Bundespolizeidirektion

Die Bundespolizeidirektion ist eine Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Schaffung der Bundespolizeidirektion

Im November 2021 wurde vom BMI bekanntgegeben, dass im Zuge einer größeren Reform der Zentralstelle des Innenministeriums, eine weitere Gruppe in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit mit der Bezeichnung Bundespolizeidirektion eingerichtet werden soll. Diese sei aber nicht als neue Führungsebene über den Landespolizeidirektionen geplant, sondern als Ansprechstelle für diese im BMI bzw. soll als deren Dachorganisationseinheit fungieren.[1]

Die Reorganisation der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres wurde mit 1. Juli 2022 umgesetzt, als Bundespolizeidirektor wurde Anfang Juni 2022 Michael Takàcs präsentiert.[2]

Bundespolizeidirektion als frühere Sicherheitsbehörde (bis 2012)

ehemaliges Logo der Bundespolizeidirektion
Lage der früheren Bundespolizeidirektionen (in roter Farbe) bis 2012
ehemalige Bundespolizeidirektion Wien, heute Landespolizeidirektion Wien
ehemalige Bundespolizeidirektion St. Pölten

Bis 31. August 2012 war eine Bundespolizeidirektion (abgekürzt BPD und veraltet BPolDion) eine österreichische Sicherheitsbehörde 1. Instanz; am 1. September 2012 trat eine Neuorganisation in Kraft (siehe unten). Es bestanden 14 Bundespolizeidirektionen in Österreich. Die Polizeidirektion in Wien ging 1870 aus der 1852 geschaffenen Obersten Polizeibehörde hervor. Von 1918 bis 1938 entstanden Bundespolizeidirektionen bzw. -kommissariate in Wiener Neustadt (1918),[3] Graz (1919),[4] Salzburg (1922),[5] Eisenstadt (1924),[6] Linz (1927),[7] Klagenfurt (1928),[8] Steyr (1930),[9] Wels (1931),[10] Villach (1931),[11] Innsbruck (1933)[12] und St. Pölten (1938);[13] nach dem Zweiten Weltkrieg kamen Leoben (1948)[14] und Schwechat (1954)[15] hinzu. Bis 1976 hießen die nicht in einer Landeshauptstadt ansässigen Behörden in Leoben, St. Pölten, Schwechat, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt Bundespolizeikommissariate; dann wurden auch sie in Bundespolizeidirektionen umbenannt.[16]

Der örtliche Wirkungsbereich erstreckte sich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, mit zwei Ausnahmen: Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt war auch für das Gebiet der Freistadt (Statutarstadt) Rust zuständig, die Bundespolizeidirektion Schwechat auch für die außerhalb der Gemeinde Schwechat liegenden Teile des Flughafens Wien-Schwechat.

Bis 1998 gab es noch auf die Grenzkontrolle und damit zusammenhängende Materien eingeschränkte örtliche Wirkungsbereiche für einzelne Grenzübergänge, zuletzt Eisenbahngrenzübergänge Rosenbach (Bundespolizeidirektion Villach) und Spielfeld-Straß (Bundespolizeidirektion Graz) und dorthin führende Bahnstrecken, auf denen während der Fahrt Grenzkontrollen durchgeführt wurden.

An der Spitze einer Bundespolizeidirektion stand der Polizeidirektor. Der Leiter der Bundespolizeidirektion Wien wurde Polizeipräsident genannt, er war gleichzeitig Sicherheitsdirektor der Sicherheitsdirektion Wien.

Die Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen waren den Bundespolizeidirektionen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt; in Wien bestehen 14 Stadtpolizeikommanden, die dem Landespolizeikommandanten unterstanden; dieser war dem Polizeipräsidenten untergeordnet. Den Exekutivdienst versahen der Polizeidirektor bzw. Polizeipräsident und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dies waren neben den Polizeijuristen vor allem und in erster Linie die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei.

Aufgaben

(Aufzählung nur demonstrativ):

Außerhalb des Wirkungsbereiches von Bundespolizeidirektionen war für die aufgezählten Materien die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Von 2003 an waren die Bundespolizeidirektionen nicht mehr für das Meldewesen, Passwesen und als Fundamt zuständig.

Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen wurden mit Ausnahme der Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten von diesen selbst besorgt. In diesen Angelegenheiten lag die Zuständigkeit bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion (.SID).

Strafregisteramt

Die Bundespolizeidirektion Wien war auch das Strafregisteramt Österreichs und verwaltete das Strafregister aller Einwohner. Dessen Daten wurden für die Strafregisterbescheinigung abgefragt und im Rahmen der Einführung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Jahr 2002 auf jedem Meldeamt der örtlichen Gemeinde, in Wien selbst auf den Polizeikommissariaten ausgestellt.

Auflösung

Siehe Artikel Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012

Einzelnachweise

  1. orf.at - „Nehammer plant große Reform im Innenministerium“
  2. Jetzt fix: Michael Takacs ist der neue Bundespolizeidirektor. In: Kurier.at. 2. Juni 2022, abgerufen am 3. Juni 2022.
  3. RGBl. Nr. 84/1918
  4. StGBl. Nr. 333/1919, LGVBl. St Nr. 79/1919
  5. BGBl. Nr. 365/1922, LGBl. S Nr. 130/1922
  6. BGBl. Nr. 415/1924
  7. BGBl. Nr. 96/1927, LGVBl. OÖ Nr. 20/1927
  8. BGBl. Nr. 15/1928, LGBl. K Nr. 1/1928
  9. BGBl. Nr. 191/1930, LGBl. OÖ Nr. 20/1930
  10. BGBl. Nr. 167/1931, LGBl. OÖ Nr. 46/1931
  11. BGBl. Nr. 268/1931, LGBl. K Nr. 38/1930
  12. BGBl. Nr. 43/1933, LGBl. T Nr. 61/1935
  13. BGBl. Nr. 29/1938, LGBl. NÖ Nr. 170/1937
  14. BGBl. Nr. 188/1948, LGBl. St Nr. 35/1948
  15. BGBl. Nr. 230/1954, LGBl. NÖ Nr. 89/1954
  16. BGBl. Nr. 690/1976
  17. LGBl. W Nr. 27/1968

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.
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