesversicherungsamt.de. Abgerufen am 4. Februar 2016.
  14. Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt
  15. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 25. März 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. März 2022; abgerufen am 14. Dezember 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de

Koordinaten: 50° 42′ 40″ N, 7° 7′ 28,9″ O

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