Bundesfinanzgericht

OsterreichÖsterreichBundesfinanzgericht
— BFG —p1
Staatliche EbeneBund
StellungVerwaltungsgericht
Aufsichts­organ(e)Bundesministerium für Finanzen
(in Angelegenheiten der Justizverwaltung)
Bestehenseit 1. Jänner 2014
Entstanden ausUnabhängiger Finanzsenat
HauptsitzWien 3, Hintere Zollamtsstraße 2b
PräsidentPeter Unger
Vizepräsidentin: Andrea Müller-Dobler
Websitebfg.gv.at

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (kurz: Bundesfinanzgericht) mit Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg[1] ist ein auf den Bereich der Steuern und Abgaben spezialisiertes Verwaltungsgericht des Bundes. Als Verwaltungsgericht erster Instanz steht es auf derselben Stufe, wie die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht. Es ist Nachfolgeorganisation des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurde. Daniela Moser wurde mit 1. Jänner 2014 zur Präsidentin des Bundesfinanzgerichts ernannt. Sie war bis 31. Dezember 2013 Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates. Auch der neue Vizepräsident Christian Lenneis war bereits Landessenatsvorsitzender der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates.[2]

Gerichtsbarkeit in Österreich ab 1. Jänner 2014

Rechtsgrundlagen und äußere Organisation

Die Grundsätze der äußeren Organisation der Verwaltungsgerichte sind in Art. 134 B-VG vorgegeben. Demnach besteht das Bundesfinanzgericht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Richter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Richter (nicht jedoch für Präsident und Vizepräsident) hat die Bundesregierung einen Dreiervorschlag des von der Vollversammlung zu bildenden Personalsenats einzuholen. Durch diese Selbstergänzung soll die richterliche Unabhängigkeit gestärkt werden.

Die Rechtsprechungstätigkeit nimmt das Bundesfinanzgericht im Regelfall (Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG) durch einen Einzelrichter wahr. Auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgt die Entscheidung unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch einen vierköpfigen Senat. Die fachkundigen Laienrichter werden nach § 4 BFGG von den gesetzlichen Berufsvertretungen, also den Kammern, entsandt. Kein Entsendungsrecht kommt jedoch den Kammern der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder zu.

Zuständigkeiten und Instanzenzug

Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG insbesondere über

  • Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Abgabenbehörden des Bundes, das sind insbesondere die Finanzämter und die Zollämter (Bescheidbeschwerde),
  • Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Abgabenbehörde, also wenn die Abgabenbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist (in der Regel sechs Monate) erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und
  • Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Abgabenbehörde (Maßnahmenbeschwerde).

Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft.

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesfinanzgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Art. 131 B-VG. Das Bundesfinanzgericht ist grundsätzlich zuständig für Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes (das sind insbesondere die Finanzämter und die Zollämter) einschließlich der Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Die Zuständigkeit der Bundesfinanzgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG durch Gesetz auch abweichend geregelt werden können.

Gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts einzubringen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 2 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG (BGBl. I Nr. 14/2013)
  2. Bundeskanzleramt Österreich; Bestellung von Spitzenfunktionen im Rahmen der novellierten Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt@1@2Vorlage:Toter Link/www.bka.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (Presseaussendung vom 20. Juli 2012)

Auf dieser Seite verwendete Medien

Austria Bundesadler.svg
Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.
Logo BFG.png
Logo des österreichischen Bundesfinanzgerichts
GerichtsbarkeitÖsterreichAb2014.svg
Autor/Urheber:
Original:
Vektor:
, Lizenz: CC BY-SA 3.0
(Staatliche) Gerichtsbarkeit in Österreich ab 2014