Brüstungshöhe

Die Brüstungshöhe (BRH) ist eine Bemaßung aus dem Bauwesen, welche die Höhe einer Brüstung über der Oberkante Fertigfußboden angibt und der Absturzsicherung dient. Die heute geforderte Brüstungshöhe ist abhängig von mehreren Faktoren, insbesondere der potentiellen Absturzhöhe. Auf Treppenläufen wird die Brüstungshöhe senkrecht auf der Stufenvorderkante gemessen.

Rechtliche Lage

In Deutschland ist die Mindesthöhe für den Privatbereich in den Landesbauordnungen und weiteren Verordnungen geregelt. Sie beträgt in der Regel 80 cm. Einige, noch verbleibende Bundesländer (beispielsweise Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz), legen in der Landesbauordnung noch 80 cm Mindesthöhe fest (vgl. etwa § 38 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Die Mehrzahl der Bundesländer legt in der Landesbauordnung eine Mindesthöhe von 100 cm fest. Ab einer Absturzhöhe von 12 m muss die Brüstungshöhe mindestens 110 cm betragen (in Nordrhein-Westfalen nach § 38 Abs. 3 S. 1 BauO NRW 90 cm).

In anderen Ländern (etwa in Irland und im Vereinigten Königreich) werden zum Teil auch 90 cm und bei höheren Absturzhöhen gar 110 cm gefordert.

Im gewerblichen Bereich gelten für versicherte Personen, im Sinne der Berufsgenossenschaft, höherwertige Anforderungen. Hier wird grundsätzlich eine Mindesthöhe von 1 m gefordert. Abweichungen hierzu sind nur durch eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung möglich. Hier muss der Unternehmer schlüssig nachweisen, warum er auf die geforderte Mindesthöhe der Brüstung verzichtet.

Auch für Brüstungen gilt grundsätzlich der baurechtliche Bestandsschutz (siehe das grundsätzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG IV C 75.71).

Für Bereiche wie Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser und Wohnheime kann die Bauaufsichtsbehörde bspw. in Nordrhein-Westfalen nach § 50 Abs. 1, 2 BauO NRW besondere Anforderungen an die bauliche Anlage stellen, um dem besonderen Gefahrenpotenzial gerecht zu werden.